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Barnim Aktuell » Ratgeber » E-Commerce & Steuern: Was Online-Händler wissen müssen

E-Commerce & Steuern: Was Online-Händler wissen müssen

  • 03. Juli 2025
  • Buntes, Ratgeber
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Foto: Josh Appel, unsplash
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Der Onlinehandel boomt und mit ihm die Zahl der Händler, die über Plattformen wie Amazon, eBay oder Etsy Produkte verkaufen. Der Einstieg ist einfach und der Markt riesig. Viele Unternehmer unterschätzen dabei jedoch, dass für Onlinegeschäfte die gleichen steuerlichen Regeln gelten wie für klassische Ladengeschäfte, allerdings mit zusätzlichen Besonderheiten. Und ebenso viele Privatpersonen denken nicht im Traum daran, dass sie mit ihrem virtuellen Flohmarkt schon längst steuerpflichtig sind.

Privat oder gewerblich?
Wer nur gelegentlich gebrauchte Gegenstände verkauft, muss meist keine Steuern zahlen. Allerdings: Seit dem 1. Januar 2023 sind Online-Plattformen wie eBay, Amazon & Co. verpflichtet, dem Finanzamt jährlich Informationen über Verkäufer zu übermitteln, die bestimmte Schwellenwerte überschreiten. Konkret betrifft dies Personen, die im Kalenderjahr mehr als 30 Verkäufe tätigen oder einen Umsatz von über 2.000 Euro erzielen.

Wird eine dieser Grenzen überschritten, erfolgt eine Meldung an die Finanzbehörden. Das führt zwar nicht automatisch zur Steuerpflicht, kann aber eine Überprüfung durch das Finanzamt auslösen mit dem Ergebnis, dass ein eigentlich privater Verkäufer als gewerblicher Verkäufer eingestuft wird – mit allen steuerlichen Folgen.

Zweifelsfrei ist die Einordnung in den Fällen, in denen regelmäßig neue oder selbst hergestellte Waren mit Gewinnerzielungsabsicht verkauft werden. Hier geht das Finanzamt von einer gewerblichen Tätigkeit aus. Es ist also wichtig, früh Klarheit zu schaffen, nicht zuletzt wegen der Gewerbeanmeldung, der Buchführungspflicht und der Umsatzsteuer.

Umsatzsteuer im Fokus
Ein zentrales Thema im E-Commerce ist die Umsatzsteuer, insbesondere bei grenzüberschreitenden Geschäften. Seit Juli 2021 gelten innerhalb der EU einheitliche Regelungen zur sogenannten „Versandhandelsregelung“. Wer an Privatkunden in andere EU-Länder verkauft, muss die Umsatzsteuer des jeweiligen Ziellandes abführen, sobald die Lieferschwelle von 10.000 Euro netto pro Jahr überschritten wird.

Das bedeutet: Verkauft ein deutscher Online-Händler z. B. an Kunden in Frankreich, Belgien und Österreich Waren im Gesamtwert von mehr als 10.000 Euro, muss er in diesen Ländern jeweils die dort geltende Umsatzsteuer berechnen und abführen – ein erheblicher Verwaltungsaufwand. Um die Abwicklung zu erleichtern, wurde das sogenannte OSS-Verfahren (One-Stop-Shop) eingeführt. Darüber können Händler ihre ausländischen Umsätze zentral beim Bundeszentralamt für Steuern melden, was das Ganze natürlich erheblich erleichtert.

Plattformhaftung und
Datenübermittlung
Ein weiteres Thema, das viele Händler betrifft, ist die sogenannte Marktplatzhaftung. Seit 2019 haften Plattformen wie Amazon oder eBay unter bestimmten Umständen für die Umsatzsteuer ihrer Händler. Deshalb verlangen viele Plattformen von ihren Verkäufern eine gültige Bescheinigung über die steuerliche Erfassung (sog. „Bescheinigung nach § 22f UStG“). Wer nicht steuerlich registriert ist oder keine Bescheinigung nach § 22f UStG vorlegen kann, riskiert eine Sperrung und die Meldung an die Finanzverwaltung. Hinzu kommen automatisierte Kontrollmitteilungen aus dem Ausland. Die Finanzbehörden von heute haben daher deutlich bessere Einblicke als noch vor wenigen Jahren.

Gewinne richtig erfassen – auch bei Zahlungsdienstleistern
Auch beim Thema Buchführung gibt es Herausforderungen. Wer über Plattformen oder mit Zahlungsdienstleistern wie PayPal oder Klarna arbeitet, muss natürlich genauso wie bei allen sonstigen Zahlungen sicherstellen, dass alle Einnahmen korrekt erfasst und verbucht werden. Die Finanzverwaltung prüft zunehmend, ob Buchführungssysteme GoBD-konform sind – also den Anforderungen an eine ordnungsmäßige Buchführung entsprechen. Daten müssen unveränderbar, nachvollziehbar und vollständig archiviert werden. Excel-Tabellen reichen da in der Regel nicht aus.

Achtung Falle
Ein häufiger Fehler im E-Commerce ist es, Umsatz mit Gewinn zu verwechseln. Die Folge sind Liquiditätsprobleme bei späteren Steuerforderungen. Wer regelmäßig Rücklagen bildet, ist vorbereitet und kann ruhiger wirtschaften. Auch Vorauszahlungen für Einkommen- oder Gewerbesteuer sollten einkalkuliert werden.

Mit der richtigen Steuerstrategie zum Erfolg
Wer erfolgreich im E-Commerce unterwegs sein will, sollte sich nicht nur auf Produkt und Marketing konzentrieren. Die steuerliche Gestaltung ist ein oft unterschätzter Hebel für nachhaltigen Unternehmenserfolg. Die Wahl der passenden Rechtsform, die Prüfung und Abwägung der Vor- und Nachteile der Kleinunternehmerregelung, eine saubere Buchführung und eine vorausschauende Steuerplanung sichern Liquidität, minimieren Risiken und schaffen Spielraum fürs Wachstum. Frühzeitig in professionelle Beratung zu investieren, zahlt sich aus. Denn in der dynamischen Welt des E-Commerce ist steuerliche Klarheit ein echter Wettbewerbsvorteil.

Steuerberater Björn Darge

Mein Team und ich beraten Unternehmer, Freiberufler und Selbständige aller Branchen und Unternehmensgrößen und unterstützen sie bei ihrer wirtschaftlich erfolgreichen Unternehmensführung. 

Dabei begleiten wir unsere Mandanten von der Firmengründung über die Expansion bis zu dem Verkauf oder einer Nachfolgeregelung. Ob Steuerberatung, Finanzbuchhaltung, Bilanzen und Steuererklärungen, Lohn- und Gehaltsabrechnungen oder Steuerprognosen: Auf unsere hohe Beratungsqualität können Sie sich verlassen. 

Zudem bieten wir die Möglichkeit einer kostenlosen betriebswirtschaftlichen Erstberatung.

Von: Steuerberater Björn Darge
Tags: Steuerberater Björn DargeSteuern

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