Als ich vor längerer Zeit einen Artikel zum Strafrecht im Heidekraut Journal ankündigte, wollte ich mich zu dem Thema nur sehr allgemein äußern. Das Verhalten der Staatsanwaltschaft in einem aktuellen Fall veranlasste mich allerdings etwas konkreter in die Materie einzusteigen.
Zur Einleitung möchte ich kurz erklären, dass Kinder mit dem 14. Geburtstag strafmündig werden und damit für Straftaten strafrechtlich in aller Regel belangt werden können. Solange sie noch nicht 18 Jahre alt sind gilt Jugendstrafrecht. Anschließend, bis sie noch nicht 21 Jahre alt sind, gelten sie als Heranwachsende und können je nach Reifgrad nach Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht belangt werden.
Ein Mandant von mir hatte als Jugendlicher mit Marihuana gehandelt und auch zum Eigenbedarf geringere Mengen Marihuana angebaut. Nach der derzeitigen Gesetzeslage handelt es sich dabei um Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mehr als drei Jahre nach der Tat sollte vor dem Amtsgericht Bernau eine Entscheidung ergehen.
Gegenüber der Polizei hatte mein Mandant angegeben, dass er in etwas über einem Jahr einen unglaublich hohen Umsatz gemacht hatte. So genau wusste er es aber selbst nicht mehr. Die Staatsanwaltschaft wollte meinen Mandanten mit einer Verwarnung bestrafen, darüber hinaus entsprechend der derzeitigen Gesetzeslage aber den behaupteten Umsatz von ihm einziehen. Zeit dafür: 30 Jahre.
Um den gegenüber der Polizeibeamtin behaupteten Umsatz nachweisen zu können, mein Mandant hatte im Prozess dazu die Aussage verweigert, ließ die Staatsanwaltschaft die vernehmende Polizeibeamtin als Zeugin laden und regte auch an, den Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe zu laden. Die Polizistin sagte dann aus. Der Landkreis Barnim verweigerte glücklicherweise dem Mitarbeiter die Aussagegenehmigung und Richter Müller vom Amtsgericht Bernau bestätigte diese Rechtsauffassung mit Bezug auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts und der Rolle der Jugendgerichtshilfe.
Auf meinen Antrag, ich halte aus juristischer Sicht die Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes in Bezug auf Marihuana für verfassungswidrig, setzte Richter Müller das Verfahren aus und legte es dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor. Ende insofern offen.
Auf Grund dieses Falles kann ich nur an alle Eltern appellierenk, sich sobald ihr Sprössling eine Vorladung der Polizei oder eine Einladung der Jugendgerichtshilfe erhält, vertrauensvoll an einen Rechtsanwalt zu wenden. Ansonsten könnte die Staatsanwaltschaft unter Umständen die Einziehung eines Geldbetrages fordern, der objektiv nie vorhanden war.
Inzwischen über 22 Jahre, 20 davon im Wandlitzer Ortsteil Basdorf, bin ich nun für meine Mandanten als Rechtsanwalt tätig. Häufig in den Bereichen des Familien- und Erbrechts aber auch nach Verkehrsunfällen, bei Schwierigkeiten mit dem Arbeitgeber sowie im Strafrecht.
Zur Vermeidung teurer Gerichtsverfahren bemühe ich mich dabei um eine außergerichtliche Streitbeilegung.
In den Ausgaben des Heidekraut Journal werde ich fortlaufend Ausführungen zu interessanten Rechtsgebieten, mit denen ich in meiner anwaltlichen Praxis häufig konfrontiert bin, machen.