Die Schlichtungskommission hat am 14. April 2023 für die Tarifrunde 2023 eine Einigungsempfehlung veröffentlicht. Nach der Schlichtungsvereinbarung hatte die Schlichtungskommission ihre Beratungen mit dem Ziel zu führen, zu einer einstimmigen Einigungsempfehlung zu kommen. Für den Fall, dass eine Einstimmigkeit nicht zustande kommt, genügte die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Schlichtungskommission. Der aktuellen Einigung hat jedoch nur die Mehrheit der Kommission der Empfehlung zugestimmt.
Die Einigungsempfehlung kam nach einem langwierigen, sehr intensiven Schlichtungsprozess zustande. Von den beiden Schlichtern wurden in dessen Rahmen unterschiedlichste Varianten zur Erhöhung der Entgelte vorgebracht und mit den Mitgliedern der Schlichtungskommission erörtert. Der DStGB unterstützt aus diesem Grund ebenfalls den Kompromissvorschlag. Zwar dürfte dieser viele kommunale Arbeitgeber vor enorme Herausforderungen bei den Haushaltsplanungen stellen. Auch sind Erhöhungen von Steuern oder Gebühren aufgrund der steigenden Personalkosten nicht auszuschließen. Jedoch nähert sich die vorliegende Einigungsempfehlung den Vorstellungen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (VKA) aus der dritten Runde und stellt aus Sicht der Kommunen eine faire Lösung für die gestiegenen Lebenshaltungskosten sowie zur Sicherung der Attraktivität des öffentlichen Dienstes dar.
Was beinhaltet die Empfehlung konkret:
- Entgelt
Ab dem 01. März 2024 soll eine Erhöhung der Tabellenentgelte einschließlich der Beträge aus individuellen Zwischen- und Endstufen sowie der Tabellenwerte der Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü erfolgen, und zwar um 200 Euro und anschließend um 5,5 Prozent.
Soweit dabei keine Erhöhung um 340 Euro erreicht wird, soll der betreffende Erhöhungsbetrag auf 340 Euro gesetzt werden. Diese Sonderregelung betrifft nur die Entgeltgruppe 1 sowie die Stufe 1 der Entgeltgruppen 2 und 2Ü der Anlage A zum TVöD sowie die Entgeltgruppe 1 des TV-V. Die Anlagen C zum TVöD-V bzw. TVöD-B (S-Tabelle) und die Anlagen E zum TVöD-K bzw. TVöD-B (P-Tabelle) sind hiervon nicht betroffen.
Die Ausbildungsentgelte nach dem TVAöD, die Praktikantenentgelte nach dem TVPöD, die monatlichen Entgelte nach § 8 Abs. 1 Satz 2 TVSöD, die monatlichen Studienentgelte nach § 8 Abs. 2 TVSöD und nach § 9 TVHöD sollen ebenfalls ab dem 01. März 2024 erhöht werden, und zwar um 150 Euro.
Es soll ein Inflationsausgleichsgeld von insgesamt 3.000 Euro gezahlt werden. Dabei sollen mit dem Entgelt für Juni 2023 eine Sonderzahlung in Höhe von 1.240,00 Euro und in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 220 Euro gezahlt werden. Für Personen, die unter den Geltungsbereich des TVAöD, TVSöD, TVHöD, TVPöD und TVA-Wald-Bund fallen, sollen die Zahlungen jeweils die Hälfte betragen. Teilzeitbeschäftigten sollen die Sonderzahlungen jeweils anteilig gezahlt werden.
- Nahverkehr
Für den gekoppelten Nahverkehr, also die Kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz enthält die Einigungsempfehlung eine schuldrechtliche Vereinbarung zur wirkungsgleichen Übertragung der vorgenannten Regelungen.
- Besondere Regelungen für die VKA
Für die VKA enthält die Einigungsempfehlung folgende Regelungen für den Bereich der Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen.
a) § 17 Absatz 4.1 TVöD-K soll wie folgt angepasst werden:
• Geltung sowohl für Gruppen von Beschäftigten als auch für einzelne Beschäftigte
• Erhöhtes Entgelt gemäß § 17 Absatz 4.1 Satz 2 auch für Beschäftigte in der Stufe 5 (aktuell nur für Endstufe geregelt).
Die so angepasste Regelung soll auf den § 17 TVöD-B übertragen werden.
b) Eine Öffnungsklausel, um durch Betriebs-/Dienstvereinbarung Zulagen bzw. Zuschläge zum Beispiel für Dienste zu ungünstigen Zeiten gewähren zu können.
c) Verhandlungszusagen für die Regelungen für
• Praxisanleitungen
• Ausbildungen zur Kranken- und Altenpflegehelferin und -helfer
• Rettungsdienst
- Inkrafttreten und Laufzeit
Die Regelungen für die vorstehenden Punkte sollen 24 Monate, und zwar vom 1. Januar 2023 bis mindestens 31. Dezember 2024 gelten.
- Wie geht es weiter?
Es gilt weiterhin Friedenpflicht. Gemäß § 9 Absatz 2 der Schlichtungsvereinbarung endet die Friedenspflicht erst, wenn die am 22. April 2023 wiederaufzunehmenden Tarifverhandlungen von mindestens einer Tarifvertragspartei (wiederum) für gescheitert erklärt werden.