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Immobilie in der Scheidung: welche Rolle spielt der Güterstand?

Ratgeber Haus und Grund - Januiar 2022

29. Dezember 2022
in Ratgeber
Lesezeit:3 Minuten
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Perfekt ausbalanciert. Wie alles sein sollte. Foto: depositphotos/styf

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Jana Braun
Foto: Jana Braun

Wenn sich Paare trennen und später scheiden lassen, stellt sich häufig die Frage, was mit der gemeinsamen Immobilie geschehen soll. Um diese Frage beantworten zu können, kommt es darauf an, wer der Eigentümer der Immobilie ist und in welchem Güterstand beide Parteien leben.

Wenn einem Partner die Immobilie allein gehört, ist es wichtig, wann sie gekauft wurde und wer sie bezahlt hat. Wurde sie vor der Eheschließung erworben und abbezahlt, ist sie beim Zugewinn nur dann von Bedeutung, wenn es während er Ehe zu einer Wertsteigerung kam.

Immobilienkauf in der Ehe
Wurde die Immobilie während der Ehe erworben, kommt es darauf an, wer sie gekauft hat. Leben beide im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und haben beide die Immobilie gekauft, wird deren Wertsteigerung während der Ehe durch zwei geteilt und beiden Partnern somit zu gleichen Teilen angerechnet. Ist dagegen nur einer der Partner Eigentümer der Immobilie, steht dem anderen Partner ein Ausgleichsanspruch über den Zugewinnausgleich zu. Wurde dagegen Gütertrennung vereinbart, erfolgt der Ausgleich über die sogenannten unbenannten (bzw. ehebedingten) Zuwendungen.

Die einfachste Lösung
Die meisten Paare kaufen während der Ehe eine Immobilie, leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, stehen gemeinsam im Grundbuch als Eigentümer und haben die Immobilie über einen Kredit finanziert. Da sich Geld leichter teilen lässt als eine Immobilie, bevorzugen viele den Verkauf. Mit dem Verkaufserlös werden die Restschulden getilgt und was übrigbleibt, wird geteilt. In diesem Fall gibt es für beide Seiten keine rechtlichen Verbindungen mehr in Bezug auf die Immobilie und es bleibt vielleicht noch etwas für den Neustart übrig.

Die teure Lösung
Möchte einer der Ex-Partner in der Immobilie bleiben und haben beide keinen Anspruch auf Unterhalt vom anderen, steht dem Ex-Partner, der auszieht, eine Entschädigung zu. Derjenige, der in der Immobilie bleibt, kann die gesamten Kosten übernehmen und den ausziehenden Ex-Partner auszahlen. Alternativ dazu kann er auch dem, der auszieht, eine Nutzungsentschädigung zahlen.

Die komplizierte Lösung
Hat der Ex-Partner, der in der Immobilie bleibt, Anspruch auf Unterhalt, wird es kompliziert, denn hier spielen mehrere Faktoren eine Rolle. Beispielsweise: Wie hoch sind die Einkommen von beiden? Geht es um Ehegattenunterhalt oder auch Unterhalt für Kinder? Wie ist der Wohnwert anzusetzen? Inwieweit können die Lasten zur Immobilienfinanzierung von dem Partner, der auszieht, geltend gemacht werden? Das zieht in der Regel komplizierte Berechnungen nach sich.

Lassen Sie sich in jedem Fall von einem Rechtsexperten hinsichtlich Ihrer Möglichkeiten beraten, um herauszufinden, welche für Sie die beste ist. Wir als Ihr lokaler Qualitätsmakler beraten Sie gern, welche Möglichkeiten Sie bei Ihrer Immobilie haben.

Suchen Sie Unterstützung bei der Vermarktung Ihrer Immobilie? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

Von: Jana Braun
Tags: Immobilien

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