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Barnim Aktuell » Land Brandenburg » Kinderschutz, Digitalisierung, Extremismusbekämpfung: Brandenburg bringt Stärkung der Schulen auf den Weg

Kinderschutz, Digitalisierung, Extremismusbekämpfung: Brandenburg bringt Stärkung der Schulen auf den Weg

  • 29. September 2023
  • Land Brandenburg
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Foto: Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS)
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Brandenburgs Schulen sollen noch besser in einer demokratischen und digitalisierten Welt agieren können. Der notwendigen Novelle des Brandenburgischen Schulgesetzes hat das Kabinett heute (26.09.2023) zugestimmt. Der Gesetzentwurf sieht die personelle Stärkung von Schulen, eine größere Rechtssicherheit für Lehrerinnen, Lehrer und Schulleitungen sowie verbesserte digitale Unterrichtsformen vor. Zugleich soll die Wehrhaftigkeit der Schulen gegen verfassungsfeindliche Einstellungen und Phänomene gestärkt werden. Der Gesetzentwurf wird nun in den Landtag eingebracht.

Bildungsminister Steffen Freiberg: „Brandenburg soll ein zeitgemäßes Schulgesetz bekommen. Damit erfüllen wir auch einen Auftrag aus dem Koalitionsvertrag. Unsere Schulen müssen etwa auf die Anforderungen der Digitalisierung reagieren können, die für Schülerinnen und Schüler längst gelebter Alltag ist – und dazu zähle ich auch die Möglichkeit des Distanzunterrichts und der elektronischen Zeugnisse. Das Land will die Schulen zudem personell zusätzlich mit Assistenzkräften unterstützen. Auch dafür schaffen wir den rechtlichen Rahmen. Ein weiterer Aspekt ist von herausragender Bedeutung: die demokratische Stärkung. Wir dulden kein extremistisches und verfassungsfeindliches Verhalten in unseren Schulen. Das wollen wir mit der Schulgesetznovelle noch besser durchsetzen.“

Wesentliche neue Regelungen im Einzelnen: 

Stärkung des Kinderschutzes (§ 4): Lehrerinnen und Lehrer erhalten mehr Rechtssicherheit, wenn es um den Verdacht auf Kindeswohlgefährdungen geht. Das Schulgesetz wird dafür mit Paragraf 4 des (Bundes-)Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz verlinkt. Demnach sollen Lehrkräfte, wenn ihnen gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls einer Schülerin oder eines Schülers bekannt werden, das Gespräch mit dem Kind oder Jugendlichen und den Erziehungsberechtigten suchen und auf Hilfsmöglichkeiten hinwirken. Außerdem sollen Schule und Schulsozialarbeit enger verzahnt werden. Dafür wird die Verpflichtung zur Zusammenarbeit gemäß dem Achten Sozialgesetzbuch (§ 13 Absatz 4 SGB VIII) mit einem neuen Paragrafen 9a bestätigt.

Digitale Chancen im Distanzunterricht (§ 44a): Der Präsenzunterricht bleibt weiterhin die Regel. Doch sollen Schulen einfacher auch Distanzunterricht als zusätzliche Unterrichtsform nutzen dürfen. Damit werden ihnen neue digitale Wege bei der Unterrichtsorganisation ermöglicht. Bislang war Distanzunterricht nur aufgrund der Schließzeiten in der Corona-Pandemie oder bei schwerwiegenden Gründen eine Alternative. Mit der Schulgesetznovelle greift das Land Brandenburg die erheblichen digitalen Entwicklungen im Bildungsbereich auf. Für Schülerinnen und Schüler ist die Nutzung digitaler Medien Alltag. Schulen sollen künftig auf der Grundlage eines pädagogischen Konzeptes Distanzunterricht einsetzen können. Erforderlich dafür ist einerseits, dass dies der Reife der Schülerinnen und Schüler entspricht und sie über die erforderliche technische Ausstattung verfügen. Andererseits müssen die Schulen die entsprechenden fachlichen, technischen und datenschutzrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

Elektronische Zeugnisse (§ 58): Die Digitalisierung der Schulen soll künftig auch eine rechtliche Grundlage bei der Erstellung von Zeugnissen über die Papierform hinaus haben. Mit der Novellierung sieht das Schulgesetz daher auch die grundsätzliche Möglichkeit vor, dass Schulen Zeugnisse und Bescheinigungen zusätzlich in elektronischer Form ausstellen dürfen.

Durchgreifen gegen Extremismus (§ 64a): Mit der Schulgesetznovelle wird die ordnungsrechtliche Grundlage für das umfassende Verbot verfassungsfeindlicher Handlungen in Schulen, auf Schulgeländen und bei Schulveranstaltungen gestärkt. Der neue Paragraf 64a normiert einen schulspezifischen gesetzlichen Tatbestand. Bislang war dies im Rundschreiben 09/21 „Hinsehen – Handeln – Helfen“ festgelegt, das ebenfalls überarbeitet wird. Künftig werden Schulleitungen noch effektiver auf verfassungsfeindliches Verhalten reagieren können. Ziel ist, konkret formulierte Handlungsmöglichkeiten einzuführen, um schnelle und wirksame Konsequenzen bei Verstößen gegen demokratische Werte unmittelbar ziehen zu können. Untersagt ist, Kennzeichen und Propagandamittel verfassungsfeindlicher Organisationen mitzuführen, zu zeigen oder weiterzugeben – außer, wenn es sich um Unterrichtszwecke handelt. Schulen müssen extremistisches, antisemitisches oder rassistisches Verhalten unverzüglich dem zuständigen Schulamt melden. Zudem sollen die Schulen geeignete Maßnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern ergreifen, die mit verfassungsfeindlichen Kennzeichen auffallen, und Verfahren zur Prüfung einer Anordnung von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen einleiten. Die Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden wird in einem ergänzenden Rundschreiben des MBJS geregelt werden.

Personelle Verstärkung (§ 68): Für Verwaltungsaufgaben in Schulen soll auch das Land Personal zur Verfügung stellen können. Bislang stellen die Kommunen als Träger öffentlicher Schulen das sogenannte sonstige Personal. Zur Unterstützung können künftig Assistenzkräfte für administrative Aufgaben an Schulen eingesetzt werden, die bisher das pädagogische Personal wahrnimmt. So können Lehrkräfte von Organisations- und Verwaltungsaufgaben entlastet werden. Hierzu zählen zum Beispiel die Durchführung von Verwaltungsverfahren, der Arbeits- und Gesundheitsschutz oder die Organisation von schulischen Veranstaltungen. Nicht ersetzt wird dadurch das Personal der Schulträger etwa im Sekretariat oder in der technischen Hauswirtschaft. Das Schulassistenzpersonal soll vom Land innerhalb der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten den jeweiligen Schulen zur Verfügung gestellt werden.

Von: Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS)
Tags: landesregierung

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