Wandlitz: Zu dem in der November-Ausgabe des Heidekrautjournals veröffentlichten Beitrag der Vorsitzenden der Wandlitzer SPD zum Bebauungsplan-Verfahren für die L 100 – Bereich 2 im Ortsteil Wandlitz möchte die Wandlitzer Verwaltung einige notwendige Richtigstellungen vornehmen.
Vorweg ist zu sagen, dass das gesamte hochkomplexe B-Plan-Verfahren von nicht am Verfahren Beteiligten, geschweige denn von baurechtlichen Laien, kaum noch überschaut werden kann. Deshalb lässt sich die Verwaltung in diesem speziellen Fall durch Fachanwälte für Baurecht beraten. Für die Verwaltung und insbesondere das Team der Bauverwaltung bilden, entgegen den Darstellungen im oben erwähnten Artikel, allein planungs- und baurechtliche Grundsätze den Maßstab für ihr Handeln.
Das vom Vorhabenträger geplante Wohn- und Geschäftshaus zwischen Rathauscenter und der Bebauung an der Ecke Lanker Weg leitet seine Größe aus eben diesen links und rechts stehenden Gebäuden ab. Die untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Barnim hat dies im Vorbescheid zum geplanten Gebäude bestätigt. Diese Entscheidung folgt den baurechtlichen Grundsätzen des BauGB.
Der Vorhabenträger hat sich klar dahingehend positioniert, dass er die bisherige kleinteilige Chaussee-Bebauung – das entspricht der B-Plan-Variante A – auf keinen Fall realisieren wird. Sollte die Variante A beschlossen werden, wird er entsprechend seines Bauvorbescheides bauen. Dieser Bauvorbescheid sieht ein dreigeschossiges Gebäude ca. 7 m vom Gehweg entfernt vor. Um die Präsenz des Gebäudes im Ortsbild zu verringern, ist es dem Wandlitzer Ortsbeirat gemeinsam mit der Bauverwaltung erfreulicherweise gelungen, mit dem Vorhabenträger eine mögliche Alternative zu entwickeln. Hierbei soll das Gebäude ca. 12 m vom Gehweg entfernt stehen und das dritte Geschoss als Staffelgeschoss ausgebildet werden. Dadurch würde die Möglichkeit entstehen, einen Vorplatz zu gestalten. Dies setzt aber voraus, dass ein solches Baurecht im B-Plan festgesetzt wird. Dies war der Grund für die erneute Auslegung des Planes mit der Variante B, welche am 5. Mai 2022 beschlossen wurde.
Dass der Vorhabenträger zwischenzeitlich einen Bauantrag eingereicht hat, ist der Tatsache geschuldet, dass er nicht sicher mit dem Beschluss der Variante B durch die Gemeindevertretung rechnen kann. Auf Grundlage des Vorbescheides sichert er sein Baurecht mit einer Baugenehmigung ab.
Wird am 8. Dezember 2022 der Beschluss für die Variante A gefällt, wird der Vorhabenträger nach seinem Bauvorbescheid / seiner Baugenehmigung bauen. Außerdem würde eine erneute Auslegung notwendig, was das Verfahren um weitere sechs Monate verzögern würde. Wird die Variante B beschlossen, besteht die Zusage des Vorhabenträgers, über den Kompromiss weiter zu sprechen und seinen Bauantrag entsprechend zu verändern. Nach Überzeugung der Verwaltung wäre ein solcher Bauantrag nach Beschluss der Variante B genehmigungsfähig. Dass sich der Bauherr an seine Zusagen hält, kann niemand garantieren. Dies wurde durch den Ortsbeirat und die Verwaltung mehrfach transparent kommuniziert. Es bleibt aber eine Chance – die Tür ist noch offen und nicht geschlossen.
Der Vorhabenträger hat geschrieben: „… im Wissen vieler Menschen in Wandlitz nach gesichertem Wohnraum und einer einvernehmlichen Lösung für dessen städtebauliche Gestaltung, erkläre ich für den Fall der Festsetzung der Variante B in einem rechtssicheren B-Plan meine Bereitschaft zur Prüfung meines Vorhabens auch nach Erhalt der jetzt beantragten Baugenehmigung im Sinne des im November 2021 im Ortsbeirat Wandlitz vereinbarten Planungsvorschlages.“
Nach intensiver Diskussion der Rechtslage zog die Fraktionsgemeinschaft DIE LINKE/GRÜNE/SPD/UWG in der Gemeindevertretersitzung am 20. Oktober 2022 ihre Beschlussvorlagen zurück, die einen Abbruch des laufenden Abwägungsverfahrens nach Variante B und Neufassung des Abwägungsbeschlusses zugunsten der Variante A zum Ziel hatte. Dieses wären – so auch die Rechtsberatung der Verwaltung – rechtswidrige Beschlüsse gewesen, die durch den Bürgermeister zu beanstanden sind. Denn einen laufenden Verfahrensschritt abzubrechen, wäre der tatsächliche Fehler gewesen, der das ganze Planverfahren in Frage gestellt hätte.
Im aktuellen Sitzungslauf, der mit der Gemeindevertretersitzung am 8. Dezember 2022 endet, stehen jetzt erneut das Abwägungsverfahren und der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan L 100 – Teilbereich 2 in der Variante B auf der Tagesordnung. Es ist zu hoffen, dass unter dieses mehr als schwierige und langwierige Bebauungsplanverfahren in Kürze ein Schlussstrich gezogen werden kann, ein rechtskräftiger und rechtssicherer Bebauungsplan vorliegt und damit insbesondere auch für mögliche weitere Vorhabenträger die rechtlichen Rahmenbedingungen und Grenzen für geplante Bauprojekte festgelegt sind.