Auszug Einschätzung Landeswasserverbandstag (LWT) vom 31.05.2022
„Das Bundesverfassungsgericht hat am 31.05.2022 einen Beschluss vom 12.04.2022 veröffentlicht. In mehreren Verfahren haben sich Betroffene gegen Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts, Urteile des Verwaltungsgerichts Cottbus sowie Bescheide und Widerspruchsbescheide des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes sowie des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitz“ gewandt. Sie haben vorgetragen, dass die sog. „hypothetische Festsetzungsverjährung“, die ihren Niederschlag u. a. in § 19 Abs. 1 KAG Brandenburg gefunden hat, auch nach erfolgtem Wechsel des Aufgabenträgers gilt.
Konkret: Die Aufgabenträger haben Beitragsansprüche geltend gemacht, obwohl auch nach der Gesetzeslage die sog. hypothetische Festsetzungsverjährung eingetreten war. Beide Aufgabenträger haben jedoch vorgetragen, dass durch den Wechsel des Aufgabenträgers (Beitritt zu einem Zweckverband bzw. Bildung eines neuen Verbandes) die hypothetische Festsetzungsverjährung neu zu laufen beginne. Das Bundesverfassungsgericht hat dies deutlich verneint. Einmal entstandene Beitragsansprüche, die der hypothetischen Festsetzungsverjährung unterliegen, können nicht dadurch wieder aufleben, dass bspw. ein Rechtsträgerwechsel stattfindet. …“
Der NWA schließt sich vollumfänglich der Einschätzung des LWT an. Grundsätzlich ging es in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes nur um offene Streitfälle, in denen der Aufgabenträger die Beitragserhebung trotz hypothetischer Festsetzungsverjährung ausschließlich mit einem Rechtsträgerwechsel rechtfertigte. Dies könnte in Bezug auf den NWA ohnehin nur auf ganz wenige offene Streitfälle im Ortsteil Zerpenschleuse zutreffen, da es für alle anderen Ortsteile gar keinen Rechtsträgerwechsel gab. Insofern hat sich nichts an der „Altanschließerthematik“ geändert. Die offenen Streitfälle (derzeit ca. 70 im gesamten Verbandsgebiet) werden durch die Verwaltungsgerichte/das Oberverwaltungsgericht entschieden. Muss nach der Entscheidung der Kläger den Beitrag entrichten, partizipiert der Grundstückseigentümer von der verminderten Gebühr. Muss der Kläger aufgrund der sog. hypothetischen Festsetzungsverjährung keinen Beitrag entrichten, entrichtet der Gebührenpflichtige für das Grundstück die unverminderte Gebühr.
Der NWA bedauert, dass offensichtlich in der Presse oftmals der Eindruck vermittelt wird, durch die oben genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes habe sich Grundsätzliches verändert und eine Rückerstattung gezahlter Beiträge müsse nunmehr flächendeckend veranlasst werden. Dies ist mitnichten der Fall.