„Durch das Abbrennen von Feuerwerken, insbesondere zu Silvester, kommt es immer wieder zu gefährlichen Unfällen und zu Bränden“, berichtet Rory Schönfelder, Leiter des Ordnungsamts der Stadt Bernau. Er appelliert an alle Bernauer und ihre Gäste, nur zugelassene Feuerwerkskörper zu verwenden.
Geprüftes Feuerwerk ist mit einer Registriernummer und einem CE-Zeichen gekennzeichnet. Die Registriernummer enthält die Kennnummer der Prüfstelle, die die EU-Baumusterprüfung für den Feuerwerkskörper durchgeführt hat. Das CE-Kennzeichen ist kombiniert mit der Kennnummer der Prüfstelle, die die Qualitätssicherung beim Hersteller überwacht. Europaweit dürfen 14 Prüfstellen Pyrotechnik prüfen. In Deutschland wird Feuerwerk von der BAM geprüft. Die BAM hat die Kennnummer 0589.
Zwei Kategorien von Feuerwerkskörpern – je nach Gefährdungsgrad
Feuerwerkskörper werden, gemessen am Grad ihrer Gefährlichkeit, in Kategorien eingeteilt. Zum Gebrauch durch Personen, die nicht über eine behördlich anerkannte Sachkunde/Befähigung/Erlaubnis verfügen, sind unter bestimmten Voraussetzungen Feuerwerkskörper der Kategorien 1 und 2 freigegeben.
Kategorie 1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Schallpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen, einschließlich Feuerwerkskörper, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind. Hierzu gehören regelmäßig Feuerwerksspielwaren, Tischfeuerwerke, bengalisches Feuer, Goldregen, Partyknaller und Scherzartikel. Der Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 1 ist Personen gestattet, die mindestens 12 Jahre alt sind. Beim Abbrennen und für den Erwerb bestehen keine zeitlichen Einschränkungen.
Kategorie 2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Schallpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind. Hierzu gehören auch, je nach Anforderung, zum Beispiel Chinaböller, Knallfrösche, Kanonenschläge, Raketen und Feuertöpfe. Die pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie 2 dürfen nach § 23 Abs. 2 der 1. Sprengstoffverordnung (1. SprengV) am 31. Dezember und 1. Januar von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. (Diese Einschränkung gilt nicht für Inhaber entsprechender Erlaubnisse oder Befähigungsscheine nach dem Sprengstoffgesetz.) Pyrotechnische Gegenstände dieser Kategorie dürfen dem Verbraucher nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember überlassen werden.
Ausnahmegenehmigung für Feuerwerke
Die örtliche Ordnungsbehörde kann außerhalb der genannten gesetzlich zugelassenen Zeiträume eine Ausnahmegenehmigung zum Erwerb und Abbrennen erteilen, wenn besondere Anlässe anstehen, zum Beispiel bei Hochzeiten, Jubiläen, Gemeindefesten. Eine Ausnahmegenehmigung ist gebührenpflichtig. In der unmittelbaren Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und Knallkörpern verboten, soweit keine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde.
Nur zugelassene Feuerwerkskörper verwenden
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit bittet das Ordnungsamt die folgenden Hinweise beim Umgang mit Feuerwerkskörpern zu beachten:
- Nur solche Feuerwerkskörper verwenden, die mit einem CE-Zeichen versehen und von der Bundesanstalt für Materialforschung zugelassen sind! Diese sind am aufgedruckten Zulassungszeichen, das immer mit den Buchstaben „BAM“ beginnt (zum Beispiel: BAM-PII-0537), klar zu erkennen.
- Die Gebrauchsanweisung vor dem Zünden in aller Ruhe lesen und beim Zünden auch beachten! Sie ist auf jedem Feuerwerksartikel und auf der Verpackung aufgedruckt.
- Auch das für Kinder zugelassene Kleinstfeuerwerk der Kategorie 1 sollte nur unter Aufsicht von Erwachsenen abgebrannt werden.
- Raketen, Knallkörper und andere Feuerwerksartikel nie in geschlossenen Räumen zünden! Immer auf einen ausreichenden Sicherheitsabstand zwischen Feuerwerkskörper und Personen achten.
- Fenster und Dachfenster schließen, damit abstürzende Raketen oder Leuchtkugeln nicht in die Wohnung gelangen können.
- Alkohol vermindert das Reaktionsvermögen. Deshalb sollten alkoholisierte Personen Feuerwerk nur als Zuschauer genießen.
Sich selbst und die Umgebung nicht gefährden
- Raketen nur senkrecht starten, am besten eine schwere Wein- oder Sektflasche als Startrampe benutzen. Noch besser ist es, diese Flasche vor dem Raketenstart in die Erde einzugraben. Auch ein Getränkekasten kann zur Verbesserung der Standsicherheit genutzt werden. Und die Raketen nie gegen Hindernisse wie Dachvorsprünge oder Bäume auf die Reise schicken.
- Niemals Feuerwerkskörper selbst herstellen!
- Niemals mehrere zu einem Bündel vereinen! Niemals die Zündschnur verkürzen!
- Blindgänger und Versager auf keinen Fall ein zweites Mal zünden! Besonders gefährlich für die Ohren sind Knaller und Böller, die in unmittelbarer Nähe des Trommelfells gezündet werden.
- Niemals gezündete Knallkörper auf Menschen oder Tiere werfen!
- Gezündetes Feuerwerk nicht aus dem Fenster oder vom Balkon abwerfen!
- Die Finger von nicht zugelassenen Billig-Böllern lassen! Die haben oft eine höhere Explosionswirkung als geprüfte Knaller mit einem Schallpegel von bis zu 120 Dezibel. Bei diesem Pegel liegt auch die Schmerzgrenze.
Silvester-Hinterlassenschaften zeitnah beseitigen
Das Infrastrukturamt der Stadt bittet die Bernauerinnen und Bernauer, sich nach dem Böller-Vergnügen auch am Aufräumen der Silvester-Hinterlassenschaften zu beteiligen. „Jeder, der Silvesterfeuerwerk gezündet hat, wird gebeten, dieses ordnungsgemäß zu entsorgen – gerade an und auf öffentlichen Verkehrsflächen hat dies oberste Priorität. Auch Grundstücksanlieger sind verpflichtet, zeitnah die Böller- und Raketenreste vor ihrem Grundstück zu beseitigen. Im Mietwohnungsbestand müssen die jeweiligen Hausverwalter bzw. Hauseigentümer das Entsorgen des Abfalls aus der Silvester-Nacht organisieren“, erklärt Jürgen Brinkmann, Leiter des Infrastrukturamts.