Wie viel Steuer muss ich auf meine Rente zahlen? Diese Frage stellen sich viele Rentnerinnen und Rentner – auch in Brandenburg. Die Antwort darauf ist nicht immer ganz einfach. Denn: Die zu zahlende Steuer hängt von der Höhe der Einkünfte ab und ebenso von dem Jahr des Renteneintritts. So unterliegen Renten aus der gesetzlichen Ren-tenversicherung, die im Jahr 2005 oder davor begonnen haben, zu 50 Prozent der Besteuerung. Seit 2006 wird der Besteuerungsanteil für jeden hinzukommenden Rentnerjahrgang schrittweise angehoben. Bei einem Rentenbeginn in diesem Jahr liegt der Besteuerungsanteil zum Beispiel bei 83 Prozent. Das heißt: 83 Prozent der Einkünfte aus der gesetzlichen Rente müssen versteuert werden, 17 Prozent nicht.
Diese und weitere Erläuterungen finden sich in der Broschüre „Renten und Steuern – Müssen Rentnerinnen und Rentner aufgrund der Rentenerhöhung zum 1. Juli 2024 Steuern zahlen?“, die das Brandenburger Finanzministerium überarbeitet neu aufgelegt hat. Die Publikation bietet vor allem eine erste Orientierung zu der Frage, wann Rentnerinnen und Rentner überhaupt Einkommensteuer zahlen müssen und zeigt anhand von Beispielen, wie hoch diese sein kann.
Als Faustregel gilt: Bei einem Rentenbeginn in diesem Jahr (2024) bleiben Renten bis jährlich 16.243 Euro steuerfrei. Zum Vergleich: Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2014 lag die Grenze bei einer Jahresbruttorente bis 17.511 Euro. Wer als Rentnerin oder Rentner höhere Einkünfte erzielt, muss im kommenden Jahr 2025 eine Einkommen-steuerklärung abgeben. Das heißt jedoch nicht, dass automatisch auch Einkommensteuer gezahlt werden muss. Denn auch Rentnerinnen und Rentner können verschiedene persönliche Aufwendungen steuermindernd geltend machen. Hierauf geht die Broschüre mit praktischen Beispielen ein.
Vereinfachte Steuererklärung nutzen
Zusätzlich wird die Nutzung der vereinfachten „Steuererklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften“ empfohlen. Diese wird pünktlich zum Veranlagungsstart Anfang 2025 auch für das Jahr 2024 zur Verfügung stehen und kann von Personen genutzt werden, die ausschließlich Alterseinkünfte beziehen.
Das lediglich zweiseitige Formular ist deutlich kürzer als die komplette Einkommensteuererklärung. Es ist zudem deutlich einfacher auszufüllen, weil all die Daten nicht erklärt werden müssen, die der Finanzverwaltung bereits in elektronischer Form vorliegen. Das Finanzamt übernimmt diese Angaben bei der Veranlagung unmittelbar. Dazu gehören die Renteneinkünfte oder Pensionen sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Die zweiseitige Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften ist, ebenso wie die Broschüre „Renten und Steuern“, kostenlos auf der Internetseite von Brandenburgs Finanzämtern erhältlich: www.finanzamt.brandenburg.de\Themen\Renten und Steuern
Die Broschüre „Renten und Steuern“ kann außerdem unter Publikationen heruntergeladen oder kostenlos als gedruckte Broschüre bestellt werden. Ebenso ist eine Bestellung unter der Telefonnummer (0331) 866-6012 möglich.