Werneuchen: Aus aktuellem Anlass ist nochmal auf darauf hinzuweisen, dass auf öffentlichen Straßen und Anlagen in den besiedelten Gebieten Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums an einer reißfesten, höchstens 2 Meter langen Leine zu führen sind.
Besiedelte Gebiete sind insbesondere Bereiche der Ortslagen und Siedlungen, welche
- gemäß jeweils geltendem Flächennutzungsplan der Stadt Werneuchen überwiegend dem
Wohnen dienen oder vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können,
- der Naherholung dienen, einschließlich Kleingartenanlagen,
- hilfsweise dem Anschein nach reine oder allgemeine Wohngebiete darstellen, wobei einzelne
Gewerbeobjekte den maßgeblichen Wohncharakter nicht aufbrechen. Das Anleingebot dieser Ordnungsbehördlichen Verordnung gilt nicht auf öffentlichen Wirtschaftswegen ohne einseitige oder beidseitige Bebauung, sofern nicht ausdrücklich durch Beschilderung oder durch ein Gesetz eine Leinenpflicht vorgeschrieben ist.
Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, wie etwa die des Waldgesetzes und der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg, insbesondere zum Führen von Hunden, zur Leinenpflicht und Maulkorbzwang sowie zum Mitnahmeverbot von Hunden auf Kinderspielplätzen, Bolzplätzen, gekennzeichneten Liegewiesen, in Badeanstalten sowie an als solche gekennzeichnete öffentliche Badestellen sowie auf Friedhöfen, bleiben unberührt.
In den ausgewiesenen Natur- und Landschaftsschutzgebieten sind Hunde an der Leine zu führen, sofern nicht ein dem Verbot entgegenstehendes berechtigtes Interesse nachgewiesen werden kann oder eine gesondert einzuholende Genehmigung nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften vorliegt.
Uwe Faupel
SGL Ordnungswesen