Die Arbeit im Homeoffice ist für Viele längst Normalität geworden. Einst ausgelöst durch die Corona-Pandemie haben flexible Arbeitsmodelle seither immer mehr an Bedeutung gewonnen. Etwa jeder vierte Beschäftigte arbeitet regelmäßig ganz oder teilweise von zu Hause aus und schätzt die gewonnene Zeit durch eingesparte Arbeitswege und die dadurch bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Auf der anderen Seite verlagern sich so natürlich berufliche Kosten in den privaten Bereich und belasten das eigene Budget.
Mit Blick auf die steuerliche Behandlung reagierte der Gesetzgeber auf diese Entwicklung, indem er das häusliche Arbeiten ab 2023 dauerhaft und praxisnah in den Werbungskosten verankerte – sei es über die Tagespauschale oder über das häusliche Arbeitszimmer.
Tagespauschale für das Homeoffice in der Arbeitsecke
Wird in der Wohnung einfach eine Arbeitsecke eingerichtet, so handelt es sich nicht um ein Arbeitszimmer, d. h. die tatsächlichen Mietaufwendungen können nicht steuerlich geltend gemacht werden. Dafür gibt es nun jedoch die reformierte Tagespauschale. Für jeden Kalendertag, an dem die berufliche Tätigkeit ausschließlich in der eigenen Wohnung ausgeübt wird, können nun 6 Euro als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Pauschale ist auf maximal 210 Tage pro Jahr begrenzt, sodass sich ein Höchstbetrag von 1.260 Euro ergibt. Sie kann grundsätzlich auch dann geltend gemacht werden, wenn ein anderer Arbeitsplatz (beim Arbeitgeber) zur Verfügung steht. Die Inanspruchnahme setzt allerdings voraus, dass an dem betreffenden Tag keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wurde. Werden verschiedene Tätigkeiten im Homeoffice erledigt, sind die Tagespauschale und der Höchstbetrag auf die verschiedenen Betätigungen aufzuteilen.
Wird an einem Tag zwar im Homeoffice gearbeitet, aber auch die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht, darf die Tagespauschale nur abgezogen werden, wenn in der Firma kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ansonsten schließen sich Entfernungspauschale für die Fahrten zur Arbeit und Tagespauschale für das Homeoffice aus.
Tipp: Nicht umfasst von der Pauschale sind Ausgaben für Arbeitsmittel, Telefon- und Internetkosten. Diese können zusätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Hinweis: Es genügt, dem Finanzamt die Anzahl der Homeoffice-Tage anhand schlüssiger Angaben darzulegen. Besondere Formvorschriften gibt es hierbei nicht.
Häusliches Arbeitszimmer für die Homeoffice-Tätigkeit
Wer über ein eigenes häusliches Arbeitszimmer verfügt, das nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird, kann die damit verbundenen Kosten anteilig als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Entscheidend ist, dass der Raum in die häusliche Sphäre eingebunden ist und ein klares berufliches Gepräge aufweist. Der Gesetzgeber lässt hier ausschließlich Räume gelten, die etwa mit Schreibtisch und Regalen ausgestattet sind und nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden.
Liegt der berufliche Mittelpunkt der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer – etwa bei Lehrkräften, manchen Freiberuflern oder Selbständigen – dürfen die anteiligen Kosten für Miete bzw. Abschreibung bei Wohneigentum, Strom, Heizung, Wasser, Reinigung und Versicherungen in voller Höhe angesetzt werden. Grundlage für die Berechnung ist das Verhältnis der Größe des Arbeitszimmers zur Gesamtwohnfläche.
Alternativ besteht seit 2023 ein Wahlrecht: Steuerpflichtige dürfen statt der tatsächlichen Kosten auch die Jahrespauschale von 1.260 Euro ansetzen. Diese bietet sich insbesondere dann an, wenn die Ermittlung der anteiligen Aufwendungen zu aufwendig wäre oder die tatsächlichen Kosten niedriger ausfallen.
Monatliche Kürzung der Pauschale möglich
Bestehen die Voraussetzungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht durchgängig im Kalenderjahr, ist die Jahrespauschale entsprechend zu kürzen – und zwar monatsweise um 1/12. Für Monate, in denen kein Anspruch auf die Jahrespauschale besteht, kann ggf. auf die Tagespauschale zurückgegriffen werden – allerdings ist ein gleichzeitiger Ansatz beider Pauschalen nicht zulässig.
Berufliche Mehrfachnutzung und steuerliche Aufteilung
Wer mehreren beruflichen Tätigkeiten nachgeht – beispielsweise als Arbeitnehmer und Selbständiger –, muss die maximal zulässigen Beträge der Tages- oder Jahrespauschale entsprechend aufteilen. Auch bei mehreren Arbeitgebern ist eine Aufteilung erforderlich. Die Obergrenze von 1.260 Euro jährlich darf dabei insgesamt nicht überschritten werden.
Ausschluss bei doppelter Haushaltsführung
Nicht abzugsfähig ist die Tagespauschale, wenn für dieselbe Wohnung bereits Kosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden. In diesen Fällen geht der steuerliche Abzug über die Regelungen zur doppelten Haushaltsführung vor.
Genaue Prüfung lohnt sich
Mit der Neuregelung der Homeoffice-Pauschale hat der Gesetzgeber auf die sich wandelnden Arbeitsrealitäten reagiert. Besonders für Arbeitnehmer ohne eigenes Arbeitszimmer bietet die Tagespauschale eine unbürokratische Möglichkeit, Homeoffice-Tage steuerlich zu berücksichtigen. Wer hingegen über ein separates Arbeitszimmer verfügt, in dem der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit liegt , kann zwischen tatsächlichen Kosten und Pauschale wählen. Entscheidend ist in jedem Fall eine saubere Dokumentation – etwa in Form eines Kalenders oder einer Übersicht über die Arbeitstage zu Hause.
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