Man soll die Feste feiern, wie sie fallen. Gerade jetzt, wo die Temperaturen steigen, die Corona-Zahlen sinken und wieder etwas Normalität in den Alltag einkehrt, werden vielerorts Konzerte, Feiern, Umzüge und andere Events durchgeführt. Das erfordert natürlich einerseits eine Menge Organisation und Arbeitskraft, andererseits aber auch Geld, was die Suche nach Unterstützern notwendig macht. Unternehmer, die sich hier gern einbringen möchten, weil sie vielleicht ein bestimmtes Projekt in ihrer Region fördern wollen, haben grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Sie können eine Spende leisten oder aber Sponsoring betreiben. Hinsichtlich der steuerlichen Abzugsfähigkeit macht das für den leistenden Unternehmer jedoch einen gravierenden Unterschied.
Denn Spenden, die steuerlich anerkannt werden sollen, egal ob als finanzielle Zuwendung, als Sach- oder Aufwandsleistung, dürfen nur an ganz bestimmte, steuerbegünstigte Empfänger geleistet werden. Das sind einerseits gemeinnützige, kirchliche, allgemein mildtätige Organisationen, Vereine und Institutionen. Das gilt aber nicht uneingeschränkt. So sind zwar Spenden an Sportvereine und für bestimmte kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung oder Heimatkunde/-pflege dienen, abzugsfähig, nicht jedoch Mitgliedsbeiträge. Andererseits können aber auch Spenden an politische Parteien von der Steuer abgesetzt werden. Letzteres gilt allerdings nicht für Kapitalgesellschaften. Wenn diese Parteien unterstützen, müssen sie das aus versteuertem Einkommen tun, da auch der Betriebsausgabenabzug für solche Zahlungen unzulässig ist.
Aber auch ganz generell ist bei der steuerlichen Anerkennung von Spenden immer besondere Aufmerksamkeit gefragt. Denn für Spenden benötigt man in der Regel eine ordnungsgemäße Spendenquittung, die sogenannte Zuwendungsbestätigung. Diese muss nach amtlichem Vordruck ausgestellt worden sein. Es gibt aber auch Vereinfachungen. Bei Kleinbetragsspenden bis 300 Euro reicht auch schon der einfache Zahlungsnachweis aus. Das kann ein Bareinzahlungsbeleg, eine Buchungsbestätigung oder auch der Kontoauszug der Bank sein. Auch für Spenden in Katastrophenfällen gibt es weitere Erleichterungen.
Wurden steuerlich anzuerkennende Spenden getätigt, können sie in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Allerdings nicht in beliebiger Höhe. Für Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaften beträgt die Obergrenze für Spenden an gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Spendenempfänger 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der aufgewendeten Löhne und Gehälter oder 20 Prozent vom Gesamtbetrag der Einkünfte. Privatpersonen können bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte abziehen.
Unternehmer, die mit ihrer Geldspende darüber hinaus noch ein anderes Ziel verfolgen wollen, müssen beachten: Wer spendet, bekommt dafür eine Spendenquittung, aber keine konkrete Gegenleistung.
Eine gute Alternative zum Spenden aus Unternehmersicht kann daher das Sponsoring sein. Sponsoring ist eine Art des Marketings. Im Unterschied zur Spende bekommen Unternehmer für ihr Geld sehr wohl eine Gegenleistung, nämlich in Form von Werbung für ihr Unternehmen. So steht der Firmenname beispielsweise als Aufdruck auf Luftballons, als Unterstützer im Programmheft eines Konzertes oder auf den Trikots einer Tanzgruppe. Getreu dem Motto „Tue Gutes und rede darüber“ können Unternehmer so das Angenehme mit dem Nützlichen verbinden. Und sie sind dabei noch nicht einmal auf einen bestimmten Empfängerkreis festgelegt.
Die Ausgaben für das Sponsoring sind grundsätzlich sogar in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig. Der Fiskus macht es hierfür nur zur Bedingung, dass der Sponsoringempfänger öffentlichkeitswirksam auf das Sponsoring oder die Produkte bzw. Dienstleistungen des Sponsors hinweist und hierdurch für Außenstehende eine konkrete Verbindung zu dem Sponsor und seinen Leistungen erkennbar wird. Doch es gibt noch eine weitere Hürde: Die Ausgaben für das Sponsoring müssen angemessen sein. Das bedeutet, dass die Ausgaben im Verhältnis zu den zu erwartenden Mehreinnahmen durch die Werbemaßnahme stehen müssen.
Sponsoring kann daher für jeden Unternehmer interessant sein und auch jeder Unternehmer darf unabhängig von seiner Gesellschaftsform Sponsoring betreiben. Der Bundesfinanzhof hat vor einiger Zeit hierzu entschieden, dass auch ein Freiberufler Sponsoringaufwendungen zur Förderung von Personen oder Organisationen in sportlichen, kulturellen oder ähnlichen gesellschaftlichen Bereichen als Betriebsausgaben geltend machen kann. Die Entscheidung ist deshalb sehr überraschend, weil die Vorinstanz den Betriebsausgabenabzug aus mehreren Gründen abgelehnt hatte.
Im verhandelten Fall hatten freiberufliche Sportärzte mit einem Jahresumsatz von rund 900.000 Euro einen Profisportler mit 100.000 Euro gesponsert. Das Gericht kam zu der Entscheidung, dass die Form und Höhe der Unterstützung angemessen war und als Investition für künftige höhere Einnahmen der Sportärzte gelten kann, weil der Sportler öffentlichkeitswirksam auf das Sponsoring und die Dienstleistungen des Sponsors hingewiesen hatte. Letztlich kommt es immer auf den konkreten Einzelfall an, ob bzw. in welcher Höhe Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben abgezogen werden können.
Wer also Gutes tun möchte, sollte sich im Vorfeld damit nicht nur darüber Gedanken machen, an wen er am besten spendet, sondern auch, wie er am effektivsten spendet, um die Spende von der Steuer abzuziehen und den Fiskus an der der Wohltat finanziell zu beteiligen.
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