„Die Rente ist sicher“ war lange ein Satz, der beruhigt hat. Heute wissen die meisten Unternehmer und Arbeitnehmer jedoch, dass die gesetzliche Altersrente allein für viele Menschen nicht mehr ausreichen wird. Das liegt nicht nur am demografischen Wandel, sondern auch an immer längeren Lebensarbeitszeiten und häufiger unterbrochenen Erwerbsbiografien.
Umso wichtiger wird die Kombination der verschiedenen Vorsorgeformen. Neben der gesetzlichen und der privaten Altersvorsorge spielt dabei die betriebliche Altersversorgung (bAV) eine zentrale Rolle. Gerade für kleine und mittlere Unternehmen ist sie auch eines der wirksamsten Instrumente, um Mitarbeiter zu binden und dabei steuerliche Vorteile zu nutzen.
Ein zentraler Vorteil der betrieblichen Altersversorgung liegt darin, dass Beiträge in der Ansparphase steuerlich begünstigt sind. Arbeitgeber und Beschäftigte können bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung West (2026: 101.400 Euro) einzahlen, ohne dass dafür sofort Steuern anfallen. In 2026 sind das 8.112 Euro. Sozialabgabenfrei sind bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, in 2026 also 4.056 Euro. Werden die Beiträge über eine Entgeltumwandlung finanziert, reduziert sich dadurch das zu versteuernde Einkommen, und je nach Höhe der Einzahlungen sinken auch die Abgaben zur Sozialversicherung – für den Arbeitnehmer, aber auch für den Arbeitgeber. Für Arbeitgeber besteht daher eine gesetzliche Zuschusspflicht. Sie müssen 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss weiterleiten, soweit sie durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einsparen. Dieser Arbeitgeberzuschuss wirkt wie eine zusätzliche Förderung, die die Vorsorge für den Arbeitnehmer weiter stärkt. Diese Gestaltungsmöglichkeiten machen die bAV besonders attraktiv für die Mitarbeiter und erleichtern deren langfristige Vorsorge.
Hinweis: Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung. Arbeitgeber müssen dafür mindestes eine Direktversicherung als Durchführungsweg bereitstellen. Eine generelle Pflicht zu einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung folgt daraus nicht.
Mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II), das am 21. Januar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, soll die betriebliche Altersversorgung insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen sowie Geringverdiener attraktiver gestaltet werden. Manche Änderungen gelten sofort, einige ab Juli 2026 und einige erst ab dem Jahr 2027. Das ist geplant:
Ausbau des Sozialpartnermodells und neues Opting-out-System
Künftig sollen auch nicht tarifgebundene Unternehmen und deren Beschäftigte am sogenannten Sozialpartnermodell teilnehmen können, mit dem seit 2018 schon Betriebsrenten auf Grundlage eines Tarifvertrags organisiert werden. Damit wird die bAV für einen deutlich größeren Kreis von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zugänglich. Beim Sozialpartnermodell verpflichtet sich der Arbeitgeber zur Zahlung von Beiträgen, jedoch nicht zur Höhe einer späteren Rentenleistung.
Daneben sollen sogenannte Opting-out-Systeme zur automatischen Entgeltumwandlung auf Betriebsebene eingeführt werden. Dadurch werden Arbeitnehmer künftig automatisch in die bAV einbezogen, es sei denn, sie widersprechen ausdrücklich.
Mehr Flexibilität beim Arbeitgeberwechsel
Wie bisher bleiben Arbeitnehmern ihre unverfallbaren Anwartschaften aus einer bAV bei einem Arbeitgeberwechsel erhalten und können bei der bisherigen Versorgungseinrichtung beitragsfrei fortgeführt werden. Neu ist im Sozialpartnermodell, dass der Gesetzgeber den Umgang mit diesen Anwartschaften flexibler machen will. So sollen künftig bestehende Betriebsrentenansprüche leichter auf eine neue Versorgungseinrichtung übertragen werden können.
Abfindungsregelungen bei Kleinanwartschaften
Eine wesentliche Änderung betrifft die Abfindung von Kleinanwartschaften. Die bisherigen Betragsgrenzen sollen angehoben werden. Die monatliche Rente, die ohne Zustimmung des Arbeitnehmers als Kleinanwartschaft abgefunden werden kann, soll von 1 Prozent auf 1,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße steigen, bei Einmalzahlungen von 12/10 auf 18/10. Bei Zustimmung des Arbeitnehmers gelten 2 Prozent bzw. 24/10 der monatlichen Bezugsgröße. Dadurch können Arbeitgeber Kleinstanwartschaften leichter abfinden und so ihren Verwaltungsaufwand reduzieren.
Erhöhung des Förderbetrags für Geringverdiener
Um auch Geringverdienern eine bAV zu ermöglichen, können Arbeitgeberbeiträge zugunsten einer kapitalgedeckten bAV durch einen staatlichen Zuschuss, den bAV-Förderbetrag, gefördert werden. Dieser beträgt 30 Prozent des Arbeitgeberbeitrags. Ab Januar 2027 wird der maximale Förderbetrag von 288 EUR auf 360 EUR jährlich erhöht. Damit können Arbeitgeberbeiträge bis 1.200 Euro vollständig gefördert werden.
Begünstigt sind weiterhin nur Geringverdiener. Die bisher feste Gehaltsgrenze wird aber durch eine variable Schwelle ersetzt. Für den Geringverdiener-Förderbetrag gilt künftig: Begünstigt sind Beschäftigte, deren Arbeitslohn höchstens 3 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt. Diese Grenze entscheidet nur über den Anspruch auf den geförderten Arbeitgeberzuschuss. Sie begrenzt nicht die Höhe der Entgeltumwandlung oder der bAV-Beiträge.
Handlungsbedarf für Unternehmer
Der Gesetzgeber macht die betriebliche Altersversorgung mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz einfacher, planbarer und flexibler. Unternehmer sollten die neuen gesetzlichen Möglichkeiten aktiv nutzen und ihre bestehenden bAV-Angebote daraufhin prüfen und gegebenenfalls anpassen.

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