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Barnim Aktuell » Ratgeber » Fünf Steuerfallen für Unternehmer – und wie Sie diese vermeiden können

Fünf Steuerfallen für Unternehmer – und wie Sie diese vermeiden können

  • 16. September 2024
  • In Buntes, Ratgeber
Steuern
In Steuerthemen kommt es auf Genauigkeit an. Foto: Towfiqu barbhuiya
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In Deutschland gibt es fast 40 unterschiedliche Steuerarten – die Zahl der Gesetze und Verordnungen steigt nahezu inflationär. Kein Wunder also, dass das Steuersystem für Unternehmer schwer zu durchschauen ist. Das perfide dabei: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Selbst kleine Fehler können große finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen. Steuerfallen lauern in vielen Bereichen, sei es bei der Zurverfügungstellung des privaten Grundstücks für das eigene Unternehmen, der Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers oder auch der betrieblichen Nutzung des privaten Pkw. Umso wichtiger ist es daher, keine unüberlegten Spontanentscheidungen ohne rechtzeitige Einbeziehung des steuerlichen Beraters zu treffen. Besser einmal zu viel gefragt, als einmal zu wenig.

Steuerfalle 1: Betriebsaufspaltung

Die Betriebsaufspaltung ist ein weit verbreitetes steuerliches Konstrukt. Sie ist am häufigsten im Bereich der Vermietung anzutreffen, beispielsweise, wenn eine GmbH ein Betriebsgrundstück mietet, welches ihrem beherrschenden Gesellschafter gehört. Bei der Betriebsaufspaltung wird zwischen Besitzgesellschaft und Betriebsgesellschaft unterschieden, die personell (durch den Gesellschafter) und sachlich (durch die Überlassung des Grundstücks) miteinander verflochten sind. Die Besitzgesellschaft ist dafür zuständig, das wesentliche Anlagevermögen zu vermieten. Die GmbH ist als Betriebsgesellschaft verantwortlich für das Tagesgeschäft. Die Gefahr hierbei:  Immobilien, die von der Besitzgesellschaft an die Betriebsgesellschaft vermietet werden, zählen automatisch zum notwendigen Betriebsvermögen, auch wenn dies von den Beteiligten vielleicht gar nicht so gewollt war. Dies kann erhebliche steuerliche Nachteile nach sich ziehen, wie die Versteuerung stiller Reserven bei Veräußerung des Grundstücks bzw. bei Beendigung der Betriebsaufspaltung.

Steuerfalle 2: Liebhaberei

Auch wenn man auf den ersten Blick den Begriff Liebhaberei vielleicht anders einordnen würde, ist auch hier das Steuerrecht gemeint. Unter Liebhaberei versteht man Tätigkeiten, die ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden – jedenfalls aus Sicht des Finanzamtes. Besonders, wenn ein Unternehmen über längere Zeit keinen Gewinn erzielt oder aber für den Fiskus einen zu exotischen Unternehmenszweck verfolgt, ist die Gefahr groß, dass er diese Tätigkeit als privat motiviert und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet einstuft. In der Folge werden dem Unternehmer alle Betriebsausgaben aberkannt und kann er somit keine Verluste aus dieser Tätigkeit steuerlich geltend machen. Unternehmer sollten daher darauf achten, eine nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht nachzuweisen und entsprechende Nachweise zu führen.

Steuerfalle 3: Häusliches Arbeitszimmer

Bei der aktuellen Immobilienpreisentwicklung kommt es so manchem als attraktiv vor, die privaten Wohnkosten dadurch zu mindern, dass einzelne Räume für betriebliche Tätigkeiten genutzt werden – so beispielsweise für ein häusliches Arbeitszimmer. Die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers ist jedoch an strenge Voraussetzungen gebunden. Es muss den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellen. Andernfalls sind die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Oft wird dabei aber übersehen, dass das Arbeitszimmer dadurch zu Betriebsvermögen wird. Das kann einen gravierenden Nachteil haben, da ein potenzieller Wertzuwachs des Gebäudeteils, der sich im Laufe der Jahre oftmals ergibt, bei einem späteren Verkauf oder der Betriebsaufgabe zwingend besteuert wird.

