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Barnim Aktuell » Pressemitteilungen aus der Politik » Pressemitteilung zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2023 zur differenzierten Mengengebühr für Altanschließer die keinen Anschlussbeitrag gezahlt hatten

Pressemitteilung zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2023 zur differenzierten Mengengebühr für Altanschließer die keinen Anschlussbeitrag gezahlt hatten

Differenzierte Mengengebühr des NWA rechtswidrig! Wie die Kommunalpolitik immer wieder versagt hat!
  • 24. Oktober 2023
  • Pressemitteilungen aus der Politik
Rechtsanwalt Frank Bergner
Foto: Frank Bergner
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Nun ist das Kind sprichwörtlich mal wieder in den Brunnen gefallen. Am 17.10.2023 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zugunsten der Altanschließer entschieden. Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 12.11.2015. Danach waren die Anschlussbeiträge der Wasserverbände gegen Altanschließer verjährt. Wer nun gehofft hatte, dass Rechtsfrieden einzieht, hat sich gewaltig geirrt.

Die differenzierte Mengengebühr

Im Ergebnis der Entscheidung des BVerfG zahlten viele Altanschließer keine Anschlussbeiträge oder zahlten keine weiteren Raten auf die vorher mit den Wasserverbänden vereinbarten Ratenzahlungsvereinbarungen. Die Wasserverbände, so auch der NWA, kamen nunmehr auf die Idee eine differenzierte Mengengebühr für die Nichtzahler der Anschlussbeiträge einzuführen. Dies, so dachte man, ist eine gerechte Lösung auch gegenüber den Bürgern die die Anschlussbeiträge gezahlt hatten.

Viele Kunden der Wasserverbände klagten

Dagegen klagten nunmehr viele der betroffenen Kunden der Wasserverbände. Am 17.10.2023 entschied nunmehr das BVerwG im Fall eines Wasserkunden aus dem Havelland, dass die differenzierte Mengengebühr rechtswidrig ist. Konkret führte das BVerwG in dem Fall aus, dass es aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht zulässig ist, dass Kunden die auf Grund der vom BVerfG festgestellten Verjährung der Altanschließerbeiträge diese Beiträge nicht gezahlt hatten, nunmehr mit der differenzierten Mengengebühr einen höheren m²-Preis zahlen müssen. Dieses Urteil betrifft auch den NWA und damit Wandlitzer Gebührenzahler.

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Zur Wandlitzer Altanschließergeschichte

Nachdem das Urteil das BVerfG aus dem Jahr 2015 in der Wandlitzer Kommunalpolitik angekommen war, entschied die Wandlitzer Gemeindevertretung am 08.12.2016 mehrheitlich, dass sich ihre Vertreter beim NWA dafür einsetzen, dass die Option 3, Rückzahlung aller offenen und bestandskräftigen und nachträglich als rechtswidrig erkannten Veranlagungsfälle kommen soll. Dies allerdings mit der Maßgabe, dass es zu einer Differenzierung der Mengengebühr für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler kommt. Die Verbandsversammlung des NWA lehnte dies ab. Es wäre, wie nunmehr das BVerwG entschieden hat auch rechtswidrig gewesen. Im Oktober 2019 startete meine damalige Fraktionsgemeinschaft einen neuen Versuch. Danach sollten die Altanschließerbeiträge zurückgezahlt werden, allerdings wegen der Kosten vorerst nur für den Trinkwasserbereich, und die Rückzahlung ohne differenzierte Mengengebühr erfolgen. Da sich hierfür keine Mehrheit fand, wurde der Antrag als erste Lesung behandelt.

Eine gerechte Lösung ist gefragt

Die Gemeinde Wandlitz, wir halten die Mehrheit der Stimmen in der Verbandsversammlung des NWA, muss nunmehr gemeinsam mit Oranienburg und dem Mühlenbecker Land an einer gerechten und rechtssicheren Lösung für alle Wasserkunden des NWA arbeiten. Die teuerste, aber eine gerechte Lösung wäre, dass alle Kunden des NWA ihre Anschlussbeiträge zurückerhalten. Dies ist die sogenannte Option 4, die dann zur Konsequenz hat, dass auf das reine Gebührenmodell umgestellt wird, was aber u.a. zu einer erheblichen Erhöhung der m²-Preis für Wasser und Abwasser führen würde. Dies muss endlich wieder diskutiert werden.

Fragen müssen beantwortet werden

Welche geschätzten (geschätzt, da der exakte Verbrauch für 2023 noch nicht feststeht) Gebührenmindereinnahmen wird der NWA für das Jahr 2023 bei Umsetzung des Urteils des BVerwG haben?

Wie hoch ist der Betrag bei einer Rückzahlung der Gebühren an alle betroffenen Altanschließer für die Jahre ab Einführung der differenzierten Mengengebühr bis inklusive des Jahres 2022?

Welche exakte Erhöhung der m²-Preise für Trink- und Abwasser bedeutet dies für die „normalen“ Geührenzahler?

Welche Auswirkungen hat das Gerichtsurteil auf die Rechtswirksamkeit der Satzungen des NWA?

Eine Sondersitzung des NWA ist notwendig

Die neue Rechtslage erfordert die Beantwortung von vielen Fragen. Dazu ist eine Sondersitzung des NWA erforderlich. Es ist die Aufgabe des Verbandsvorstehers sowie des Vorsitzenden der Verbandsversammlung eine Sondersitzung des NWA einzuberufen.

Frank Bergner
Mitglied des Kreistags Barnim

Von: Frank Bergner
Tags: Altanschließer

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