Innenminister Michael Stübgen hat die Verabschiedung des Gesetzentwurfes zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt durch den brandenburgischen Landtag begrüßt. Das Parlament hatte den Gesetzentwurf beschlossen, der innerhalb der Landesregierung federführend vom Innenministerium vorbereitet worden war.
Stübgen: „Die Verabschiedung des Gesetzentwurfs durch den brandenburgischen Landtag ist ein wichtiger Meilenstein im Kampf gegen häusliche Gewalt in Brandenburg. Mit dem neuen Gesetz erhält die Polizei endlich umfassende Möglichkeiten, um potentielle Opfer vor häuslicher Gewalt zu schützen und Täter effektiv daran zu hindern, weitere Straftaten zu begehen. Nicht das potentielle Opfer muss sein Verhalten ändern, sondern der Gefährder – diesem wichtigen Grundsatz trägt das neue Gesetz Rechnung. Ich hoffe, es trägt auch dazu bei, die Fallzahlen häuslicher Gewalt in Brandenburg zu senken. Denn jeder Fall ist ein Fall zu viel.“
Im Jahr 2023 zählte die Polizei 6.325 Fälle häuslicher Gewalt, +8,1 % im Vergleich zum Vorjahr. Etwa zwei Drittel der Fälle der häuslichen Gewalt waren den Körperverletzungen zuzurechnen. Diese stiegen im Jahr 2023 um 6,3 Prozent auf 4.284 Fälle an. Auch Bedrohungen stiegen um 7,8 % auf 938 Fälle. Gewaltkriminalität gegen Frauen ist im Vergleich zum Vorjahr um 12,4 % auf 1.425 Fälle angestiegen.
Mit dem Gesetz zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt wird das Brandenburger Polizeigesetz nun an mehreren Stellen ergänzt und geändert: So wird unter anderem die elektronische Aufenthaltsüberwachung (Fußfessel) in sogenannten „Hochrisikofällen“ bei potentiellen Sexual- und Gewaltstraftätern eingeführt – das heißt, es liegen konkrete Tatsachen vor, dass ein hohes Risiko der künftigen Straftatenbegehung gegen Leib, Leben oder Freiheit besteht. Außerdem kann die Fußfessel eingesetzt werden, um Nachstellungen mit hohem Schädigungspotential zu verhindern und um Kontakt-, Näherungs- und Rückkehrverbote zu kontrollieren.
Darüber hinaus kann künftig eine Wohnungsverweisung und ein Rückkehrverbot bei konkreten Gefahren von maximal zwei Wochen verordnet werden, bisher waren nur zehn Tage möglich.
In Zukunft kann die Polizei auch anstelle der bloßen Beratung durch Polizeivollzugsbeamte vor Ort eine Kontaktaufnahme durch eine Beratungsstelle veranlassen, damit das Opfer sich in der unmittelbaren Einsatzsituation keinem psychischen Zwang durch den Täter vor Ort bzw. der zeitlichen Nähe zum Tatgeschehen ausgesetzt fühlt.
Mit dem neuen Gesetz können potentielle Täter nun auch der Wohnung verwiesen werden, wenn sie alkoholisiert sind. Dieses Aufenthaltsverbot ist auch mit Bußgeldern versehen. Täter können außerdem auch zu Gewaltpräventionsberatungen verpflichtet werden.
Des Weiteren wird mit dem neuen Gesetz das Rettungsdienstgesetz angepasst. Nun besteht auch die Möglichkeit, dass sich die im Rettungsdienst eingesetzten Personen an die Polizei zur Abwehr einer Gefahr des Opfers wenden können. Bislang war das nur bei Kindern bundesrechtlich möglich.
Auch wird mit dem neuen Gesetz eine Rechtsgrundlage für Fallkonferenzen und sog. Runde Tische eingeführt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Vielzahl an Behörden und Institutionen über Informationen verfügen, deren Bedeutung für die Arbeit einer anderen Behörde zunächst verborgen bleibt. Nun wird eine datenschutzrechtlich konforme Arbeitsweise geschaffen, um diese Art der behördlichen Zusammenarbeit auf fundierte Grundlagen zu stellen.