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Barnim Aktuell » Land Brandenburg » Ausschalten, wegpacken: Klare Rechtsgrundlage zu privaten Handys an Grund- und Förderschulen

Ausschalten, wegpacken: Klare Rechtsgrundlage zu privaten Handys an Grund- und Förderschulen

  • 03. Juni 2025
  • In Land Brandenburg
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Foto: Jonas Leupe, unsplash
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Handys und andere private digitale Endgeräte gehören im Unterricht nicht auf den Schultisch. Sie sind auszuschalten und wegzupacken – dafür schafft das Bildungsministerium nach Beratung mit dem Landesschulbeirat klare Regelungen in Grund- und Förderschulen.   

Bildungsminister Steffen Freiberg: „Wir schaffen mehr Klarheit und Rechtssicherheit für unsere Schulleitungen und Lehrkräfte im Umgang mit privaten digitalen Endgeräten im Unterricht. Zu ihren wichtigen Aufgaben gehört, Kinder maßvoll an die digitale Welt heranzuführen, die sie umgibt, und ihnen Medienkompetenzen zu vermitteln. Wir wollen sie zu einem verantwortungsbewussten und kritischen Umgang mit Handys, Tablets usw. befähigen. Ich danke den Mitgliedern im Landesschulbeirat für ihre Vorschläge und die gemeinsame Lösungsfindung. Damit können wir auch ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umsetzen.“ 

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Private digitale Endgeräte – z.B. Smartphones, Smartwatches, Tablet-PCs – müssen künftig während des Unterrichts ausgeschaltet und in Schultaschen, Schränken oder Schließfächern verstaut werden. Diese neue Regelung wird ab dem Schuljahr 2025/26 für die Jahrgangsstufen 1 bis 6 an Grund- und Förderschulen gelten. Lehrerinnen und Lehrer sollen aber in speziellen Fällen die Nutzung privater digitaler Endgeräte gestatten dürfen, wenn sie dies für den Unterricht für erforderlich und sinnvoll halten. Ebenso soll dies für medizinisch notwendige Zwecke möglich sein, zum Beispiel zur Nutzung von Diabetes-Apps oder zum Ausgleich von Handicaps.

Das Bildungsministerium wird die Verwaltungsvorschriften über die Organisation der Schulen in inneren und äußeren Schulangelegenheiten (VV-Schulbetrieb) entsprechend überarbeiten. Die Schulen dürfen eigene weitergehende Regelungen in ihren jeweiligen Hausordnungen festlegen. 

Weitere Informationen:

  • Verwaltungsvorschrift Schulbetrieb
Von: Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS)
Tags: landesregierung

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