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Barnim Aktuell » Ratgeber » Steuerliche Vorteile bei Elektrofahrzeugen: Förderungen und Vergünstigungen für Kauf und Nutzung

Steuerliche Vorteile bei Elektrofahrzeugen: Förderungen und Vergünstigungen für Kauf und Nutzung

  • 01. Juni 2025
  • In Buntes, Ratgeber
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Foto: Towfiqu barbhuiya, unsplash
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Elektromobilität trägt nicht nur zum Klimaschutz bei, sondern kann sich auch finanziell lohnen – für Unternehmen und Privatpersonen. Staatliche Anreize und steuerliche Vorteile sollen den Umstieg auf Elektrofahrzeuge attraktiver machen. Doch lohnt sich der Wechsel wirklich? Ein Überblick über aktuelle Regelungen und wirtschaftliche Aspekte.

Kfz-Steuer und Sonderabschreibung
Reine Elektrofahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2025 erstmals zugelassen werden, sind aktuell bis Ende 2030 vollständig von der Kfz-Steuer befreit. Danach wird die Steuer um 50 % des regulären Satzes reduziert. Doch das geht der neuen Regierung noch nicht weit genug. Sie plant daher eine vollständige Kfz-Steuerbefreiung bis zum Jahr 2035. Für Unternehmen will die Koalition darüber hinaus zusätzlich zur regulären Abschreibung eine Sonder-AfA für E-Autos einführen – ein klares Signal zur Förderung klimafreundlicher Mobilität.

Vorteile bei der Dienstwagenbesteuerung
Stellen Unternehmer ihren Mitarbeitern ein Firmenfahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, ist das ein steuer- und beitragspflichtiger geldwerter Vorteil, den die Mitarbeiter zu versteuern haben. Für die Berechnung des geldwerten Vorteils kann einerseits ein Fahrtenbuch geführt werden oder eine pauschale Versteuerung anhand der sogenannten 1-Prozent-Methode erfolgen. Bei der 1-Prozent-Methode werden pro Monat 1 Prozent des abgerundeten Bruttolistenpreises des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung als geldwerter Vorteil angesetzt. Dazu kommen pro Monat und je Entfernungskilometer noch 0,03 Prozent des Listenpreises für die Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte.

Für E-Autos erfolgt die Versteuerung des geldwerten Vorteils analog, aktuell jedoch bis 2030 ausgehend von einer geringeren Bemessungsgrundlage. So muss bei der 1-Prozent-Methode nur ein Viertel des Bruttolistenpreises der Versteuerung zugrunde gelegt werden, sofern bei einer Anschaffung ab 2024 der Bruttolistenpreis nicht mehr als 70.000 Euro beträgt. Bei der Fahrtenbuchmethode ist in diesem Fall nur ein Viertel der Abschreibung einzubeziehen. Die Koalition plant auch hier die betragsmäßige Anhebung, und zwar auf einen Bruttolistenpreis i. H. v. 100.000 Euro. Ob auch der Zeitraum von 2030 analog der Steuerbefreiung bis 2035 angepasst wird, bleibt aktuell abzuwarten.

Die vorgenannten Regelungen gelten analog für die Ermittlung der steuerpflichtigen Nutzungsentnahme, wenn ein Firmenfahrzeug vom Unternehmer auch privat und für Fahrten zur Betriebsstätte genutzt wird.

Beispiel: Bei einem Verbrenner mit 35.000 Euro Listenpreis ergibt sich ein monatlicher geldwerter Vorteil von 350 Euro, bei einem E-Auto mit 41.600 Euro nur 104 Euro – eine Einsparung von über 3.000 Euro jährlich.

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Auch das Laden beim Arbeitgeber ist begünstigt. Aktuell bis Ende 2030 ist für das kostenfreie Laden beim Arbeitgeber kein geldwerter Vorteil zu erfassen. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode bleiben die entsprechenden Kosten für den vom Arbeitgeber gestellten steuerfreien Ladestrom bei der Ermittlung der Gesamtkosten außer Ansatz. Das senkt die Belastung für Arbeitnehmer deutlich.

