Das vorläufige Aufnahmesoll 2024 für die landesweite Aufnahme und Verteilung von Geflüchteten beträgt insgesamt 13.950 Personen. Auf der Grundlage einer einvernehmlichen Zugangseinschätzung hat das Integrationsministerium mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium das neue Aufnahmesoll ermittelt. Das Integrationsministerium wird zeitnah den Landkreisen und kreisfreien Städten mitteilen, wie viele Geflüchtete sie jeweils in diesem Jahr voraussichtlich aufnehmen und unterbringen müssen.
Das Aufnahmesoll 2023 lag nach einer Anpassung im August bei 19.253 Geflüchteten. Bis Ende Dezember 2023 haben die Landkreise und kreisfreien Städte insgesamt 12.100 Geflüchtete aufgenommen. Die Landesregierung hatte mit Wirkung vom 1. Juli 2023 die Verteilpraxis von Geflüchteten auf die Kommunen umgestellt. Personen, die keine konkrete Aussicht auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels haben, verbleiben bis zu 18 Monate in der Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörde.
Integrationsministerin Ursula Nonnemacher: „Die Kommunen haben besonders in den vergangenen beiden Jahren enorm viel bei der Unterbringung und Versorgung von Geflüchteten geleistet. Ich danke allen haupt- und ehrenamtlich Engagierten in der Flüchtlingshilfe und in der Integrationsarbeit. Zuwanderung bietet unserer Gesellschaft aber auch Chancen. Migration ist für unsere Wirtschaft nützlich und bereichert das kulturelle Leben. Klar ist: Wir müssen die Potenziale der Menschen, die zu uns kommen, noch besser nutzen. Der demografische Wandel stellt Deutschland vor vielfältige Herausforderungen. Die Alterung der Gesellschaft nimmt weiter an Fahrt auf. Der Fachkräftemangel ist längst in unserem Alltag zu spüren. Asylsuchende und Geflüchtete mit Bleibeperspektive müssen schneller und leichter Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten. Sie wollen arbeiten und selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können. Arbeit ist ein zentraler Schlüssel für die erfolgreiche Integration von Geflüchteten, von der alle profitieren.“
Die Aufnahme und vorläufige Unterbringung von Geflüchteten ist eine gesetzliche Pflichtaufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte. Rechtsgrundlage ist das Landesaufnahmegesetz. Die Verteilung erfolgt auf der Grundlage einer vorrangig die Einwohnerzahl berücksichtigenden Quote. Eine erste Überprüfung des Aufnahmesolls 2024 soll nach Abschluss des ersten Quartals erfolgen.