Die Landesregierung unterstützt Einrichtungen und Dienste der sozialen und gesundheitlichen Infrastruktur finanziell bei der Bewältigung der stark gestiegenen Energiekosten und der Folgen der Inflation mit Mitteln aus dem „Brandenburg-Paket“. Diese können zur Aufrechterhaltung ihrer Angebote ab sofort Mittel aus der „Sozial- und Gesundheitsinfrastruktur-Soforthilfe-Billigkeitsrichtlinie“ beantragen, die am (31. Mai) im Amtsblatt veröffentlicht wurde. Sie tritt morgen in Kraft. Adressiert ist die Richtlinie insbesondere an Trägerinnen und Träger aus den Bereichen Soziales, Frauen, Familie, Gleichstellung, Queer, Senioren, Integration, Antidiskriminierung, Öffentlicher Gesundheitsdienst, Psychiatrie und Suchtkrankenhilfe sowie Gesundheits- und Pflegeschulen, die vom die vom Sozial- und Gesundheitsministerium bereits gefördert werden. Aber auch nicht geförderte Trägerinnen und Träger können entsprechende Mittel beantragen. In diesem Jahr stehen dafür insgesamt 2,6 Millionen Euro zur Verfügung.
Sozial- und Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher: „In Brandenburg besteht ein dichtes Netz an Einrichtungen und Diensten des Sozial- und Gesundheitswesens mit einer Fülle an oft niedrigschwelligen Angeboten. Die durch den verheerenden russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine verursachten Preis- und Kostensteigerungen haben einerseits dazu geführt, dass diese Angebote noch stärker angenommen werden, gleichzeitig aber auch viele Trägerinnen und Träger an den Rand ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit gebracht. Um dieses enorm wichtige und vielfältige Angebot aufrecht zu erhalten, unterstützen wir die Einrichtungen und Dienste nun ganz konkret mit Geld aus dem ,Brandenburg-Paket‘.
Gegenstand der Soforthilfe ist ein pauschaler Mehrbelastungsausgleich für krisenbedingte Mehraufwendungen, die durch vorrangige Unterstützungsleistungen Dritter nicht gedeckt werden können. Bezuschusst werden nur Mehraufwendungen für laufende Sachkosten. Der Mehrbelastungsausgleich beträgt acht Prozent der im Jahr 2023 bereits vom Sozial- und Gesundheitsministerium geförderten Sachkosten bzw. acht Prozent der für das Jahr 2022 nachgewiesenen Sachkosten. Antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die eine Einrichtung, einen Dienst oder eine Beratungsstelle im Bereich der sozialen und gesundheitlichen Infrastruktur im Land Brandenburg betreiben, ein Projekt in diesem Bereich durchführen oder anderweitig in diesem Bereich tätig sind. Ausgenommen sind Einrichtungen, die wirtschaftlich-unternehmerisch tätig sind, die vollständig durch Dritte gefördert werden oder die sich über Kostensätze finanzieren. Die Sozial- und Gesundheitsinfrastruktur-Soforthilfe-Billigkeitsrichtlinie ist im Amtsblatt für Brandenburg (Nummer 21 vom 31. Mai 2023) veröffentlicht.
Das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) ist für die Antragsprüfung, Bewilligung und Auszahlung zuständig. Der Antrag ist grundsätzlich elektronisch über die Webseite des LASV (https://lasv.brandenburg.de/lasv/de/Zuwendungen/Brandenburg-Paket/) zu stellen.
Hintergrund
Das „Brandenburg-Paket“ ist ein Entlastungspaket auf Landesebene. Es beinhaltet eine Summe von Entlastungsmaßnahmen zur Abmilderung der Folgen des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine und der Energiekrise im Land Brandenburg. Es weist einen Gesamtumfang von zwei Milliarden Euro auf, die aus einer Kreditaufnahme des Landes Brandenburg stammen. Die Kreditaufnahmemöglichkeit wurde durch den Notlagenbeschluss am 16. Dezember 2022 im Landtag ermöglicht. Das Paket und somit die enthaltenen Entlastungsmaßnahmen sind auf zwei Jahre begrenzt, das heißt, sie gelten nur in den Jahren 2023 und 2024.
Die Fachressorts legen beim Finanzministerium für jede Maßnahme dar, in welchem Zusammenhang sie mit der Krisensituation steht und welchen Beitrag sie zu deren Abmilderung leistet. Dies folgt aus den Bestimmungen für den Notlagenbeschluss des Landtages, die eine Kreditaufnahme für das „Brandenburg-Paket“ nur unter besonderen Voraussetzungen gestatten. Hat eine Maßnahme ein Gesamtvolumen von über 7,5 Millionen Euro, muss der Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Brandenburger Landtages diese Maßnahme jeweils bewilligen.