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Barnim Aktuell » Buntes » Werbung verpflichtet – Verbraucherzentrale mahnt Anbieter wegen leerer Versprechungen erfolgreich ab

Werbung verpflichtet – Verbraucherzentrale mahnt Anbieter wegen leerer Versprechungen erfolgreich ab

  • 06. Juni 2025
  • In Buntes, Ratgeber
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Foto: Jonas Leupe, unsplash
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Wenn Anbieter online eine Ware oder eine Dienstleistung bewerben, müssen sie diese grundsätzlich auch liefern oder erbringen können. Ansonsten verhalten sie sich rechtswidrig. Weil ein Energieversorger auf seiner Webseite einen Stromtarif bewarb, der gar nicht verfügbar war, schritt die Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) ein – mit Erfolg.

Autostromtarif nicht verfügbar – trotz Werbung

„In der Beratung hatten wir den Fall eines Verbrauchers, der seinen gesamten Strombedarf – sowohl für den Haushalt als auch für sein neues Elektroauto – über einen einzigen Anbieter abdecken wollte“, berichtet Rico Dulinski, Jurist bei der VZB. Bei seiner Recherche stieß der Verbraucher auf das Angebot eines Versorgers, der auf seiner Internetseite sowohl Ökostrom für den Haushalt als auch Autostrom – ein spezieller Tarif für das Aufladen von Elektroautos – bewarb. Er schloss dann zunächst mit dem Anbieter einen Vertrag zur Belieferung seines Haushalts mit Ökostrom ab. Im Anschluss – nach Erhalt des Elektroautos – wollte der Verbraucher nun auch den passenden Autostrom bestellen. Doch dies war nicht möglich. Die Nachfrage beim Unternehmen ergab: Ein solcher Tarif sei aktuell nicht im Angebot – trotz gegenteiliger Werbung auf der Webseite.

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Abmahnung durch Verbraucherzentrale

Die VZB mahnte den Lieferanten deswegen ab. Denn die Bewerbung eines Produkts, das überhaupt nicht verfügbar ist, stellt eine irreführende und damit unzulässige Werbepraxis dar. Hätte der Verbraucher im Vorfeld gewusst, dass der Anbieter keinen Strom zum Laden seines Elektroautos liefert, hätte er den Vertrag zum Bezug von Haushaltsstrom gar nicht erst abgeschlossen – schließlich wollte er den gesamten Strom aus einer Hand erhalten. „Anders als bei kurzfristig vergriffenen Angeboten im Einzelhandel kann sich der Energieversorger hier nicht darauf berufen, dass das Produkt nicht mehr verfügbar sei. Wenn ein Tarif – aus welchen Gründen auch immer – gar nicht verfügbar ist, darf der Anbieter ihn auch nicht bewerben“, so Dulinski.

Verbraucherschutz zeigt Wirkung

Nach der Abmahnung durch die VZB hat das Unternehmen zugesichert, zukünftig solche irreführenden Werbeversprechen zu unterlassen und nicht verfügbare Angebote von seinem Internetauftritt zu entfernen. Bemerkenswert ist, dass der Autostromtarif – der Auslöser der Abmahnung war – inzwischen wieder auf der Webseite des Anbieters beworben wird. Dank der Arbeit der VZB können Verbraucher:innen nun aber sicher sein, dass dieser Tarif auch wirklich verfügbar ist. Andernfalls drohen dem Unternehmen hohe Strafen. Ein klarer Erfolg für die Verbraucherzentrale und den Verbraucherschutz. „Wenn Verbraucher:innen durch rechtswidriges Handeln von Unternehmen benachteiligt werden, steht die VZB den Menschen mit Rat und Tat zur Seite und setzt sich aktiv für ihre Rechte ein“, erklärt Dulinski.

Individuelle Beratung

Für individuelle Fragen können Verbraucher:innen die Beratung der Verbraucherzentrale Brandenburg in Anspruch nehmen:

  • Vor-Ort- oder telefonische Beratung,
  • Terminvereinbarung erforderlich unter 0331 / 98 22 999 5 (Mo bis Fr, 9 bis 18 Uhr)
  • oder online unter www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/terminbuchung
Von: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.
Tags: Verbraucherzentrale

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