Das Heizen mit Holz ist momentan wieder sehr gefragt. Aufgrund der aktuellen Entwicklung auf dem Energiemarkt lassen sich viele Eigentümerinnen und Eigentümer von Häusern oder Wohnungen derzeit zusätzlich Holzöfen einbauen oder nehmen alte, bereits stillgelegte Anlagen wieder in Betrieb. Kohle ist kaum bzw. nicht mehr im Handel zu erwerben. Auch für Kaminholz ist eine erhebliche Preissteigerung zu verzeichnen. Damit verbunden ist die Gefahr, dass auch nicht geeignete Brennmaterialien zum Heizen genutzt werden. Vorsorglich möchte der Landkreis Barnim daher sämtliche Betreiberinnen und Betreiber von Holzöfen im Interesse des Brand- und Umweltschutzes aufklären.
Die Inbetriebnahme neuer Holzöfen oder von zuvor stillgelegten Holzöfen ist dem jeweils zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger anzuzeigen. Dieser hat die Feuerstätte auf Betriebs- und Brandsicherheit zu überprüfen und stellt eine entsprechende Bescheinigung mit dem dazugehörigen Feuerstättenbescheid aus. Durch den Feuerstättenbescheid ergeben sich Eigentümerpflichten aus den entsprechenden gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Schornsteinfegerarbeiten (Reinigungen, Überprüfungen, Messungen), die in festgelegten Zeiträumen zu beauftragen sind.
Sollte sich Ihr Heizverhalten ändern, teilen Sie dies auch Ihrem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit, um über die Vorgaben im Feuerstättenbescheid zu sprechen. Bei vielen Personen, die bislang nur einmal im Jahr den Schornstein reinigen lassen mussten, weil diese ihre Feuerstätten nur gelegentlich genutzt haben, nun aber regelmäßig nutzen, um Erdgas zu sparen, sollte die Reinigungsfolge erhöht werden. So kann dem vermehrten Rußansatz im Schornstein entgegengewirkt und ein Schornsteinbrand vermieden werden.
Das richtige Anfeuern ist das A und O bei den Holzöfen. Holz ist ein klimaneutraler, erneuerbarer Energieträger aus den heimischen Wäldern, der sich als Brennstoff steigender Beliebtheit erfreut. Handbeschickte Holzöfen verursachen bei unsachgemäßem Gebrauch jedoch Feinstaub. Dieser Feinstaubentwicklung kann durch das Befolgen einfacher Regeln, die gleichzeitig Einsparpotenzial für den Brennholzverbrauch bieten, effizient entgegengewirkt werden:
Am besten werden zum Anfeuern mehrere trockene, kleine Holzscheite mit einer Anzündhilfe dazwischen verwendet. Platziert wird die Anzündhilfe auf und nicht unter dem Holzscheitstapel im Ofen. Was viele nicht wissen: Weder Zeitungspapier noch Pappe dürfen im Kamin- oder Kachelofen verheizt werden. Beides ist damit auch zum Anfeuern nicht geeignet. Die Anzündhilfen gibt es aus verschiedenen Materialien im Handel – Baumärkte haben meist gleich mehrere zur Auswahl.
Als Brennholz sollte nur trockenes, naturbelassenes Stückholz, mit einer Restfeuchte von höchstens 20 Prozent – besser noch unter 15 Prozent – und einem maximalen Durchmesser von 10 Zentimetern oder bindemittelfreie Briketts aus naturbelassenem Holz verwendet werden. Beschichtetes oder lackiertes Holz gehört nicht in den Ofen, denn dieser ist keine Müllverbrennungsanlage. Auch die Verwendung von überaltertem Holz ist nicht ratsam, weil damit beim Abbrennen mehr Feinstaub erzeugt wird.
Den Brennraum nicht überfüllen, sonst droht ein starker Rußansatz. Fachleute empfehlen, vor aber auch während des gesamten Abbrands die Luftklappen am Ofen zu öffnen und diese erst zu schließen, wenn die Glut kaum mehr sichtbar ist. Anzeichen für genügend Luft ist eine helle, gelb-rötliche, lange und lebhafte Flamme. Bei zu wenig Luft brennt das Feuer nicht sauber ab und es besteht die Gefahr einer Rauchgasverpuffung. Zudem werden giftige Gase produziert. Wenn der Kamin dagegen zu stark zieht und der Ofen zu heiß wird, sollte man die Zuluftklappe vorsichtig drosseln. Holz nachlegen sollte man erst dann wieder, wenn nur noch starke Glut im Ofen vorhanden ist. Die Holzscheite fangen sofort wieder Feuer. Um einen sauberen Abbrand zu erreichen, muss wieder die Luftklappe geöffnet werden. Der Fachmann empfiehlt zudem, nur einzelne Holzscheite in den Ofen zu legen. Zu viel Nachlegen führt zur Verrußung, verschmutzt den Ofen und vergeudet Energie.
Hinweis: Die Inbetriebnahme von Feuerstätten ohne vorherige Abnahme vom zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sowie die Nutzung von nicht geeigneten Brennmaterialien stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € geahndet werden.