Steuerfalle 4: Nutzung des privaten Pkw zu mehr als 50 % betrieblich

Besonders in der Anfangsphase nutzen Unternehmer erst einmal das ohnehin privat vorhandene Fahrzeug auch betrieblich. Doch Vorsicht: Wird ein privater Pkw zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, muss er zwingend dem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Dies hat jedoch gleich mehrere steuerliche Konsequenzen: So muss plötzlich die private Nutzung des Fahrzeugs erfasst und versteuert werden. Dies kann entweder über die 1-%-Methode oder die Fahrtenbuchmethode erfolgen. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte wie auch Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung zählen bei der Ermittlung der 50-%-Grenze zu den betrieblichen Fahrten und beeinflussen diese. Dennoch ist auch die Nutzung des Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten steuerlich als Entnahme zu berücksichtigen. Daneben unterliegt die private Nutzung des dann Firmenwagens der Umsatzsteuer. Es ist daher wichtig, alle Fahrten genau zu dokumentieren, um die Nutzung für betriebliche Zwecke nachweisen zu können. Ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch ist hierbei von Vorteil, um den tatsächlichen betrieblichen Nutzungsanteil zu belegen. Zu beachten ist außerdem, dass ein etwaiger Gewinn beim späteren Verkauf des Fahrzeugs versteuert werden muss.

Steuerfalle 5: Hohe Fahrtkosten bei Fahrten Wohnung – Arbeit

Alles wird teurer, auch beim TÜV oder in der Autowerkstatt haben die Preise merklich angezogen. Wer mit dem privaten Pkw zur Arbeit fährt, möchte diese Kosten natürlich auch entsprechend steuerlich geltend machen können. Doch Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind nur mit der Entfernungspauschale absetzbar, die derzeit pauschal bei 0,30 Euro pro Kilometer liegt. Ab dem 21. Entfernungskilometer erhöht sich die Pauschale auf 0,38 Euro. Ein Ansatz der tatsächlich entstandenen Fahrtkosten ist nicht zulässig. Doch Vorsicht: Bei außergewöhnlich hohen Kosten hinterfragt das Finanzamt mitunter die Laufleistung des genutzten Fahrzeugs. Daher ist es im Eigeninteresse des Steuerpflichtigen, entsprechende Nachweise (Werkstattrechnungen, Tankquittungen) vorzuhalten, auch wenn dies gesetzlich nicht vorgeschrieben ist.

Unternehmer, die ein betriebliches Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen, können ebenfalls nur die Entfernungspauschale als Betriebsausgabe geltend machen. Die tatsächlich höheren Kosten sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar und müssen in der Gewinnermittlung gekürzt werden.

Fazit

Die Liste der Steuerfettnäpfchen, in die Unternehmer tappen können, ist lang. Mit einer sorgfältigen Dokumentation in allen Bereichen sind Unternehmer schon einmal auf dem richtigen Weg. Darüber hinaus hilft es immer, rechtzeitig professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen, um unangenehme steuerliche Überraschungen zu vermeiden.


Steuerberater Björn Darge

Mein Team und ich beraten Unternehmer, Freiberufler und Selbständige aller Branchen und Unternehmensgrößen und unterstützen sie bei ihrer wirtschaftlich erfolgreichen Unternehmensführung. 

Dabei begleiten wir unsere Mandanten von der Firmengründung über die Expansion bis zu dem Verkauf oder einer Nachfolgeregelung. Ob Steuerberatung, Finanzbuchhaltung, Bilanzen und Steuererklärungen, Lohn- und Gehaltsabrechnungen oder Steuerprognosen: Auf unsere hohe Beratungsqualität können Sie sich verlassen. 

Zudem bieten wir die Möglichkeit einer kostenlosen betriebswirtschaftlichen Erstberatung.

Von: Steuerberater Björn Darge
Tags: Steuerberater Björn DargeSteuern

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