Steuerfestsetzung
Diese Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle Grundsteuerpflichtigen, die im Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben.
Für sie wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 gemäß § 27 Abs.3 Grundsteuergesetz durch diese öffentliche Bekanntmachung mit den zuletzt veranlagten Bescheiden 2025 und Vorjahre festgesetzt.
Diese Steuerfestsetzung hat mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die Rechtswirkung eines schriftlichen Steuerbescheides.
Die Grundsteuerhebesätze bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert.
Sie betragen:
- 230 v.H. für die Grundstücke (Grundsteuer B)
- 260 v.H. für Betriebe der Land-und Forstwirtschaft (Grundsteuer A)
Soweit Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen oder durch Eigentumswechsel eintreten, wird hierüber ein entsprechender Grundsteuerbescheid erteilt, welcher an den Messbescheid des Finanzamtes anknüpft.
Zahlungsaufforderung
Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Die Steuerzahler die einmal jährlich bezahlen, entrichten Ihre Steuer zum 01. Juli auf die indem Bescheid angegebenen Bankkonten der Stadt Werneuchen.
Bitte achten Sie auf die Angabe des im letzten Bescheid angegebenen Kassenzeichens. Wird eine Steuer nicht zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist gemäß § 240 Abgabenordnung ein Säumniszuschlag zu erheben.
Die Hundesteuer ist in unveränderter Höhe zum 01.07.2026 zu entrichten.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Werneuchen, Am Markt 5 in 16356 Werneuchen, einzulegen.
Falls diese Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.













