Es geht um folgende Formulierung.
Wir … setzen uns gegenseitig zum alleinigen und ausschließlichen Erben ein. Im Falle eines gemeinsamen Todes setzen wir unser Patenkind als unseren Alleinerben ein.
Das Kammergericht Berlin, Beschluss vom 15.1.20, 6 W 45/19, hatte auf der Grundlage eines formwirksamen, privatschriftlichen gemeinschaftlichen Testaments durch Auslegung zu entscheiden, ob mit dem Wortlaut „für den Fall des gemeinsamen Todes“ auch gemeint war, dass die Ehegatten in einem größeren zeitlichen Abstand versterben. |
Die Verwendung des Begriffs „gemeinsamer Tod“ ist nach allgemeinem Sprachverständnis – anders als der Begriff „gleichzeitiger Tod“ – nicht notwendig auf einen identischen Todeszeitpunkt oder einen engen zeitlichen Zusammenhang beschränkt; mit ihm kann auch der Tod beider Eheleute nach dem Versterben des länger lebenden Ehegatten als „gemeinsamer“ Zustand verstanden werden.
Entgegen der Entscheidung des OLG Thüringen (FamRZ 16, 412) ist der Auffassung des Kammergerichts – insbesondere auch unter der Verwendung der Beweisaufnahme im Sinne der Andeutungstheorie – zu folgen. Klauseln zum „gleichzeitigen Versterben“ sowie ähnliche Klauseln – wie hier – sind in gemeinschaftlichen Testamenten häufig anzutreffen.
Grundsätzlich gilt es, solche auslegungsbedürftigen Klauseln tunlichst zu vermeiden.
Die hier vorliegende Klausel „im Falle eines gemeinsamen Todes“ eignet sich zur Abgrenzung zu der Klausel zum „gleichzeitigen Versterben“.
Aber auch im letztgenannten Fall ist eine Auslegung vorzunehmen, ob die Anordnung tatsächlich nur für den Fall des gleichzeitigen Versterbens gelten soll.
Deshalb lassen Sie sich gern von mir beraten, wie die Gestaltung und eine Auslegung Ihres Testaments in Ihrem Sinne aussehen soll.

Mein Name ist Kerstin Kühn. Seit 17 Jahren bin ich als Rechtsanwältin in Bernau OT Schönow für Sie in der Region tätig. Meine Schwerpunktbereiche sind Zivilrecht, Familienrecht, Erbrecht, Baurecht, Betreuungs-recht.
Für das Jahr habe ich mir vorgenommen, Sie als Leser des Heidekrautjournals mit einigen Problemen aus der täglichen Praxis und auf die Vielfalt von möglichen „Fallstricken“ hinzuweisen und entsprechend zu sensibilisieren.
Ich stehe für außergerichtliche Lösungen und strebe – dort wo möglich – eine gemeinsam zu findende Lösung zwischen den Konfliktparteien an.