Schulanmeldung Ahrensfelde: Zum Schuljahr 2023/24 werden alle Kinder schulpflichtig, die bis zum 30. September 2023 das sechste Lebensjahr vollenden. Die Anmeldung für die Grundschule muss bis 28. Februar 2023 in der zuständigen Grundschule erfolgen. Die Einschulungsfeiern werden von den Grundschulen in der Regel am Samstag vor dem ersten Schultag durchgeführt, Informationen dazu gibt es in der zuständigen Grundschule.
Die Schulanmeldungen finden für beide Grundschulen im Sekretariat in Blumberg statt:
10.01.2023
Schulanmeldung im Haus 1
von 09:00 bis 18:00 Uhr
(3) Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres.
(4) Kinder, die in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, werden auf Antrag der Eltern in die Schule aufgenommen. In begründeten Ausnahmefällen können Kinder aufgenommen werden, die nach dem 31. Dezember, jedoch vor dem 1. August des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden.
(Auszug aus §37 BbgSchulG)
Die Schulanmeldung erfolgt mit dem Kind.
Bitte bringen Sie eine Kopie der Geburtsurkunde und die Ergebnisse der Sprachstandsfeststellung zur Anmeldung mit. Ebenfalls bringen Sie bitte ein von allen sorgeberechtigen unterschriebenes Anmeldeformular mit. Dieses finden Sie unten angefügt.
Bitte nehmen Sie in deckungsgleichen Schulbezirken eine Anmeldung an nur einer der beiden Grundschulen vor.
Ortsteil | Zuständige Grundschule |
Ahrensfelde / Lindenberg | Grundschule Lindenberg |
Blumberg | Oberschule mit Grundschule Blumberg |
Eiche / Mehrow | Grundschule Lindenberg oder Oberschule mit Grundschule Blumberg (deckungsgleicher Schulbezirke*) |
* Schülerinnen und Schüler mit Wohnung in den Ortsteilen, für die ein deckungsgleicher Schulbezirk festgelegt wurde, können sowohl die Grundschule Lindenberg als auch die Oberschule mit Grundschule Blumberg besuchen. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen an einer Schule die Aufnahmekapazität, so richtet sich die Auswahl nach der Nähe der Wohnung zur Schule und nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG. Ob eine Schule übernachgefragt ist und wo die betreffenden Kinder wohnen, ist erst endgültig feststellbar, wenn alle Anmeldungen vorliegen. Bis zu diesem Zeitpunkt können daher Zusagen der Aufnahme an einer der beiden Schulen in deckungsgleichen Schulbezirken nur vorläufigen Charakter haben.