In meiner anwaltlichen Tätigkeit im Bereich des Arbeitsrechts musste ich mich bisher eher selten mit Kündigungen während der Ausbildung beschäftigen. Auch wenn derartige Fälle aus meiner Sicht insofern eher selten vorkommen, nachfolgend einige Hinweise dazu.
Normalerweise endet eine Ausbildung mit dem Ablauf der vorgesehenen Ausbildungszeit und einer bestandenen Prüfung. Es kann aber auch während der Ausbildung das Ende der Ausbildung über einen Aufhebungsvertrag vereinbart oder das Ausbildungsverhältnis gekündigt werden.
Im Regelfall endet damit das Ausbildungsverhältnis automatisch mit dem Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit. Bei einem Nichtbestehen der Prüfung verlängert sich das Ausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, allerdings maximal um ein Jahr, sofern der Auszubildende dies verlangt. Das Ausbildungsverhältnis kann aber auch durch einen schriftlichen Aufhebungsvertrag beendet werden.
Bei der Kündigung des Ausbildungsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist nach einer Kündigung in der Probezeit und nach der Probezeit zu unterscheiden. Gibt es in der Probezeit Probleme zwischen Arbeitgeber und Auszubildendem, kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten vorzeitig beendet werden. Nach dem Ende der Probezeit wird es komplizierter. Eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen. Der Arbeitgeber kann nur noch fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist jedoch unwirksam, wenn die ihr zugrundeliegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten bereits länger als zwei Wochen bekannt sind. In der Regel muss vor der fristlosen Kündigung eine Abmahnung ausgesprochen worden sein.
Nur bei schwerwiegenden Verstößen kann eine fristlose Kündigung in der Ausbildung ohne vorherige Abmahnung erfolgen. Verstöße die zur Abmahnung und schlussendlich fristlosen Kündigung führen können sind z.B. mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen, die wiederholte Weigerung der Arbeit nachzukommen oder häufiges Schwänzen des Unterrichts in der Berufsschule. Der Auszubildende kann nach der Probezeit ordentlich kündigen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
Wird das Ausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig beendet, können im Einzelfall durch den Arbeitgeber oder den Auszubildenden Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Bei minderjährigen Auszubildenden haben darüber hinaus im Falle der vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses die Erziehungsberechtigten ein Mitsprache- und Informationsrecht! Und in jedem Fall sollten Arbeitgeber und Auszubildender sich vor einer Kündigung rechtlich beraten lassen.
Inzwischen über 22 Jahre, 20 davon im Wandlitzer Ortsteil Basdorf, bin ich nun für meine Mandanten als Rechtsanwalt tätig. Häufig in den Bereichen des Familien- und Erbrechts aber auch nach Verkehrsunfällen, bei Schwierigkeiten mit dem Arbeitgeber sowie im Strafrecht.
Zur Vermeidung teurer Gerichtsverfahren bemühe ich mich dabei um eine außergerichtliche Streitbeilegung.
In den Ausgaben des Heidekraut Journal werde ich fortlaufend Ausführungen zu interessanten Rechtsgebieten, mit denen ich in meiner anwaltlichen Praxis häufig konfrontiert bin, machen.