Förderung durch die THG-Quote
Nach dem Auslaufen des Umweltbonus Ende 2023 bleibt als Förderung nur die sogenannte Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote). Wer ein reines E-Fahrzeug besitzt, kann jährlich eine Prämie erhalten. Im Jahr 2024 lag diese zwischen 50 und 100 Euro. Da die gesetzlich vorgeschriebene Treibhausgasminderungsquote 2025 auf 10,6 % gestiegen ist (Vorjahr: 9,35 %), wird sich das auch positiv auf die Prämienhöhe 2025 auswirken. Die Prämie wird über Dienstleister abgewickelt. Auch wenn sie für Unternehmen als Betriebseinnahme zu erfassen ist, kann sie so zumindest einen kleinen Teil der Mehrkosten ausgleichen. Übrigens: Für das Jahr 2030 ist die THG mit 25,1 Prozent angesetzt.

Kostenfaktor Strom und Ladeinfrastruktur
Wirtschaftlich ist die Bilanz nicht durchweg positiv. Zwar gelten E-Autos als wartungsarm, doch Reparaturen können bis zu 35 % teurer sein als bei Verbrennern. Zudem ist das Laden vor allem an öffentlichen Schnellladepunkten oft kostenintensiv. Eine Kilowattstunde Strom kostete 2024 im Schnitt rund 54 Cent an Normalladepunkten (AC) bzw. 64 Cent an Schnellladepunkten (DC), während Haushaltsstrom bei etwa 42 Cent lag. Bei 20 kWh Verbrauch auf 100 km ergibt das Ladekosten von rund 11 bis 13 Euro und somit ähnlich wie bei einem Benziner mit sechs Litern Verbrauch.
Auch das Laden selbst ist nicht immer einfach, denn Ladepunkte sind ungleich verteilt. Vor allem ländliche Regionen hinken noch immer hinterher. Hinzu kommen unterschiedliche Anbieter mit eigenen Bezahlsystemen, was einiges verkompliziert.

Versicherung und Werkstattnetz
Auch in der Kfz-Versicherung zeigt sich ein gemischtes Bild. Zwar melden E-Autos etwa 20 % weniger Schäden, doch die Reparaturkosten sind höher. Das spiegelt sich in steigenden Prämien für die Kaskoversicherung wider. Zudem nimmt nicht jede Werkstatt E-Fahrzeuge an.

Fazit: Rechnen lohnt sich
Ob sich ein E-Auto lohnt, hängt vom Einzelfall ab. Steuerlich sind die Vorteile bis mindestens 2030 oder 2035 erheblich, insbesondere bei Firmenwagenregelungen. Wirtschaftlich hingegen bleibt der Umstieg eine Abwägung zwischen höheren Anschaffungskosten, Betriebskosten und logistischen Herausforderungen.

Gerade für Unternehmer gilt: Eine gründliche Kosten-Nutzen-Rechnung ist unerlässlich. Doch eines ist sicher, der Trend zur E-Mobilität ist politisch gewollt. Und wer frühzeitig umsteigt, kann von den bestehenden Vorteilen maximal profitieren.

Steuerberater Björn Darge

Mein Team und ich beraten Unternehmer, Freiberufler und Selbständige aller Branchen und Unternehmensgrößen und unterstützen sie bei ihrer wirtschaftlich erfolgreichen Unternehmensführung. 

Dabei begleiten wir unsere Mandanten von der Firmengründung über die Expansion bis zu dem Verkauf oder einer Nachfolgeregelung. Ob Steuerberatung, Finanzbuchhaltung, Bilanzen und Steuererklärungen, Lohn- und Gehaltsabrechnungen oder Steuerprognosen: Auf unsere hohe Beratungsqualität können Sie sich verlassen. 

Zudem bieten wir die Möglichkeit einer kostenlosen betriebswirtschaftlichen Erstberatung.

Von: Steuerberater Björn Darge
Tags: Steuerberater Björn DargeSteuern

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