Der Frühjahrsputz ist erledigt, die Terrasse gekärchert, der Elektriker hat die Außenbeleuchtung repariert und die Hecke wurde wieder in Form gestutzt. Viele private Haushalte investieren gerade erhebliche Summen in Arbeiten rund um Wohnung, Haus und Grundstück. Umso wichtiger, alle Steuersparmöglichkeiten zu nutzen. Denn ein Teil dieser Ausgaben kann die Einkommensteuer direkt reduzieren.
Das gilt vor allem für die sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG). Gerade hier lassen sich im Rahmen der privaten Einkommensteuererklärung spürbare Entlastungen erzielen. Zwar hat der Bundesrechnungshof angesichts der aktuellen finanzpolitischen Diskussionen kürzlich angemerkt, diese Steuerermäßigungen im Hinblick auf mögliche Einsparungen für den Bundeshaushalt zu überprüfen. Konkrete Änderungen gibt es derzeit aber noch nicht.
Was den steuerlichen Ansatz von haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen so interessant macht, ist die Wirkung. Anders als bei Werbungskosten oder Sonderausgaben, wird die Steuerermäßigung direkt von der festgesetzten Einkommensteuer abgezogen und wirkt damit unmittelbar.
Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Tätigkeiten, die typischerweise im privaten Haushalt anfallen und auch von Haushaltsangehörigen erledigt werden könnten. Dazu zählen z. B. Reinigung der Wohnung, Fensterputzen, Gartenpflege, Winterdienst oder Unterstützung im Alltag durch Haushaltshilfen und Betreuungsleistungen im häuslichen Umfeld.
Handwerkerleistungen betreffen dagegen klassische Reparatur-, Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten. Typische Beispiele hierfür sind Malerarbeiten, die Wartung der Heizungsanlage, der Austausch von Fenstern, Elektroarbeiten, kleinere Reparaturen im Haushalt oder Arbeiten an Außenanlagen.
Beide Bereiche werden mit je 20 Prozent der Arbeitskosten gefördert. Allerdings gelten unterschiedliche Höchstbeträge. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen sind bis zu 4.000 Euro Steuerermäßigung pro Jahr möglich (maximaler Rechnungsbetrag also 20.000 Euro), bei Handwerkerleistungen maximal 1.200 Euro jährlich (maximaler Rechnungsbetrag 6.000 Euro).
Wichtig, aber in der Praxis häufig übersehen, sind korrekte Rechnungsangaben. Begünstigt sind ausschließlich Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten. Materialkosten bleiben außen vor. Deshalb müssen diese Bereiche in der Rechnung auch separat und eindeutig bezeichnet aufgeführt sein.
Beispiel: Eine Terrasse wird neu verlegt. Die Gesamtrechnung beträgt 6.500 Euro. Davon entfallen 3.000 Euro auf Material und 3.500 Euro auf Arbeitskosten. Steuerlich berücksichtigt werden nur die Arbeitskosten. Davon können 20 Prozent, also 700 Euro, direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden.
Wichtig ist auch die korrekte Zahlungsweise. Barzahlungen werden grundsätzlich nicht anerkannt. Voraussetzung ist eine unbare Zahlung per Überweisung oder Lastschrift. Gerade bei kleineren Aufträgen und Beträgen wird dieser Punkt aus Bequemlichkeit manchmal unterschätzt. Der Steuervorteil geht damit aber verloren.
Vor allem Mieter vergessen häufig, dass auch sie von der Regelung profitieren können. Denn viele haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sind bereits in der Nebenkostenabrechnung enthalten, die die Hausverwaltung einmal jährlich schickt. Darunter fallen Hausmeisterdienste, Gartenpflege, Treppenhausreinigung, Winterdienst oder auch Schornsteinfegerleistungen. Meist sind diese Kosten in der Abrechnung bereits gesondert ausgewiesen. Fehlt eine entsprechende Aufschlüsselung, kann beim Vermieter oder der Hausverwaltung auch eine entsprechende Bescheinigung angefordert werden.
Nachbarschaftshilfe ist gesondert zu betrachten. Steuerlich entscheidend ist hier nicht die persönliche Beziehung, sondern die Frage, ob auch hier eine klar abgrenzbare, entgeltliche Dienstleistung vorliegt. Nur wenn es eine ordnungsgemäße Rechnung gibt, die Zahlung unbar erfolgt und der Leistende eindeutig identifizierbar ist, kommt eine steuerliche Berücksichtigung in Betracht. Reine Gefälligkeiten ohne vertragliche Grundlage oder ohne nachvollziehbare Abrechnung sind nicht begünstigt.
Strikt abzugrenzen sind diese Leistungen von sozialrechtlichen Leistungen im Pflege- und Betreuungsbereich. Dort gelten eigene Voraussetzungen. Eine doppelte Berücksichtigung derselben Kosten ist ausgeschlossen. Wurden Aufwendungen bereits über solche Leistungen ganz oder teilweise ersetzt, ist insoweit kein zusätzlicher steuerlicher Abzug nach § 35a EStG möglich. Daneben ist bei regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeiten zudem die Abgrenzung zu Mini-Jobs oder haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen wichtig, da hier zusätzlich sozialversicherungsrechtliche Regeln greifen können. Hier muss geprüft werden, ob der Auftragnehmer als Unternehmer (Dienstleister oder Handwerker) agiert, oder sozialversicherungspflichtig im Haushalt angestellt ist. Ist die Haushaltshilfe als Mini-Jobber beschäftigt, sind maximal 510 Euro jährlich (maximal Lohn zuzüglich Sozialabgaben 2.550 Euro) von der Einkommensteuer abziehbar.
Ein weiterer häufiger Fehler betrifft energetische Sanierungen. Für bestimmte Maßnahmen gibt es eigene Förderprogramme oder steuerliche Vergünstigungen. Eine doppelte Berücksichtigung derselben Kosten ist auch hier ausgeschlossen. Wer also bereits Förderungen oder steuerliche Vergünstigungen nutzt, kann diese Aufwendungen nicht zusätzlich als Handwerkerleistung geltend machen.
Unterm Strich gehören haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen weiterhin zu den einfachsten Möglichkeiten, die Steuerlast im privaten Bereich zu senken. Gerade deshalb lohnt sich ein genauer Blick auf Rechnungen und in Nebenkostenabrechnungen. So lassen sich am Ende leicht mehrere hundert Euro und mehr Steuern sparen.

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