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Barnim Aktuell » Ratgeber » Sparen mit dem Arbeitgeber – Vermögenswirksame Leistungen nutzen

Sparen mit dem Arbeitgeber – Vermögenswirksame Leistungen nutzen

  • 08. Januar 2025
  • Buntes, Ratgeber
Steuern
In Steuerthemen kommt es auf Genauigkeit an. Foto: Towfiqu barbhuiya
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Vorsorge wird immer wichtiger. Daher fördert der Staat die Vermögensbildung von Arbeitnehmern durch vermögenswirksame Leistungen. Zusätzlich können Arbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen eine Arbeitnehmer-Sparzulage erhalten. Die gute Nachricht – seit Januar 2024 sind mehr Arbeitnehmer begünstigt, da die entsprechenden Einkommensgrenzen angehoben wurden.

Was sind vermögenswirksame Leistungen?

Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in einer der im Vermögensbildungsgesetz genannten Anlageformen anlegt. Das können Sparverträge über Aktien sein, Wertpapier-Kaufverträge oder auch Beteiligungs-Verträge mit dem Arbeitgeber oder fremden Unternehmen. Auch Bausparverträge sind begünstigt. Vermögenswirksame Leistungen sind arbeitsrechtlich Bestandteil des Lohns oder Gehalts.

Wer ist begünstigt?

Vermögenswirksame Leistungen können von allen Arbeitnehmern im Sinne des Arbeitsrechts erbracht werden. Darunter fallen insbesondere Arbeiter, Angestellte und Auszubildende, aber auch Heimarbeiter sowie ausländische Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis dem deutschen Arbeitsrecht unterliegt. Rentner und GmbH-Geschäftsführer können grundsätzlich keine vermögenswirksamen Leistungen erhalten.

Wie hoch ist die Förderung?

Vermögenswirksame Leistungen können alle oben genannten Arbeitnehmer zur Vermögensbildung nutzen. Zusätzlich ist es möglich, eine Arbeitnehmer-Sparzulage zu erhalten, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Beträgt das zu versteuernde Einkommen ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr als 40.000 Euro (Zusammenveranlagung 80.000 Euro), hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Zulage.

Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 20 Prozent, wenn Geld in Vermögensanlagen wie beispielsweise Aktien, investiert wird. Dies gilt bis zu einem Förderhöchstbetrag von 400 Euro im Jahr. Mit 9 Prozent werden Vermögensanlagen für den Wohnungsbau, beispielsweise Einzahlungen in Bausparverträge, gefördert. Hier gilt ein Höchstbetrag von 470 Euro im Jahr. Beide Höchstbeträge sind kombinierbar, so dass sich eine maximale Sparzulage von 123 Euro im Jahr ergibt. Vermögenswirksame Leistungen, die in einen Geldsparvertrag oder einen Lebensversicherungsvertrag angelegt werden, sind nicht zulagebegünstigt.
Und was ist mit der Steuer?

Vermögenswirksame Leistungen sind steuerpflichtige Einnahmen und grundsätzlich auch sozialversicherungspflichtig. Dagegen gilt die Arbeitnehmer-Sparzulage weder als steuerpflichtige Einnahme noch als Entgelt im Sinne der Sozialversicherung, sodass weder Lohn-/Einkommensteuern noch Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Sie gilt arbeitsrechtlich auch nicht als Bestandteil des Lohns oder Gehalts.

Was muss ich tun?

Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird auf Antrag durch das für die Besteuerung des Arbeitnehmers zuständige Finanzamt festgesetzt. Wer keine Einkommensteuererklärung abgeben kann oder will, muss die Arbeitnehmer-Sparzulage trotzdem mit dem entsprechenden Formular beim Finanzamt beantragen. Die Sparzulage wird dann nach Ablauf des Kalenderjahres vom Finanzamt festgesetzt, allerdings erst nach Ablauf der für die jeweilige Anlageform einschlägigen Sperrfrist ausgezahlt.


Steuerberater Björn Darge

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Von: Steuerberater Björn Darge
Tags: Steuerberater Björn DargeSteuern

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