Die explodierenden Preise für Strom und Gas lassen bei Vielen den Gedanken reifen, eine Photovoltaikanlage auf das Dach ihres Häuschens zu installieren, um sich dadurch zumindest teilweise unabhängig von den öffentlichen Energielieferanten zu machen. Doch so einfach dies zunächst klingt, so kompliziert wird es mitunter auch aufgrund diverser Vorschriften und der allgemeinen Bürokratie.
Unproblematisch sind dabei zunächst Photovoltaikanlagen, bei denen der Strom ausschließlich selbst verbraucht wird (z. B. Warmwasserspeicher, Wärmepumpen) und diese nicht ans Stromnetz angeschlossen werden.
Wer jedoch mehr als den Eigenbedarf produzieren möchte, muss die Anlage zunächst einmal beim Netzbetreiber anmelden, da ohne Zulassung die Anlage nicht an das Stromnetz angeschlossen werden kann. Um die EEG-Einspeisevergütung zu erhalten, ist zusätzlich ein Antrag bei der Bundesnetzagentur (Marktstammdatenregister) zu stellen.
Hat man das „Go“ erhalten, führt das Einspeisen des Stroms zu einer gewerblichen und unternehmerischen Tätigkeit, die durch eine Anzeige einer Betriebsaufnahme beim Finanzamt angemeldet werden muss. Eine Gewerbeanmeldung ist in der Regel aber nicht erforderlich; auch hinsichtlich der Gewerbesteuer gibt es für Anlagen bis 10 kW eine Steuerbefreiung. Im Übrigen wird in der Regel der gewerbesteuerliche Freibetrag von 24.500 Euro pro Jahr auch kaum überschritten werden.
Steuerlich wird der Gewinn meist durch Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und -ausgaben (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz als sogenannte Anlage EÜR) ermittelt. Zu den Betriebseinnahmen zählen alle Vergütungen für den eingespeisten Strom einschließlich der EEG-Einspeisevergütung. Der verbrauchte, selbst produzierte Strom gilt steuerlich als Sachentnahme. Insoweit ist auch der selbst verbrauchte Strom zunächst bei der Einspeisung zu versteuern. Diese Sachentnahme des verbrauchten Stroms wird in der Regel mit dem Marktbezugspreis des Versorgers angesetzt.
Auf der Ausgabenseite können alle mit dem Betrieb der Anlage entstehenden Kosten, wie Finanzierungskosten, Versicherung, Wartungen und Reparaturen im Zeitpunkt der Zahlung steuermindernd geltend gemacht werden. Die Tilgung von Krediten ist hingegen steuerlich nicht abzugsfähig.
Die Anschaffungskosten der Anlage wirken sich nur über die sogenannte Absetzung für Abnutzung (AfA) steuermindernd aus. Sofern Zuschüsse oder Förderungen (bspw. von der KfW) gezahlt werden, können diese von den Anschaffungskosten der Anlage abgezogen werden, sodass diese Zahlungen nicht sofort als Betriebseinnahmen besteuert werden müssen. Die AfA kann dabei linear mit 5 Prozent oder degressiv mit anfänglich 12,5 Prozent und dann stetig sinkend bis auf 5 Prozent geltend gemacht werden. Durch einen sogenannten Investitionsabzugsbetrag lassen sich zusätzlich massive steuerliche Vergünstigungen geltend machen, sodass in den ersten Jahren Verluste generiert werden können, die mit anderen Einkünften (beispielsweise aus nichtselbständiger Arbeit oder Renten) verrechnet werden können.
Dies alles zeigt, dass beim Betrieb einer Photovoltaikanlage voraussichtlich für 20 Jahre zwingend Einkommensteuererklärungen abgegeben werden müssen. Sofern eine ältere Anlage aber kaum noch Gewinne oder sogar Verluste erzielt, besteht alternativ auch die Möglichkeit, einen Antrag auf sogenannte Liebhaberei zu stellen. Ein solcher Antrag wird aber nur bei Leistungen aller betriebenen Anlagen von bis zu 10 kW je Steuerpflichtigen gewährt. Wird dem Antrag stattgegeben, dann entfällt die Einkommensteuererklärungspflicht für die Zukunft. Doch Vorsicht! Denn auch für die Vergangenheit werden die bisherigen Verluste dann wieder rückgängig gemacht, soweit eine Änderung der Steuerfestsetzung noch möglich ist. Das kann dann zu massiven Steuernachzahlungen führen, die zusätzlich auch verzinst werden.
Für neue Anlagen, die nach dem Jahr 2021 in Betrieb genommen wurden, kann bis zum Ablauf des Folgejahres ebenfalls ein Antrag auf Liebhaberei gestellt werden. Dann bleibt die Anlage von vornherein bei der Einkommensteuer unberücksichtigt, sodass gegebenenfalls auch keine Einkommensteuererklärungen abgegeben werden müssen.
Dessen ungeachtet sind aber zwingende umsatzsteuerliche Konsequenzen zu beachten. Denn das Einspeisen von Strom stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar, sodass auch Umsatzsteuererklärungen abzugeben sind. Auf die sogenannte Kleinunternehmerregelung sollte dabei nach Möglichkeit verzichtet werden, um die Umsatzsteuer für die Anschaffung und den Betrieb der Anlage als Vorsteuererstattung vom Finanzamt zurückzuerhalten. Liegt der selbst verbrauchte Strom unter 90 Prozent, sollte die Anlage daher dem Unternehmensvermögen durch gesonderte Zuordnungsentscheidung gegenüber dem Finanzamt angezeigt werden. Umgekehrt muss dann aber auch Umsatzsteuer aus den Einspeisevergütungen und dem selbst verbrauchten Strom an das Finanzamt abgeführt werden. Bei Auf-Dach-Anlagen kann dann nach 5 Jahren in der Regel wieder zur Kleinunternehmerregelung übergegangen werden, ohne dass die erhaltenen Vorsteuerbeträge an das Finanzamt zurückgezahlt werden müssen.
Aufgrund der Komplexität des Themas Photovoltaik sollte stets im Vorfeld ein Steuerberater konsultiert werden, um die optimalen Entscheidungen zu treffen.
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