Im von mir im letzten Beitrag geschilderten Fall hat das Landgericht Frankfurt (Oder) zwischenzeitlich das Urteil gefällt. Zur Erinnerung, es war um das tatsächliche Alter eines Straftäters, dieser war wegen eines versuchten Totschlags angeklagt worden, und die Auswirkungen auf das Strafmaß gegangen. Es war darum gegangen, ob der Angeklagte zum Tatzeitpunkt bereits 21 Jahre oder jünger war und ob er damit noch nach dem Jugendstrafrecht verurteilt werden durfte.
Die Staatsanwaltschaft hatte nach vier Verhandlungstagen eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren nach dem Erwachsenenstrafrecht beantragt. Sie hielt es für erwiesen, dass der Angeklagte einen versuchten Totschlag begangen hat. Ich hatte eine milde Beurteilung nach dem Jugendstrafrecht wegen gefährlicher Körperverletzung beantragt. Der versuchte Totschlag ließ sich nach meinem Dafürhalten nach den Aussagen der Zeugen und der verschiedenen Sachverständigen nicht belegen.
Für das Gericht, so wurde im Urteil ausgeführt, hatte es sich beim Angeklagten zum Tatzeitpunkt, dieser lag zwischenzeitlich drei Jahre zurück, um einen Heranwachsenden gehandelt. Dies ergab sich aus Sicht des Gerichts aus den Ausführungen des Sachverständigen zu den rechtsmedizinischen Befunden.
Danach konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tatbegehung das 21. Lebensjahr noch nicht abgeschlossen hatte. Der Bundesgerichtshof hatte bereits in den 50er Jahren des letzten Jahrhunderts entschieden, dass wenn sich nicht sicher klären lässt, ob die Tat vor oder nach einem Zeitpunkt begangen wurde, von dem ab der Täter dem Erwachsenenstrafrecht untersteht, so ist das Jugendstrafrecht anzuwenden.
Im konkreten Fall musste natürlich das Gericht beim Angeklagten als Heranwachsenden noch prüfen, ob die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen jedenfalls nicht ausschließbar ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG).
Im Ergebnis hat das Landgericht meinen Mandanten der gefährlichen Körperverletzung für schuldig befunden und ihm nach dem Jugendstrafrecht eine Verwarnung erteilt, da bei ihm auch keine schädlichen Neigungen zu erkennen waren.
Rechtsanwalt
Frank Bergner
Wandlitz OT Basdorf
Inzwischen über 24 Jahre, 22 davon im Wandlitzer Ortsteil Basdorf, bin ich nun für meine Mandanten als Rechtsanwalt tätig. Häufig in den Bereichen des Familien- und Erbrechts aber auch nach Verkehrsunfällen, bei Schwierigkeiten mit dem Arbeitgeber sowie im Strafrecht.
Zur Vermeidung teurer Gerichtsverfahren bemühe ich mich dabei um eine außergerichtliche Streitbeilegung.
Auf Barnim Aktuell werde ich fortlaufend Ausführungen zu interessanten Rechtsgebieten, mit denen ich in meiner anwaltlichen Praxis häufig konfrontiert bin, machen.