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Barnim Aktuell » Buntes » Staatliche Energiehilfen in Abrechnungen für Mieter:innen kaum ausgewiesen

Staatliche Energiehilfen in Abrechnungen für Mieter:innen kaum ausgewiesen

Verbraucherzentrale: unklar, ob Entlastungen bei Mieter:innen ankommen
  • 21. Juni 2024
  • Buntes, Ratgeber
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Die staatlichen Preisbremsen für Strom, leitungsgebundenes Erdgas und Wärmelieferungen sollten auch Mieter:innen in der Energiepreiskrise spürbar entlasten. Bei der Prüfung von Betriebs- und Heizkostenabrechnungen für das Abrechnungsjahr 2023 fällt jedoch auf, dass Vermieter:innen die Entlastungen bislang kaum ausweisen. Unklar bleibt deshalb, ob die Hilfen überhaupt bei Mieter:innen ankommen.

Die Theorie: Entlastung der Mieter:innen durch Energiepreisbremsen

Weil die gesteigerten Energiekosten zahlreiche Verbraucher:innen belasteten, beschloss der Gesetzgeber Ende 2022, die Kostensteigerungen für Verbraucher:innen durch Preisbremsen abzumildern. Bei Mieter:innen sollten die staatlichen Hilfen durch Weitergabe von den Energieversorgungsunternehmen und Vermieter:innen im Rahmen der Betriebs- und Heizkostenabrechnung ankommen.

Die Praxis: Vermieter:innen weisen Entlastung nicht aus

Mietrechtsexperte Jörg Spiel von der Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) fasst zusammen: „Bis jetzt lagen uns in der Beratung nur wenige Heiz- und Betriebskostenabrechnungen vor, welche die Energiepreisbremsen ausgewiesen hatten.“ Dabei sind Vermieter:innen hierzu eindeutig gesetzlich verpflichtet. 

Ohne entsprechende Angaben können Mieter:innen nicht erkennen, ob die Energiepreise in ihrem Fall über der Entlastungsgrenze lagen und ob die Entlastungen auch bei ihnen ankommen. Je nach Verbrauch und angesetztem Energiepreis kann es sich um einen dreistelligen Betrag handeln, der Mieter:innen im Zuge der Entlastungen zusteht. Es kommt aber immer auf den Einzelfall an.

Betriebs- und Heizkostenabrechnung 2023 genau prüfen

Der Experte rät: Mieter:innen sollten darauf achten, ob in ihrer Betriebskostenabrechnung für 2023 bei der Kostenposition „Beleuchtung“ Angaben zur Strompreisbremse zu finden sind. In den Heizkostenabrechnungen für 2023 gilt dies für die Position „Betriebsstrom der Heizungsanlage“. In dieser Abrechnung sollten Mieter:innen auch danach schauen, ob Entlastungen „nach dem Erdgas-Wärmepreisbremsengesetz“ oder solche mit ähnlicher Bezeichnung aufgeführt und berücksichtigt sind. Ist das nicht der Fall, sollten Mieter:innen die Unterlagen für den Strom- und den Brennstoffbezug bei ihren Vermieter:innen einsehen und diese prüfen.

Auch Energieversorgungsunternehmen müssen die Preisbremsen gegenüber Vermieter:innen rechnerisch nachvollziehbar ausweisen, wenn die Arbeitspreise für Strom-, Gas- oder Wärmelieferungen die jeweiligen Grenzen (40 Cent/kWh, 12 Cent/kWh, 9,5 Cent/kWh) überschreiten.

Kostenfreie Angebote: Musterbrief und Webseminar

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Möchten Mieter:innen die staatlichen Energiehilfen durch Einsicht in Belege prüfen, können sie diese mit dem Musterbrief der VZB von ihren Vermieter:innen anfordern.

Für Laien – und übrigens sogar für Expert:innen – gestaltet sich eine solche Prüfung jedoch oft schwierig, denn es gilt, viele Details zu beachten. Daher bietet die VZB am 27. Juni ein kostenloses Webseminar an, in welchem Interessierte erfahren, worauf sie bei Ihrer Abrechnung achten sollten.

Von: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.
Tags: Verbraucherzentrale

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