Der Fachkräftemangel ist in allen Branchen längst kein abstraktes Zukunftsproblem mehr, sondern tägliche Realität. Besonders spürbar wird er dort, wo mit dem Renteneintritt langjähriger Mitarbeiter nicht nur deren Arbeitskraft, sondern auch über die Jahre gewachsenes Fachwissen, betriebliche Kenntnisse und persönliche Kundenkontakte verlorengehen.
Gleichzeitig gibt es aber viele Arbeitnehmer, die nach dem Erreichen der Altersgrenze keineswegs vollständig aus dem Berufsleben ausscheiden möchten, sei es aus finanziellen Gründen, oder auch einfach, um weiterhin eine Aufgabe zu haben. Hier setzt die sogenannte Aktivrente an, die es Regelaltersrentnern seit Anfang 2026 erlaubt, 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuzuverdienen.
Grundsatz: Steuerpflicht auch im Ruhestand
Doch der Reihe nach. Auch nach dem Renteneintritt bleibt die Einkommensteuerpflicht grundsätzlich bestehen. Eine Steuererklärung ist immer dann erforderlich, wenn die gesamten Einkünfte, also Renten und gegebenenfalls noch weitere Einkünfte, wie Vermietungseinkünfte oder auch Einkünfte aus einer selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeit, den Grundfreibetrag überschreiten. Dieser liegt im Jahr 2026 bei 12.348 Euro, bei zusammenveranlagten Ehepaaren bei 24.696 Euro. Der Grundfreibetrag stellt sicher, dass das Existenzminimum steuerfrei bleibt. Für viele Ruheständler greift zusätzlich die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag, sodass dieser in der Praxis häufig keine Rolle mehr spielt.
Was die Aktivrente seit 2026 ermöglicht
Mit dem Aktivrentengesetz wurde zum 1. Januar 2026 ein zusätzlicher steuerlicher Freibetrag eingeführt. Einnahmen aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bleiben bis zu 2.000 Euro pro Monat steuerfrei, also bis zu 24.000 Euro im Jahr (Achtung: Nicht genutzte Freibeträge können nicht in andere Monate übertragen werden!). Erst der darüberhinausgehende Teil des Arbeitslohns unterliegt der regulären Einkommensteuer. Der allgemeine Grundfreibetrag bleibt daneben vollständig erhalten. Und ein zusätzlicher Vorteil: Die steuerfreien Beträge aus der Aktivrente unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt. Sie erhöhen also nicht den Steuersatz für andere Einkünfte wie Renten, Versorgungsbezüge oder Mieteinnahmen.
Regelaltersgrenze als Voraussetzung
Die Aktivrente setzt zwingend voraus, dass die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht wurde. Für jüngere Jahrgänge liegt diese beim vollendeten 67. Lebensjahr, für ältere Geburtsjahrgänge gelten gestaffelte Übergangsregelungen. Maßgeblich ist der Monat nach dem Erreichen dieser Altersgrenze. Ob bereits eine Altersrente bezogen wird oder der Rentenbeginn aufgeschoben wurde, spielt keine Rolle. Auch der Bezug einer Teilrente reicht aus. Der Freibetrag wird erstmals für den Monat nach Erreichen der Altersgrenze gewährt. Nicht genutzte Freibeträge können nicht in andere Monate mitgenommen werden.
Begünstigte Tätigkeiten
Begünstigt sind ausschließlich sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse. Mini-Jobs fallen nicht unter die Regelung. Midi-Jobs, also Jobs mit einem monatlichen Entgelt von über 603 Euro (Wert 2026), sind dagegen sozialversicherungspflichtig und daher möglich. Einkünfte aus selbständigen Tätigkeiten, Werkverträgen sowie gewerblichen Tätigkeiten sind nicht begünstigt. Gesellschafter-Geschäftsführer sind ebenfalls häufig nicht begünstigt, wenn aufgrund einer Mehrheitsbeteiligung keine Sozialversicherungspflicht besteht.
