Auch wenn die Bauzinsen in den letzten Monaten erheblich gestiegen sind und seit langem ein Ende des Immobilienbooms und ein Platzen der Immobilienblase vorhergesagt wird, halten sich die Kaufpreise für die eigenen vier Wände deutschlandweit hartnäckig auf Rekordniveau. Für Otto-Normalverbraucher wird das Projekt Hausbau somit immer mehr zum unerreichbaren Ziel, will er sich nicht bis weit über sein Lebensende hinaus verschulden. Da kann mitunter der Erwerb einer älteren Immobilie mit geringeren Anschaffungskosten die einzige Möglichkeit sein, seinen Traum vom Häuschen im Grünen doch noch irgendwie darstellbar zu machen. Doch meist muss dann noch das ein oder andere renoviert oder saniert werden, wie beispielsweise die Heizung oder die Fenster – und das kann ebenso teuer werden.
Doch hier greift der Staat mit dem Steuerbonus für energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum helfend unter die Arme. Voraussetzung ist, das Gebäude ist älter als 10 Jahre und mit der Baumaßnahme wurde nach dem 31. Dezember 2019 begonnen bzw. der Bauantrag nach diesem Datum gestellt.
Da die Förderung auf Wohngebäude abzielt, sind nicht alle Objekte begünstigt. Die Steuerermäßigung wird im Grunde nur für selbstgenutzte Wohngebäude gewährt, an denen zivilrechtliches oder zumindest wirtschaftliches Eigentum besteht. Das kann ein Ein- oder Mehrfamilienhaus, eine Eigentumswohnung oder auch eine selbstgenutzte Ferienwohnung sein. Mietwohnungen oder Miethäuser sind in der Regel von der Förderung ausgeschlossen. Unschädlich ist dabei, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung anderen Personen unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.
Gefördert werden insbesondere die Wärmedämmung, der Fensteraustausch, die Optimierung einer bestehenden oder der Einbau einer neuen Heizungsanlage. Allerdings müssen Steuerpflichtige einiges beachten, um von der steuerlichen Förderung zu profitieren. Denn wie so oft hat der Gesetzgeber die Steuerermäßigung an bestimmte Voraussetzungen und Bedingungen geknüpft, die vor der Durchführung einer Maßnahme unbedingt beachtet werden sollten. Insbesondere sollte bei einem Sanierungsprojekt beachtet werden, dass sich die Steuerermäßigung und andere Förderungen bzw. Vergünstigungen, wie beispielsweise die Förderung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und/oder BAFA untereinander ausschließen.
Innerhalb von drei Jahren können insgesamt 20 % der Sanierungsaufwendungen von der Einkommensteuer abgezogen werden. Die Investitionssumme ist dabei je Objekt auf 200.000 Euro begrenzt. Von der Einkommensteuer abziehbar sind somit maximal 40.000 Euro:
• 7 % der Investition, maximal 14.000 Euro im Jahr, in dem die Sanierungsmaßnahme abgeschlossen wurde,
• 7 % der Investition, maximal 14.000 Euro im zweiten Jahr und
• 6 % der Investition, maximal 12.000 Euro im dritten Jahr
Wird ein von der BAFA zugelassener Energieberater mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen beauftragt, können sogar 50 % der für den Energieberater aufgewendeten Kosten von der Steuer abgezogen werden.
Begünstigt sind Aufwendungen für das Material sowie den fachgerechten Einbau bzw. die fachgerechte Installation, die Inbetriebnahme von Anlagen und die fachgerechte Verarbeitung durch das jeweilige Fachunternehmen einschließlich notwendiger Umfeldmaßnahmen (Baustelleneinrichtung, Rüstarbeiten etc.). Finanzierungskosten sind hingegen nicht abzugsfähig.
Die Steuerermäßigung wird nur dann gewährt, wenn das Fachunternehmen eine nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte Bescheinigung vorlegt und eine Rechnung in deutscher Sprache ausstellt. Die Zahlung muss zwingend auf ein Bankkonto erfolgen – Barzahlungen (ob Anzahlung, Teil- oder Schlusszahlung) werden nicht anerkannt.
Die Steuerermäßigung wird insbesondere nicht gewährt, soweit die Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben (insbesondere bei Baudenkmälern), außergewöhnlichen Belastungen oder als haushaltsnahe Dienst- oder Handwerkerleistungen geltend
gemacht werden.
Sprechen Sie daher rechtzeitig vor einer geplanten Bau- oder Sanierungsmaßnahme Ihren Steuerberater an.
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