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Barnim Aktuell » Unser Barnim » Radverkehr im Landkreis Barnim

Radverkehr im Landkreis Barnim

Verkehrsunfallkommission wirbt für Rücksicht und Regelbewusstsein – Verstöße gegen das Rechtsfahrgebot und unerlaubte Gehweg-Nutzung häufige Unfallursachen
  • 25. Mai 2025
  • In Unser Barnim
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Foto: Marianna Lutkova, unsplash
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Fahrräder und E-Bikes erfreuen sich auch im Landkreis Barnim wachsender Beliebtheit. Mit der steigenden Zahl an Zweirädern im Straßenverkehr wächst auch das Unfallrisiko. Radfahrende gelten als sogenannte „schwache Verkehrsteilnehmer“ – sie sind ohne Aufprallschutz unterwegs und daher bei Unfällen überdurchschnittlich gefährdet. Für die Verkehrsunfallkommission (VUK) des Landkreises Barnim bildet die Sensibilisierung im Bereich des Radverkehrs daher einen von mehreren Schwerpunkten im Rahmen der Präventionsarbeit.

Laut Zweirad-Industrie-Verband besitzen deutsche Haushalte über 84 Millionen Fahrräder – darunter rund 11 Millionen E-Bikes. Im Jahr 2023 wurden erstmals mehr E-Bikes als herkömmliche Fahrräder verkauft – ein Trend, der sich fortsetzen dürfte.

Bestand Fahrräder und E-Bikes in Deutschland (in Mio. Stück):

Leider enden Unfälle mit Beteiligung von Radfahrenden häufig mit Personenschaden. Sie sind als sogenannte „schwache Verkehrsteilnehmer“ ohne jeglichen Aufprallschutz, vor allem im innerstädtischen Verkehr, besonders gefährdet.

Überblick des Unfallgeschehens Radfahrende im Landkreis (ohne Stadt Eberswalde):

JahrVerkehrsunfälleVerkehrsunfälle mit
Personenschaden
verletzte Personen
2022211156161
2023205147157
2024192159170

Auch wenn die Gesamtunfallzahl mit Beteiligung eines Fahrrades im Vergleich zum Vorjahr von 205 auf 192 leicht gesunken ist, nahm die Schwere der Unfälle insgesamt zu. Die Mitglieder der VUK mussten im Rahmen ihrer Analysearbeit feststellen, dass eine Vielzahl von Verkehrsunfällen von Radfahrenden mitverursacht wird. Regelmäßig verstoßen sowohl Radfahrende als auch Nutzer von E-Scootern gegen das Rechtsfahrgebot bzw. nutzen Verkehrsflächen, die für diese Verkehrsteilnehmer nicht freigegeben sind.

Die Straßenverkehrs-Ordnung regelt eindeutig, wann Radfahrende den Radweg nutzen müssen, wann diese auf dem Gehweg fahren dürfen und wann die Straße zu befahren ist.

Rechtsfahrgebot


Grundsätzlich müssen Radfahrende und E-Scooter-Fahrende das Rechtsfahrgebot beachten – und zwar nicht nur auf der Fahrbahn, sondern auch auf Radwegen, Radfahrstreifen, freigegebenen Gehwegen und Schutzstreifen.

Gibt es für Radfahrende keine eigenen Verkehrsflächen, müssen sie auf der Fahrbahn fahren. Eine Ausnahme bilden Kinder:

– Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen auf dem Gehweg fahren.
– Kinder von 8 bis 10 Jahren dürfen auf dem Gehweg fahren.

Fußgänger haben dabei immer Vortritt und dürfen nicht gefährdet werden. Der Nachwuchs darf deshalb nur langsam fahren.

– Eine Aufsichtsperson ab 16 Jahren darf Kinder unter 8 Jahren auf dem Gehweg begleiten.

Für E-Scooter-Fahrende ist die Nutzung des Gehweges grundsätzlich tabu.

Übersicht der Verkehrsflächen


Die Radwegebenutzungspflicht ist ein häufig diskutiertes Thema. Diese Pflicht ergibt sich aus der Anordnung der Verkehrszeichen 237, 240 oder 241. Bei diesen Zeichen dürfen Radfahrende die Fahrbahn nicht benutzen. Besonders bedeutend wird das Thema, sobald es zu einem Fahrradunfall mit Beteiligung anderer Verkehrsteilnehmer kommt.

Verkehrszeichen 237Dieses Verkehrszeichen schreibt vor,
dass Rad- und E-Scooter-Fahrende
diesen Weg benutzen müssen,
während andere Verkehrsteilnehmer
diesen weder betreten noch befahren
dürfen.
Verkehrszeichen 240Bei diesem Verkehrszeichen handelt
es sich um einen gemeinsamen Geh-
und Radweg. Radfahrende, E-Scooter-
Nutzende und Fußgänger müssen den
Weg nutzen. Gegenseitige Rücksicht-
nahme und Vorsicht sind zwingend
geboten.
Verkehrszeichen 241Bei einem getrennten Geh- und Radweg
sind die Verkehrsflächen für Fußgänger
und Radfahrende klar voneinander
getrennt. Radfahrende und E-Scooter-
Nutzende müssen auf dem Radweg
fahren. Fußgänger dürfen den Radweg
nicht benutzen. Gleiches gilt umgekehrt.
Gehweg mit Zusatzzeichen „Radfahrer frei“Ist ein Gehweg durch das Zusatzzeichen
1022-10 für Radfahrer freigegeben, kann
der Gehweg durch Radfahrende genutzt
werden. Grundsätzlich steht es Rad-
fahrenden jedoch frei, weiterhin die
Straße zu nutzen. Bei Nutzung des Geh-
weges müssen Radfahrende auf Fuß-
gänger Rücksicht nehmen und ihre
Geschwindigkeit an die Fußgänger
anpassen, sodass diese weder gefähr-
det noch behindert werden.
Für E-Scooter-Fahrende ist der Gehweg
jedoch weiterhin tabu. Sie müssen auf
der Straße fahren.


Unfallhäufungen


Besonders auffällig ist der Bereich Zepernicker Chaussee/Krokusstraße in Bernau bei Berlin. Dort kam es im letzten Jahr zu sechs Unfällen – fünf davon ausgelöst durch Verstöße gegen das Rechtsfahrgebot oder die Gehweg-Nutzung. Hier ereigneten sich im vergangenen Jahr sechs Unfälle, von denen fünf durch den Verstoß von Radfahrenden gegen das Rechtsfahrgebot bzw. durch die verbotswidrige Nutzung des E-Scooters auf dem Gehweg begünstigt wurden.

Die Verkehrsunfallkommission gibt zu bedenken, dass jeder mit Fair Play, gegenseitiger Rücksichtnahme und der Einhaltung der oben erläuterten Verkehrsregeln seinen Beitrag zur Erhöhung der Verkehrssicherheit sowie der Akzeptanz des Fahrrades und des Elektrokleinstfahrzeuges als gleichrangiges Verkehrsmittel leisten kann und wünscht allen Verkehrsteilnehmern eine unfallfreie Fahrt.

Von: Robert Bachmann
Tags: FahrradInformationLandkreisSicherheitVerkehr im Barnim

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