Wandlitz: Entsprechend seiner Ankündigung wird der Bürgermeister der Wandlitzer Gemeindevertretung am 05.05.2022 genau denselben Beschlussantrag zur Benennung des Hautamtsleiters als seinen ständigen Vertreter vorlegen, den diese am 10.02.2022 bereits abgelehnt hat.
Mit Schreiben vom 01.03.2022 hatte er noch wortreich um Verständnis für sein Beharren auf der gescheiterten Benennung seines Hauptamtsleiters geworben. Kürzlich präsentierte der Bürgermeister den Gemeindevertretern ein Schreiben der Kommunalaufsicht vom 31.03.2022, in dem ihnen recht unverhohlen mit Schadensersatzforderungen für den Fall gedroht wird, dass die Gemeinde wegen der Ablehnung der Vertreterbenennung handlungsunfähig sein sollte.
Keine dieser Ansprachen verspricht Erfolg, denn beide gehen vollständig am Kern der Sache vorbei.
Wie der Kommunalaufsicht eigentlich bewusst sein muss, kommen Schadensersatzansprüche gegen die Gemeindevertreter schon deshalb überhaupt nicht in Betracht, weil die Bestellung weiterer Vertreter, durch die eine Vertretung lückenlos sichergestellt ist, in der alleinigen Zuständigkeit und Verantwortung des Bürgermeisters liegt. Dasselbe gilt für den Vorschlag eines anderen, von der Gemeindevertretung nicht bereits abgelehnten ständigen Vertreters.
Die Gemeinde beschäftigt mehrere langjährige erfahrene Amtsleiter und Amtsleiterinnen, an deren Eignung kaum ein Gemeindevertreter Zweifel haben dürfte.
Dass nach dem Bekenntnis des Bürgermeisters keine dieser Personen bereit ist, seine ständige Vertretung zu übernehmen, erscheint ebenso ungewöhnlich wie änderungsbedürftig. Die Ausübung einer solchen Funktion gilt als besonderer Leistungsnachweis und Vertrauensbeleg. Sie wird in Arbeitszeugnissen an hervorgehobener Stelle genannt. Sollte die Bereitschaft der Mitarbeiter an objektiven Hindernissen wie etwa Arbeitsüberlastung, organisatorischen Schwierigkeiten oder einem Missverhältnis zwischen Verantwortung und Entlohnung scheitern, so läge es im Verantwortungs- und Entscheidungsbereich des Arbeitgebers, diese zu ermitteln und auszuräumen.
Das gilt erst recht für den Fall, dass die Ursache der Weigerung der Amtsleiter in einem gestörten Vertrauensverhältnis zum Bürgermeister und/oder seinem Hauptamtsleiter liegen sollte. Für den Fall der Zumutbarkeit der Vertretungsübernahme besteht im Übrigen ein Weisungsrecht des Arbeitgebers bzw. eine Übernahmepflicht des Arbeitnehmers. Die Benennung des von der Gemeindevertretung abgelehnten Hauptamtsleiters ist also keineswegs alternativlos.
Die erneute Einbringung des bereits am 10.02.2022 abgelehnten Antrags durch den Bürgermeister ist außerdem wegen Verstoßes gegen § 2 Absatz 2 der Geschäftsordnung der Gemeinde unzulässig. Danach ist die erneute Behandlung eines Tagesordnungspunktes, über den bereits ein Beschluss gefasst wurde, frühestens nach Ablauf von 6 Monaten möglich. Damit soll genau das verhindert werden, was die Verwaltung anscheinend bezweckt: Dass eine erfolgte Abstimmung solange missachtet und wiederholt wird, bis zufällige Ereignisse wie Urlaubs- oder Krankheitsabwesenheiten das gewünschte Ergebnis bringen. Größe zeigt, wer sich Tatsachen stellt.