Arbeitsrechtliche Erleichterungen für Arbeitgeber
Flankierend zur Aktivrente wurde das sogenannte Vorbeschäftigungsverbot im Teilzeit- und Befristungsgesetz für Arbeitnehmer nach Erreichen der Regelaltersgrenze aufgehoben. Arbeitgeber können seit 2026 mit diesen Mitarbeitern bis zu zwölf Mal hintereinander befristete Arbeitsverträge schließen, insgesamt für maximal acht Jahre. Das erleichtert flexible Modelle, wie projektbezogene Tätigkeiten, eine reduzierte Wochenarbeitszeit oder eine gezielte Einarbeitung von Nachfolgern.
Sozialversicherung trotz Steuerfreiheit
Die Steuerfreiheit bedeutet nicht automatisch Sozialversicherungsfreiheit. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen weiterhin an. Arbeitnehmer, die eine Altersvollrente beziehen, zahlen den ermäßigten Krankenversicherungsbeitrag, der aktuell um 0,6 Prozent niedriger liegt als der Regelbeitrag. Allerdings haben sie dann im Fall der Fälle nach Ablauf der 6 Wochen Lohnfortzahlung bei Erkrankung Krankheit keinen Anspruch auf Krankengeld. Wer diesen Anspruch behalten möchte, kann statt der Vollrente eine nahezu vollständige Teilrente i. H. v. beispielsweise 99,9 Prozent der Vollrente wählen. Durch diese Teilrente bleibt der Krankengeldanspruch erhalten. Allerdings ist dann auch der allgemeine Beitrag in Höhe von derzeit 14,6 Prozent zu entrichten. Neben dem allgemeinen oder dem ermäßigten Beitrag ist der krankenkassenspezifische Zusatzbeitrag zu entrichten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen den Krankenversicherungsbeitrag jeweils zur Hälfte.
Arbeitnehmer, die Beiträge zur Krankenversicherung zahlen, zahlen auch Beiträge zur Pflegeversicherung. Der Beitragssatz beträgt hier aktuell 3,6 Prozent. Dazu kommt für Kinderlose ein Zuschlag von 0,6 Prozent. Arbeitnehmer mit zwei oder mehr Kindern unter 25 Jahren erhalten Abschläge.
Arbeitgeber zahlen den Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bzw. Zuschüsse zur freiwilligen gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung.
In der Rentenversicherung sind Arbeitnehmer bei einer Vollrente versicherungsfrei, der Arbeitgeber zahlt seinen Beitragsanteil jedoch weiter. Dieser wird dann aber nicht dem Rentenkonto gutgeschrieben. Die Arbeitnehmer können jedoch auf ihre Rentenversicherungsfreiheit verzichten, um ihre Rente zu steigern. Achtung: Wird eine Teilrente bezogen, besteht stets Rentenversicherungspflicht, sodass der Arbeitnehmeranteil von 9,3 Prozent weiterhin zu zahlen ist.
In der Arbeitslosenversicherung besteht für den Arbeitnehmer Versicherungsfreiheit, der Arbeitgeber bleibt jedoch mit seinem hälftigen Anteil beitragspflichtig.
Praktische Umsetzung in der Lohnabrechnung
Der Freibetrag wirkt sich direkt im Lohnsteuerabzug aus, auf den steuerfreien Teil fällt keine Lohnsteuer an. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen kann die Steuerbefreiung nur bei einem Arbeitgeber angewendet werden. Werbungskosten, die mit dem steuerfreien Arbeitslohn zusammenhängen, können nicht zusätzlich geltend gemacht werden. Bei monatlichen Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit von mehr als 2.000 Euro oder mehreren Arbeitsverhältnissen können also nur die mit diesen zusammenhängenden Werbungskosten abgezogen werden. Der Werbungskostenpauschbetrag von aktuell 1.230 Euro steht Arbeitnehmern dennoch vollständig zu.

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