Laut Experten umfasst mittlerweile jedes zweite Erbe in Deutschland eine Immobilie. Damit darum kein Streit entsteht, denken viele Menschen schon zu Lebenszeiten daran, Immobilien, Geld und auch Unternehmen auf die Nachkommen übertragen zu lassen. Der Vorteil besteht darin, dass die Erbschaftssteuer und der Pflichtteil, auf den enterbte Angehörige einen Anspruch haben, reduziert werden können. Die vorweggenommene Erbfolge ist vor allem dann sinnvoll, wenn einzelne Erbteile – wie eine Immobilie – an bestimmte Personen, wie Ehegatten oder Kinder, übertragen werden sollen. Experten empfehlen Eigentümern, genau zu überprüfen, unter welchen Umständen sich Schenken wirklich lohnt. Denn die Ersparnisse variieren von Fall zu Fall stark.
Die vorweggenommene Erbfolge – Schenkung
Möchten Sie zum Beispiel als Erblasser Ihren Kindern einen möglichst frühen Einstieg in das Berufsleben ermöglichen oder den Ehepartner absichern, ist die vorweggenommene Erbfolge eine geeignete Lösung. Bei der vorweggenommenen Erbfolge handelt es sich aber nicht um eine reine Schenkung, da auch eventuelle Belastungen, wie Hypotheken oder Schulden, mitübertragen werden.
Ihr Vermögen zu Lebzeiten zu übertragen, bedeutet auch Ihre Existenzgrundlage aus der Hand zu geben. Daher ist es als Erblasser wichtig, Ihre Existenz zu sichern, indem Sie Rechte am Vermögen behalten. Das Nießbrauchrecht erlaubt Ihnen, das übertragene Vermögen zu nutzen und zu verwalten. Es empfiehlt sich also, alle denkbaren Interessenlagen und Ihre Rechte am Vermögen im Übergabevertrag zu regeln.
Immobilie mit lebenslangem Wohnrecht oder Nießbrauchrecht
Im Falle Ihres Hauses oder Ihrer Eigentumswohnung können Sie ein lebenslanges Wohnrecht im Vertrag vermerken lassen. Somit kann Ihre Wohnung weder verkauft, noch vermietet werden, solange Sie darin wohnen. Außerdem ist es sinnvoll, auch Rückforderungsrechte in den Vertrag aufnehmen zu lassen. Unter bestimmten Umständen haben Sie als Vererbender so die Möglichkeit, das übertragene Vermögen zurückzufordern. Durch die Ausübung des Rückforderungsrechts werden Sie wieder zum Eigentümer. Umstände, die dazu führen könnten, wären, wenn der Übernehmer Ihrer Wohnung diese weiterverkaufen würde oder verschuldet wäre. Sollte eine Privatinsolvenz drohen, können Sie Ihr Erbe zurückerhalten. So wird gewahrt, dass das Erbe nicht gänzlich verloren geht. Es gibt auch die Möglichkeit, ein Nießbrauchrecht eintragen zu lassen. Damit haben Sie auch die Möglichkeit, an Dritte zu vermieten und die Einkünfte zu erhalten.
Die Erbengemeinschaft
Besteht kein Testament, wird eine Immobilie häufig an mehrere Hinterbliebene vererbt. Es entsteht eine Erbengemeinschaft. Das Problem: Nicht immer sind sich die Erben einig darüber, was mit der Immobilie passieren soll. Die Tochter möchte zum Beispiel gerne selbst in die Immobilie einziehen, hat aber nicht das Geld, um ihre Geschwister auszuzahlen. Ihr Bruder möchte die Immobilie gerne verkaufen, ihre Schwester hält eine Vermietung für die beste Idee. Oftmals werden Erben sich auch nach mehreren Gesprächen nicht einig. Der letzte Ausweg ist die dann nicht selten eine Teilungsversteigerung. In der Regel können die Erben jedoch einen deutlich besseren Preis erzielen, wenn Sie die Immobilie ohne Einbeziehung des Gerichts verkaufen. Teilungsversteigerungen werden häufig von Sparfüchsen besucht, die hier hoffen, ein Schnäppchen zu machen. Bei einem Verkauf über einen versierten lokalen Makler hingegen erreichen Sie eine größere Zielgruppe und können Ihre Immobilie bei Besichtigungen im besten Licht präsentieren. Grundsätzlich sollte eine Teilungsversteigerung daher nur als Notlösung genutzt werden.
Damit Sie als Erblasser bei so vielen Möglichkeiten nicht den Überblick über Ihr Immobilien-Erbe verlieren, empfiehlt es sich, einen Immobilien-Profi zu Rate zu ziehen. Dieser berät Sie, wie Sie Ihr Immobilien-Erbe am besten sichern. Rechtlichen Rat erteilt Ihnen dazu natürlich ein Anwalt oder Notar.
Fragen Sie sich, was aus Ihrer Erbimmobilie werden soll? Kontaktieren Sie uns. Wir beraten Sie gern.
Jana Braun