In Zeiten steigender Energiepreise und wachsenden Umweltbewusstseins gewinnen Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden immer mehr an Bedeutung. Dabei bieten diese Maßnahmen nicht nur ökologische Vorteile, sondern werden auch durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) und die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) finanziell unterstützt. Darüber hinaus gibt es auch einige steuerliche Vorteile.
Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Das GEG, das in seiner ersten Fassung am 1. November 2020 in Kraft trat, bündelte die früheren Regelwerke Energieeinsparverordnung (EnEV), Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und Energieeinsparungsgesetz (EnEG). Ziel des GEG ist es, den Energieverbrauch von Gebäuden zu senken und den Einsatz erneuerbarer Energien zu fördern, um einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele zu leisten.
Für Sanierungsmaßnahmen bedeutet dies insbesondere:
Bei Sanierungen müssen bestimmte energetische Standards erfüllt werden. Dies betrifft z. B. die Dämmung von Außenwänden, Dächern und Kellerdecken sowie den Austausch von Fenstern und Heizungsanlagen.
Für Gebäude müssen Energieausweise ausgestellt werden, die den Energieverbrauch und die Effizienzklassen angeben. Diese sind bei Vermietung, Verkauf oder umfassenden Sanierungen verpflichtend vorzulegen.
Beim Austausch oder bei der Neuinstallation von Heizungsanlagen sind erneuerbare Energien verstärkt zu berücksichtigen. Hierzu zählen Solarthermie, Wärmepumpen und Biomasse.
Seither hat das GEG zwei wesentliche Überarbeitungen erfahren. Die erste trat zum 1. Januar 2023 in Kraft und reduzierte den zulässigen Jahres-Primärenergiebedarf von Neubauten. Die zweite Novelle, die zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, hat nun den Einsatz erneuerbarer Energien beim Einbau neuer Heizungen verbindlich geregelt.
Seit dem 1. Januar 2024 dürfen in Neubauten innerhalb von Neubaugebieten nur Heizungen installiert werden, die auf 65 Prozent erneuerbaren Energien basieren. Außerhalb von Neubaugebieten gibt es verschiedene Übergangsfristen bis maximal Mitte 2028. Für Bestandsimmobilien gilt: Solange eine Heizung funktioniert oder sich reparieren lässt, ist kein Heizungstausch vorgeschrieben. Andernfalls greift die Pflicht, bei der neuen Heizung sukzessive auf erneuerbare Energien umzustellen. Da dies natürlich für den Einzelnen mit enormen Kosten verbunden ist, startet zeitgleich die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG).
Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
Die BEG fasst seit dem 1. Januar 2021 die bisherigen Förderprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zusammen. Sie bietet finanzielle Unterstützung für energetische Sanierungen, wie den Einsatz neuer Heizungsanlagen, die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, Maßnahmen an der Gebäudehülle und den Neubau energieeffizienter Gebäude. Zum 1. Januar 2024 trat nun auch hier eine überarbeitete Version in Kraft. Die sogenannte BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM) unterstützt seit diesem Zeitpunkt den Austausch alter, fossiler Heizungen durch Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien mit bis zu 70 Prozent Investitionszuschuss. Weitere Effizienzmaßnahmen werden unverändert mit bis zu 20 Prozent gefördert. Die Förderung für den Heizungstausch kann bei der KfW beantragt werden.
Übrigens: Wer sichergehen möchte, dass er die richtige Heizung für seine Immobilie auswählt, kann hierfür auch einen qualifizierten Energieberater beauftragen. Selbst diese Kosten werden bis zu 80 Prozent (bei Ein- und Zweifamilienhäusern maximal 1.300 Euro) staatlich gefördert.
Steuerliche Vorteile
Neben den direkten Förderungen durch die BEG bietet das deutsche Steuerrecht zusätzliche Anreize für Sanierungsmaßnahmen:
• Kosten für Handwerkerleistungen im Rahmen von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen können steuerlich geltend gemacht werden. Hierzu zählt auch der Arbeitslohn für energetische Sanierungen, der zu 20 Prozent, maximal jedoch 1.200 Euro pro Jahr, abgesetzt werden kann.
• Für energetische Maßnahmen an Mietobjekten können Sonderabschreibungen nach § 7b EStG in Anspruch genommen werden. Diese ermöglichen zusätzlich zur regulären linearen oder degressiven Abschreibung eine Abschreibung von bis zu 20 Prozent der Sanierungskosten über vier Jahre verteilt.
• Eigenheimbesitzer können die Kosten für energetische Sanierungsmaßnahmen zu insgesamt 20 Prozent, verteilt über drei Jahre, direkt von der Steuerschuld abziehen. Insgesamt können hierbei maximal 40.000 Euro pro Objekt geltend gemacht werden.
Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden sind nicht nur aus ökologischer Sicht sinnvoll, sondern auch wirtschaftlich attraktiv. Durch das Gebäudeenergiegesetz werden hohe energetische Standards gefordert, während die Bundesförderung für effiziente Gebäude und steuerliche Anreize finanzielle Unterstützung bieten. Hauseigentümer sollten diese Möglichkeiten nutzen, um ihre Gebäude zukunftsfähig zu machen und gleichzeitig von den vielfältigen Förderungen und steuerlichen Vorteilen zu profitieren.
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