Richtig reagieren auf Forderungen aus Vollstreckungsbescheiden
Machen Inkassounternehmen Ansprüche gegen Verbraucher:innen geltend, die aus einem bereits bestehenden Vollstreckungsbescheid stammen, ist besondere Achtsamkeit geboten – selbst dann, wenn die Forderung schon uralt ist oder dem jetzt Angeschriebenen gänzlich unbekannt erscheint. Juristin Stefanie Kahnert von der Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) erklärt, weshalb Betroffene dieser unangenehmen Post unbedingt handeln sollten und was sie tun können.
Einspruchsfristen beachten
„Erhalten Verbraucher:innen Forderungen, die sie als unberechtigt ansehen, müssen sie sich unbedingt dagegen wehren. Spätestens, wenn ein gelber Mahnbescheid ins Haus flattert, sollten Empfänger:innen Widerspruch gegen die Forderung einlegen. Unterbleibt der Widerspruch, kann ein Vollstreckungsbescheid ergehen. Dann haben Betroffene noch eine zweiwöchige Frist, um Einspruch zu erheben und die Forderung gerichtlich prüfen zu lassen“, warnt Stefanie Kahnert, Juristin bei der VZB. Denn: Nach Ablauf der Einspruchsfrist können Unternehmen ihre Forderung mithilfe des Vollstreckungsbescheides zwangsweise durch Gerichtsvollzieher eintreiben.
Verjährt lange nicht: Vollstreckungsbescheid
Was viele nicht wissen: Vollstreckungsbescheide haben eine Gültigkeit von 30 Jahren. Es ist also egal, ob ein Gericht den Vollstreckungsbescheid 2005 oder 1997 erlassen hat oder ob Betroffene die Sache für längst vergessen hielten und selbst gar vergessen haben. „Solange 30 Jahre noch nicht verstrichen sind, kann der Gläubiger versuchen, das Geld bei Schuldner:innen einzutreiben“, erklärt Kahnert. Je mehr Zeit seit dem Erlass des Vollstreckungsbescheides vergangen ist, desto häufiger kann es hier aber auch zu Missverständnissen oder Irrtümern kommen.
Namens-Verwechslungen melden
„Im Beratungsalltag treffen wir immer wieder auch auf Fälle, in denen ein Inkassobüro beispielsweise eine Forderung aus einem älteren Vollstreckungsbescheid geltend macht und dafür die Anschrift neu ermitteln ließ. Dabei kann es zu Fehlern kommen, sodass nun eine Person angeschrieben wird, die vielleicht denselben Namen wie der oder die Schulder:in trägt, aber beide tatsächlich nicht identisch sind“, berichtet Kahnert.
Solche Irrtümer lassen sich beispielsweise über den Vollstreckungsbescheid selbst nachvollziehen. War eine angeschriebene Person nie an der Adresse, an der der Vollstreckungsbescheid seinerzeit zugestellt wurde, gemeldet, liegt es nahe, dass zwei Personen mit identischem Namen verwechselt wurden. Dies dürfte regelmäßig auch nachweisbar sein. „Solche Einwände sollten Betroffene unbedingt geltend gemacht machen, damit der Gläubiger weiß, dass er hier an die falsche Person geraten ist“, rät Kahnert.
Post nicht auf die leichte Schulter nehmen
Forderungen aus Vollstreckungsbescheiden, auch wenn sie gefühlt falsch oder uralt sind, sollten Empfänger:innen nicht auf die leichte Schulter nehmen. „Betroffene können und sollten eine Kopie dieser Urkunde anfordern, wenn ihnen die Zahlungsaufforderung eines Gläubigers eigenartig erscheint“, rät Kahnert. Wer unsicher ist und Unterstützung benötigt, sollte sich beraten lassen.
Für individuelle Fragen können Verbraucher:innen die Beratung der Verbraucherzentrale Brandenburg in Anspruch nehmen:
- Vor-Ort- oder Telefonische Beratung, Terminvereinbarung erforderlich unter 0331 / 98 22 999 5 (Mo bis Fr, 9 bis 18 Uhr) oder online unter www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/terminbuchung,
- E-Mailberatung auf www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/emailberatung
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