Zurzeit, und dies wird vermutlich so bleiben, ist jeder froh, wenn er endlich einen Handwerker gefunden hat, der in absehbarer Zeit den Auftrag ausführen kann. Zu langen Wartezeiten kommen dann noch die Preisexplosionen hinzu. Die Kosten für Lohn und Material steigen seit geraumer Zeit ins schier Unermessliche. Eine einfache Lösung zur Kostenminimierung, scheint die „Schwarzarbeit“ zu sein.
Problematisch wird es bei der „Schwarzarbeit“ allerdings, von der strafrechtlichen Relevanz einmal ganz abgesehen, da ein solcher „Schwarzarbeits-Werkvertrag“ wegen des Verstoßes gegen das Verbot der „Schwarzarbeit“ nichtig ist. Und dies bereits, wenn auch nur teilweise vereinbart wird Leistungen auf der Basis von „Schwarzarbeit“ abzurechnen. Der Besteller kann keine Mängelansprüche geltend machen, bereits gezahltes „Schwarzgeld“ auch nicht zurückfordern, wenn die Leistung des Unternehmers mangelhaft ist. Es bestehen allerdings auch keine Zahlungsansprüche des Handwerkers.
Der Bundesgerichtshof für Zivilsachen hatte dazu ausgeführt, dass der Handwerker bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstoßen hatte, indem er mit dem Besteller vereinbarte, dass für den Werklohn keine Rechnung mit Steuerausweis gestellt und dann auch keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Dies hatte der Besteller natürlich auch zu seinem Vorteil genutzt, so dass der Werkvertag damit nichtig war. Der Besteller hatte auch keinen Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Handwerkers, die darin besteht, dass er für das nunmehr mangelhafte Werk bedeutend zu viel bezahlt hatte, da auch er gegen ein gesetzliches Verbot verstieß.
Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag folgender Fall zu Grunde: Ein Besteller hatte wegen Mängeln der Werkleistung von einem Unternehmer die Rückzahlung eines großen Teils des Werklohns verlangt. Er hatte 10.000 EUR ohne Umsatzsteuer gezahlt und wollte nach Beendigung der Arbeiten vom Unternehmer 8.300 EUR wegen der Mängel zurückerhalten. Seine Klage ging über mehrere Instanzen, wobei der Bundesgerichtshof schlussendlich entschied, dass ihm der Anspruch aus den vorgenannten Gründen nicht zusteht.
Kurz Zusammengefasst kann noch einmal gesagt werden: Kein Geld für Schwarzarbeit und keine Gewährleistung für Schwarzarbeit, aber auch keine Rückzahlung des gezahlten Schwarzgeldes bei Mängeln. Insofern ist trotz der vielen derzeitigen Problemen beiden Seiten, also den Bestellern, wie auch den Handwerkern, davon abzuraten, und dies nicht nur wegen der bereits erwähnten strafrechtlichen Problematik, Kostensteigerungen über „Schwarzarbeit“ zu minimieren.
Rechtsanwalt
Frank Bergner
Wandlitz OT Basdorf
Inzwischen über 25 Jahre, 23 davon im Wandlitzer Ortsteil Basdorf, bin ich nun für meine Mandanten als Rechtsanwalt tätig. Häufig in den Bereichen des Familien- und Erbrechts aber auch nach Verkehrsunfällen, bei Schwierigkeiten mit dem Arbeitgeber sowie im Strafrecht.
Zur Vermeidung teurer Gerichtsverfahren bemühe ich mich dabei um eine außergerichtliche Streitbeilegung.
Auf Barnim Aktuell werde ich fortlaufend Ausführungen zu interessanten Rechtsgebieten, mit denen ich in meiner anwaltlichen Praxis häufig konfrontiert bin, machen.