In meiner anwaltlichen Praxis noch nicht ganz so häufig, aber in der Rechtsprechung der Gerichte mittlerweile angekommen, etabliert sich eine neue Form des Umgangsrechts: Das Wechselmodell. Wenn in der Vergangenheit bei Eltern die sich über den Umgang für ihre Kinder nach einer Scheidung oder Trennung nicht einigen konnten, die Gerichte dem umgangsberechtigten Elternteil oft jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Ferienzeit als Umgangszeit mit den Kindern gewährten, dazu kamen dann noch spezielle Regelungen für die Feiertage, wird heute häufig auch das Wechselmodell erörtert und manchmal auch gelebt.
Als Wechselmodell, Paritätische Doppelresidenz oder Pendelmodell bezeichnet man Regelungen zur Betreuung von gemeinsamen Kindern, bei denen die Kinder nach der Trennung der Eltern in beiden Haushalten gleichermaßen wohnen. Der Bundesgerichtshof hat 2005 das Wechselmodell als ein Modell definiert, bei dem die Eltern etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben übernehmen. Damit ist ein Umgang von 50:50 gemeint.
2015 hatte der Europarat die Resolution 2079 zur „Gleichheit und gemeinsamen elterlichen Verantwortung“, dabei ging es hauptsächlich um den Abbau der Diskriminierung von Vätern und die Verankerung des Wechselmodells in nationales Recht sowie das Hinwirken auf konsensorientierte Lösungen der Eltern, einstimmig verabschiedet. Denn das früher völlig unübliche Wechselmodell entspricht in aller Regel dem Kindeswohl am besten. Das Wechselmodell hat darüber hinaus viele Vorteile für die Kinder und Eltern. So erleben die Kinder beide Eltern im Alltag und nicht einen Teil als z. B. „Schönwetterwochenendevater“, die Eltern werden teilweise von der Belastung als Alleinerziehender befreit und beide Elternteile bleiben in der Verantwortung für das Kind, womit negativ Entwicklungen bei dem Kind, aber auch die Überforderung eines Elternteils, früher entdeckt werden können. Damit sollten die von den Gegnern des Wechselmodells vorgebrachten überspitzten Anforderungen an das Wechseln eigentlich der Vergangenheit angehören. Väter können keine Kinder gebären, sie auch nicht stillen, sie sind aber ein genauso guter und wichtiger Elternteil wie die Mütter.
Aus Sicht eines Vaters von vier minderjährigen Kindern, aber auch Rechtsanwalts, kann ich immer wieder nur empfehlen, das Ende einer Beziehung sollte nicht auf den Rücken der gemeinsamen Kinder ausgetragen werden. Versuchen Sie gemeinsam eine tragfähige Lösung zu finden, bei der versucht wird, die gegenseitigen Interessen „auszugleichen“. Hilfe finden Sie beim Jugendamt, aber auch freien Trägern.
Und auch beim Landkreis Barnim hat sich bzgl. des „Wechselmodells“ etwas bewegt. Er gewährt den betroffenen Kindern Fahrausweise für die Fahrten von beiden Elternhäusern zur Schule.
Rechtsanwalt
Frank Bergner
Wandlitz OT Basdorf
Inzwischen über 23 Jahre, 21 davon im Wandlitzer Ortsteil Basdorf, bin ich nun für meine Mandanten als Rechtsanwalt tätig. Häufig in den Bereichen des Familien- und Erbrechts aber auch nach Verkehrsunfällen, bei Schwierigkeiten mit dem Arbeitgeber sowie im Strafrecht.
Zur Vermeidung teurer Gerichtsverfahren bemühe ich mich dabei um eine außergerichtliche Streitbeilegung.
In den Ausgaben des Heidekraut Journal werde ich fortlaufend Ausführungen zu interessanten Rechtsgebieten, mit denen ich in meiner anwaltlichen Praxis häufig konfrontiert bin, machen.