Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat gestern in einem Normenkontrollverfahren zur Rechtmäßigkeit von gespaltenen Gebührensätzen aufgrund von hypothetisch verjährten Anschlussbeiträgen eine Entscheidung des OVG-Berlin/Brandenburg aufgehoben und zur Neuverhandlung zurückverwiesen.
In der dazu herausgegebenen Pressemitteilung heißt es (auszugsweise): „Wechselt ein Einrichtungsträger zur Deckung des Herstellungsaufwandes von einer Beitragsfinanzierung auf eine reine Gebührenfinanzierung mit unterschiedlichen Gebühren für Beitragszahler und – nichtzahler („gespaltene“ Gebührensätze) darf ein Herstellungsaufwand, für den hypothetische Festsetzungsverjährung eingetreten ist, aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht über Benutzungsgebühren gedeckt werden. …“
Der vollständige Wortlaut der angeführten Pressemitteilung ist über diesen Link
https://www.bverwg.de/pm/2023/73 oder von der BVerwG-Homepage abrufbar.
Der Niederbarnimer Wasser- und Abwasserzweckverband (NWA) hat die bisherige Mitteilung des BVerwG zum Urteil vom 17. Oktober 2023 (Az.: 9 CN 3.22) umgehend auf Relevanz für die Beitrags- u. Gebührenpflichtigen im Verbandsgebiet geprüft. Zunächst ist ausdrücklich darauf
hinzuweisen, dass ohne den genauen Wortlaut der noch ausstehenden schriftlichen Urteilsbegründung zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu kennen, eine abschließende Bewertung der geänderten Rechtsprechung keinesfalls möglich ist. Von daher verbieten sich vorschnelles
Handeln und der Ruf nach umgehenden Konsequenzen.
Dennoch ist in diesem Kontext zu betonen, dass der NWA noch nie einen Wechsel im Finanzierungssystem vorgenommen hat, schon immer die Mischfinanzierung für die Anschaffung und Herstellung der öffentlichen Anlagen sowie die Aufgabenerledigung praktiziert und somit eine „reine Gebührenfinanzierung“ nie der Fall gewesen ist bzw. nicht angewendet wird. Das bezieht sich insbesondere auch auf den Zeitraum nach der Verfassungsgerichtsentscheidung von 2015. Das macht deutlich, dass keines der Kriterien der aktuellen Entscheidung auf die NWA-Verhältnisse zutrifft und davon ausgegangen werden darf, dass auch jetzt keine Änderungen in den bisherigen Finanzierungsstrukturen vorzunehmen sind. Diese Einschätzung wird sachlich übereinstimmend von der externen Rechtsberatung des Zweckverbandes bestätigt.
Mit freundlichen Grüßen
M. Kunde
Verbandsvorsteher