Wer umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt, muss auf seine Rechnungen grundsätzlich Umsatzsteuer aufschlagen und diese an das Finanzamt abführen. Im Gegenzug kann die in Eingangsrechnungen enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden. Soweit die Regel. Eine Ausnahme bildet die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG). Sie richtet sich an Unternehmen mit vergleichsweise geringen Umsätzen. Wer sie anwendet, stellt keine Umsatzsteuer in Rechnung und muss sie auch nicht an das Finanzamt abführen. Dafür entfällt jedoch auch der Vorsteuerabzug.
Höhere Grenzen und neue Systematik seit 2025
Mit Wirkung ab 2025 wurde die Kleinunternehmerregelung umfassend reformiert. Die Umsatzgrenze für das Vorjahr liegt seitdem bei 25.000 Euro. Im laufenden Kalenderjahr darf der Umsatz 100.000 Euro nicht überschreiten. Anders als früher kommt es dabei nicht mehr auf eine Umsatzprognose für das laufende Jahr an. Entscheidend ist vielmehr, ob die Grenze von 100.000 Euro tatsächlich überschritten wird. Wesentlich ist auch die geänderte Systematik. Wird die Grenze von 100.000 Euro im laufenden Jahr überschritten, endet die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nicht erst zum Jahreswechsel, sondern bereits mit dem Umsatz, der zur Überschreitung führt. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Regelbesteuerung. Daneben handelt es sich bei den Grenzen nun um Nettoumsätze. Für die Praxis bedeutet das: Entscheidend sind die tatsächlich erzielten Umsätze ohne Umsatzsteuer.
Vor- und Nachteile im betrieblichen Alltag
Die Kleinunternehmerregelung kann den Verwaltungsaufwand deutlich reduzieren. In der Regel entfallen Umsatzsteuervoranmeldungen und die laufende Abführung der Umsatzsteuer. Gerade bei kleineren Dienstleistungsbetrieben oder nebenberuflichen Tätigkeiten führt das zu einer spürbaren Entlastung. Ein weiterer Vorteil zeigt sich im Verhältnis zu Privatkunden. Da keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird, können Leistungen häufig günstiger angeboten werden, ohne die eigene Marge zu verringern. Ob sich die Kleinunternehmerregelung tatsächlich lohnt, hängt daher oft auch vom Kundenkreis ab. Bei Geschäftskunden spielt dieser Preisvorteil meist keine Rolle, da diese die Umsatzsteuer regelmäßig als Vorsteuer geltend machen können.
Dem stehen jedoch einige Nachteile gegenüber. Der wichtigste ist der fehlende Vorsteuerabzug. Alle Eingangsleistungen werden brutto zu Kosten. Hinzu kommt, dass die Kleinunternehmerregelung nicht in jedem Geschäftsmodell wirtschaftlich sinnvoll ist. Wer überwiegend für andere Unternehmen tätig ist, kann dort regelmäßig keine Preisvorteile ausspielen, verliert aber gleichzeitig den Vorsteuerabzug.
Achtung Falle
Unternehmer, die ihre Tätigkeit neu aufnehmen, gelten seit 2025 zunächst grundsätzlich als Kleinunternehmer. Wer von Beginn an zum Vorsteuerabzug berechtigt sein möchte, muss aktiv auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Gerade in der Anfangsphase kann die automatische Einstufung nachteilig sein. Typisch sind hohe Anfangsinvestitionen, etwa in Technik, Maschinen, Fahrzeuge oder Büroausstattung. Ohne Vorsteuerabzug entsteht hier ein unmittelbarer Liquiditätsnachteil. Deshalb sollte bereits bei der Gründung geprüft werden, ob ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung wirtschaftlich sinnvoll ist. Diese Entscheidung wirkt allerdings langfristig. Der Verzicht bindet grundsätzlich für fünf Jahre.
Auch ein Wechsel zurück in die Kleinunternehmerregelung kann steuerliche Folgen haben. Werden Wirtschaftsgüter, für die zuvor Vorsteuer geltend gemacht wurde, noch innerhalb des Berichtigungszeitraums nach § 15a UStG genutzt, kann es zu einer anteiligen Rückzahlung an das Finanzamt kommen.
Rechnungen und Umsatzgrenzen im Blick behalten
Kleinunternehmer dürfen keine Umsatzsteuer in ihren Rechnungen ausweisen. Wird dennoch Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, wird diese grundsätzlich geschuldet und muss an das Finanzamt abgeführt werden. Seit der Reform ist zudem eine regelmäßige Kontrolle der Umsätze wichtiger geworden. Da die Kleinunternehmerregelung unmittelbar mit Überschreiten der 100.000-Euro-Grenze endet, sollten Unternehmer ihre Umsatzentwicklung laufend überwachen. Andernfalls drohen fehlerhafte Rechnungen und spätere Korrekturen.
Kleinunternehmer im EU-Binnenmarkt
Seit 2025 gilt zusätzlich eine europäische Kleinunternehmerregelung. Sie richtet sich an Unternehmen, die auch in anderen EU-Mitgliedstaaten tätig sind. Damit kann die Kleinunternehmerregelung erstmals grenzüberschreitend genutzt werden, ohne sich in jedem einzelnen Staat umsatzsteuerlich registrieren zu müssen. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Gesamtumsatz im EU-Raum 100.000 Euro nicht überschreitet. Die nationale Kleinunternehmerregelung bleibt davon unabhängig bestehen.
Für die Teilnahme ist eine besondere Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern erforderlich. Nach erfolgreicher Anmeldung wird eine spezielle Kleinunternehmer-Identifikationsnummer vergeben.
Unternehmer, die die europäische Kleinunternehmerregelung nutzen, müssen ihre Umsätze quartalsweise elektronisch melden. Die Meldungen sind jeweils bis zum Ende des auf das Quartal folgenden Monats elektronisch einzureichen. Für das zweite Quartal 2026 endet die Frist am 31. Juli 2026.
Fazit für die Praxis
Die Reform der Kleinunternehmerregelung hat den Anwendungsbereich deutlich erweitert und zugleich europäisch geöffnet. Ob die Regelung im Einzelfall tatsächlich vorteilhaft ist, hängt jedoch weniger von der Größe des Unternehmens als von dessen Struktur ab. Umsatzhöhe, Investitionsplanung und Kundenkreis sollten deshalb frühzeitig gegeneinander abgewogen werden, bevor eine Entscheidung für oder gegen die Anwendung getroffen wird.

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