Nachhaltigkeit ist in aller Munde und längst mehr als ein Trend. Für Unternehmen entscheidet sie zunehmend über den betriebswirtschaftlichen Erfolg. Denn wer heute in ökologische Technologien, ressourcenschonende Prozesse oder auch klimafreundliche Mobilität investiert, hat nicht nur ein besseres Image, sondern kann auch gegenüber Mitbewerbern auf dem Markt punkten. Das Gute daran: Der Gesetzgeber hat die Relevanz ebenso erkannt und unterstützt mit steuerlichen Anreizen.
Gleichzeitig verschärft er aber Berichts- und Nachweispflichten. In diesem Spannungsbogen stellt sich für Unternehmer natürlich die Frage, wie sich Investitionen in Nachhaltigkeit finanziell sinnvoll gestalten lassen.
Nachhaltig Investieren
Unternehmen, die in energiesparende Technik, erneuerbare Energien oder klimafreundliche Infrastruktur investieren, können steuerliche Vorteile durch den Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) nutzen. Dieser ermöglicht es kleinen und mittleren Betrieben, bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter beweglicher Wirtschaftsgüter, wie energieeffiziente Anlagen oder E-Transporter, gewinnmindernd abzuziehen. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Investition innerhalb von drei Jahren erfolgt und das Wirtschaftsgut in einer inländischen Betriebsstätte genutzt wird. Der Höchstbetrag für den Abzug beträgt 200.000 Euro pro Betrieb, was einem Investitionsvolumen von bis zu 400.000 Euro entspricht.
Degressive Abschreibung wieder möglich
Für bewegliche Güter des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt worden sind, wird die degressive Abschreibung als „Investitionsbooster“ wieder eingeführt. Unternehmen können dabei höchstens das Dreifache der linearen Abschreibung und maximal 30 % steuerlich geltend machen, was die Liquidität stärkt und Investitionen fördert.
Turbo-Abschreibung für E-Fahrzeuge
Reine Elektrofahrzeuge, die im Zeitraum von Juli 2025 bis Dezember 2027 neu angeschafft werden, können von der sogenannten neuen Turbo-Abschreibung profitiert werden. Sie gilt für alle Fahrzeuge unabhängig von ihrer Fahrzeugklasse und damit neben Personenkraftwagen insbesondere auch für Elektronutzfahrzeuge, Lastkraftwagen und Busse. Im Jahr der Anschaffung ist – unabhängig vom Zeitpunkt der Anschaffung – eine Abschreibung in Höhe von 75 Prozent möglich, 10 Prozent im ersten darauffolgenden Jahr, jeweils 5 Prozent im zweiten und dritten darauffolgenden Jahr, 3 Prozent im vierten darauffolgenden Jahr und 2 Prozent im fünften darauffolgenden Jahr.
Begünstigte Privatnutzung von Elektrofahrzeugen auch für höherpreisige Autos
Doch nicht nur mit einer gesonderten Abschreibung soll die Elektromobilität gefördert werden. Bei reinen E-Autos, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 angeschafft wurden, ist für die Berechnung der Nutzungsentnahme der Bruttolistenpreis nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn dieser nicht mehr als 100.000 Euro beträgt. Dies gilt erstmals für Fahrzeuge, die ab 1. Juli 2025 angeschafft werden. Davor galten 70.000 Euro als Grenze. Somit können nun auch Unternehmer mit höherpreisigen Betriebsfahrzeugen von der geringeren Nutzungsentnahme profitieren.
Photovoltaikanlagen steuerfrei
Einnahmen und Entnahmen aus Photovoltaikanlagen auf Wohngebäuden sind bis 30 kWp steuerfrei. Dies gilt auch für den Eigenverbrauch. Für größere Anlagen, wie auf Unternehmensdächern, gibt es weitere Vereinfachungsregelungen. Das erleichtert die Nutzung erneuerbarer Energien und macht die nachhaltige Energieversorgung auch steuerlich attraktiver.
Nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten
Unternehmen stehen vor erweiterten Pflichten im Bereich Nachhaltigkeit. Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verpflichtet größere Unternehmen, umfassende Nachhaltigkeitsberichte zu erstellen. Diese Berichte müssen auch steuerlich relevante Aspekte wie staatliche Förderungen, Umweltabgaben oder CO2-Bepreisung berücksichtigen. Ziel ist es, Transparenz über ökologische und soziale Auswirkungen zu schaffen und nachhaltiges Wirtschaften zu fördern.
Bereits seit 2024 gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden. Es fordert die Einhaltung ökologischer und sozialer Standards entlang der gesamten Lieferkette. Verstöße können nicht nur zu Sanktionen, sondern auch zu erheblichen Reputationsschäden führen.
Zusätzlich bieten Lenkungsabgaben wie die CO2-Bepreisung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) Anreize für nachhaltiges Handeln. Unternehmen, die Emissionen reduzieren, können Kosten sparen. Auch Abgaben wie die Einwegkunststoffabgabe oder Energiesteuern lassen sich durch nachhaltige Maßnahmen wie Mehrwegkonzepte oder eigene Energieerzeugung senken. Nachhaltigkeit wird somit nicht nur zur Pflicht, sondern auch zur wirtschaftlichen Chance.
Wer klug investiert, sich rechtzeitig vorbereitet und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzt, sichert sich Wettbewerbsvorteile und Zukunftsfähigkeit. Eine enge Abstimmung mit Steuerberatern und Nachhaltigkeitsexperten hilft dabei.

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