In meiner anwaltlichen Tätigkeit im Bereich des Strafrechts nehme ich verstärkt Mandate an, bei denen es um die nicht rechtzeitige Meldung der Aufnahme einer Beschäftigung beim zuständigen Leistungsträger, also dem Jobcenter geht. So versäumen gelegentlich Arbeitnehmer*innen, die Leistungen (z.B. ALG) des Jobcenters erhalten, die rechtzeitige Information an das Jobcenter, dass sie eine neue Arbeit aufgenommen haben. Dies führt in aller Regel zu einer unangenehmen Bekanntschaft mit dem Hauptzollamt, der Staatsanwaltschaft und dem zuständigen Amtsgericht.
Bei nicht rechtzeitiger Meldung der Arbeitsaufnahme erfährt das Jobcenter relativ zeitnah durch einen Datenabgleich, dass der ALG-Leistungsbezieher eine neue Tätigkeit aufgenommen hat. Anschließend werden der aktuelle Arbeitgeber und der Leistungsbezieher angeschrieben. Der Arbeitgeber wird in aller Regel die Arbeitsaufnahme in seinem Unternehmen kurz bestätigen. Und der Leistungsbezieher hat die Möglichkeit zu erklären, warum er die Arbeitsaufnahme nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet hat. Nunmehr auf keinen Fall nach der Vogel-Strauß-Methode den Kopf in den Sand stecken. Der Leistungsbezieher sollte, unter Umständen auch unter Zuhilfenahme einer rechtskundigen Person, seine Sicht der Dinge dem Jobcenter mitteilen und eventuelle Überzahlungen zumindest in Raten an das Jobcenter zurückzahlen. Im Ergebnis kann unter Umständen festgestellt werden, dass es sich um ein Missverständnis handelt. Wenn nicht, wird in aller Regel die Staatsanwaltschaft informiert, die bei schwereren Fällen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges einleitet. In leichteren Fällen leitet das Hauptzollamt wegen des Verdachts des Leistungsmissbrauchs ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein.
Bei den schwereren Fällen wird die Staatsanwaltschaft dann meist Anklage wegen des Verdachts eines Vergehens des Betruges nach § 263 Strafgesetzbuch erheben. Je nach Ausgang des Verfahrens in dem der konkrete Einzelfall berücksichtigt wird, ist der Angeklagte einschlägig vorbestraft, wie hoch ist der Schaden und ist dieser zumindest teilweise beglichen worden, kann es dann zu einer saftigen Geldstrafe kommen. Insofern meine Empfehlung: Spätestens mit der Arbeitsaufnahme muss eine Meldung an das Jobcenter erfolgen. Sofern der neue Arbeitgeber sich mit dem Arbeitsvertrag Zeit lässt oder aus anderen Gründen eine sofortige Meldung an das Jobcenter nicht erfolgt ist, zeigen Sie trotzdem schnellstmöglich schriftlich mit Nachweis gegenüber dem Jobcenter die Arbeitsaufnahme an. Geben Sie dabei immer den korrekten Tag des Arbeitsbeginns an. Beachten Sie auch, dass das Arbeitsamt von Telefonaten mit Ihnen Gesprächsnotizen fertigt.
Inzwischen über 22 Jahre, 20 davon im Wandlitzer Ortsteil Basdorf, bin ich nun für meine Mandanten als Rechtsanwalt tätig. Häufig in den Bereichen des Familien- und Erbrechts aber auch nach Verkehrsunfällen, bei Schwierigkeiten mit dem Arbeitgeber sowie im Strafrecht.
Zur Vermeidung teurer Gerichtsverfahren bemühe ich mich dabei um eine außergerichtliche Streitbeilegung.
In den Ausgaben des Heidekraut Journal werde ich fortlaufend Ausführungen zu interessanten Rechtsgebieten, mit denen ich in meiner anwaltlichen Praxis häufig konfrontiert bin, machen.