Die Absonderungspflicht für SARS-CoV-2 infizierte Personen wird in Brandenburg zum 13. Februar 2023 aufgehoben. Das Gesundheitsministerium wird mit einer Weisung die Landkreise und kreisfreien Städte auffordern, ihre jeweiligen Allgemeinverfügungen zur „Absonderung von Verdachts- sowie von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen“ entsprechend aufzuheben. Dieses Vorgehen ist eng mit Berlin abgestimmt, wo die Absonderungspflicht ebenfalls zum 13. Februar entfallen soll.
Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher erklärte in Potsdam: „Die Corona-Lage hat sich erfreulicher Weise sehr entspannt. In Brandenburg zeigen die drei Corona-Warnampeln seit knapp zwei Wochen komplett auf Grün. Die Situation in den Krankenhäusern ist ruhig, die Zahl der Corona-Patienten, die stationär versorgt werden müssen, ist deutlich zurückgegangen. Es werden auch immer weniger Menschen getestet. Nach der Coronavirus-Testverordnung des Bundes besteht bereits seit dem 16. Januar 2023 kein Anspruch mehr auf kostenlose Bürgertestung zur ‚Freitestung‘, und Ansprüche auf Testung bestehen für Besucherinnen und Besucher, Angestellte und Bewohnerinnen und Bewohner bzw. Patientinnen und Patienten von medizinischen Einrichtungen nur noch bis einschließlich 28. Februar. Vor diesem Hintergrund ist es auch aus fachlicher Sicht vertretbar, die Absonderungspflichten zum 13. Februar aufzuheben. Klar ist: Wer krank ist und Symptome hat, soll zu Hause bleiben. Wie bei allen anderen Infektionskrankheiten auch, sollte sich dann jede mit dem Coronavirus infizierte Person in Eigenverantwortung selbst isolieren.“
In Brandenburg wird die Absonderungspflicht nicht mit der Corona-Verordnung des Landes, sondern mittels Allgemeinverfügungen der einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte geregelt. Grundlage ist das Infektionsschutzgesetz des Bundes.
Aktuell gilt in Brandenburg noch: Positiv getestete Personen müssen mindestens fünf Tage in Isolation. Die Absonderung endet nach fünf Tagen, wenn in den letzten 48 Stunden keine Symptome auftraten. Wenn am fünften Tag noch Symptome bestehen, verlängert sich die Absonderung entsprechend, bis diese 48 Stunden Symptomfreiheit erreicht sind – längstens jedoch auf zehn Tage. Verdachtspersonen, bei denen ein Selbsttest positiv war oder die Krankheitszeichen von COVID-19 haben, müssen zu Hause bleiben (d.h. sich absondern) und einen Test von geschultem Personal machen lassen. Wenn dieser Test negativ ist, endet die Absonderung sofort. Eine Quarantänepflicht für Kontaktpersonen gibt es nicht.