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Barnim Aktuell » Ratgeber » Die Kunst des Sparens: Steuerliche Fallstricke und Möglichkeiten

Die Kunst des Sparens: Steuerliche Fallstricke und Möglichkeiten

  • 30. Mai 2024
  • Buntes, Ratgeber
Steuern
In Steuerthemen kommt es auf Genauigkeit an. Foto: Towfiqu barbhuiya
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Auch wenn sich die reale Inflationsrate seit Februar letzten Jahres kontinuierlich verringert hat und aktuell bei 2,2 Prozent liegt, ist die gefühlte Inflation der Bevölkerung um einiges höher. Schaut man sich die von statista veröffentlichten Preissteigerungen für ausgewählte Waren und Dienstleistungen an, wird dieses Gefühl bestätigt. Das Leben ist teuer und auch beim Lohn- und Gehaltsniveau gibt es Grenzen. Was also tun, um dem Kaufkraftverlust wenigstens ein bisschen entgegenzuwirken? Da Zinsen auf Sparkonten kaum mehr als eine symbolische Geste sind, werden alternative Anlagemöglichkeiten wie Fondssparpläne und Aktienbeteiligungen immer interessanter. Doch neben den potenziellen Renditen sollten private Anleger auch die steuerlichen Aspekte im Blick behalten.

Gewinne aus Kapitalanlagen, sei es durch Zinsen, Dividenden oder Kurssteigerungen, unterliegen der Kapitalertragsteuer. Seit der Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 beträgt der pauschale Steuersatz 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Es gibt jedoch Freibeträge, wie den Sparerfreibetrag, der bis zu einer gewissen Grenze steuerfreie Kapitalerträge ermöglicht. Dieser liegt jährlich aktuell bei 1.000 Euro pro Person bzw. 2.000 Euro für Verheiratete. Auch (minderjährigen) Kindern steht ein eigener Freibetrag in Höhe von 1.000 Euro zu.

Erst darüberhinausgehende Beträge müssen versteuert werden. Dafür ist notwendig, dass der Anleger bei den betreffenden Banken entsprechende Freistellungsaufträge stellt und seinen Freibetrag dadurch sinnvoll verteilt. Dies kann auch noch im Laufe eines Kalenderjahres rückwirkend zum Jahresanfang geschehen.

Gibt es keinen Freistellungsauftrag oder sind die Kapitalerträge höher, führt die Bank automatisch vom übersteigenden Betrag 25 % Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an den Fiskus ab. Wem nach Ablauf eines Jahres auffällt, dass er vergessen hatte, einen Freistellungsauftrag zu stellen oder diesen zu niedrig bemessen hat, obgleich er in Summe noch nicht ausgeschöpft ist, dem bleibt immer noch die Möglichkeit der Einkommensteuererklärung. Hier prüft dann das Finanzamt, inwieweit zu viel gezahlte Steuern erstattet werden können.

Nicht alle steuerpflichtigen Erträge haben aber bereits dem pauschalen Steuerabzug unterlegen. Dazu gehören insbesondere Erträge aus Geldanlagen im Ausland, Erträge aus ausländischen Fonds, Zinsen für Darlehen mit Privatpersonen, Zinsen auf Steuererstattungen des Finanzamtes und Zinsen für ein Darlehen, das ein Gesellschafter einer GmbH gewährt. Diese noch nicht versteuerten Kapitalerträge müssen daher in einer Steuererklärung angegeben werden. Auch hier prüft das Finanzamt dann, inwieweit eine Versteuerung erfolgen muss oder der Sparerfreibetrag angerechnet werden kann.

Gerade bei Investmentgeschäften besteht natürlich auch immer das Verlustrisiko. Hier gilt: Verluste können mit Gewinnen verrechnet werden, um die Steuerlast zu mindern. Doch Vorsicht: Dies gilt nicht in Bezug auf andere Einkunftsarten, sondern ausschließlich für die Kapitaleinkünfte. Werden die Finanzgeschäfte nur bei einer Bank getätigt, erfolgt die Verlustverrechnung automatisch. Bei verschiedenen Kreditinstituten wird es komplizierter. In diesem Fall ist eine Verrechnung nur im Rahmen der Einkommensteuererklärung möglich.

Wichtig: Verluste aus Aktienverkäufen bei dem einen Kreditinstitut können im Rahmen der Einkommensteuererklärung aber auch nur dann steuersparend mit Gewinnen bei einem anderen Kreditinstitut verrechnet werden, wenn bei dem Kreditinstitut, bei dem der Verlust realisiert wurde, bis zu 15. Dezember des laufenden Jahres (Ausschlussfrist!) eine Verlustbescheinigung beantragt wurde.

Liegt eine Verlustbescheinigung vor, können die bei einer Bank erzielten Gewinne aus Aktienverkäufen mit den bei einer anderen Bank erlittenen Verlusten aus Aktienverkäufen saldiert werden. Eine Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen oder anderen Einkünften ist nicht möglich. Ein verbleibender Verlust geht jedoch nicht verloren, sondern kann in den folgenden Jahren verrechnet werden.

Fazit: Die Wahl der richtigen Anlagestrategie hängt von individuellen Zielen, Risikobereitschaft und dem Zeitrahmen ab. Aktien und Investmentfonds bieten oft höhere Renditen, gehen aber auch mit einem höheren Risiko einher. Eine breite Diversifikation kann helfen, das Risiko zu streuen. Immobilieninvestitionen können langfristig stabile Renditen bieten, aber auch hier sind steuerliche Aspekte zu berücksichtigen, wie etwa die Grunderwerbsteuer beim Kauf, die Einkommensteuer auf Vermietungseinkünfte oder die Spekulationsbesteuerung, wenn der Verkauf einer Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb erfolgt. Bevor man sich also für eine bestimmte Anlageform entscheidet, ist es ratsam, sich gründlich zu informieren und gegebenenfalls professionellen Rat einzuholen.


Steuerberater Björn Darge

Mein Team und ich beraten Unternehmer, Freiberufler und Selbständige aller Branchen und Unternehmensgrößen und unterstützen sie bei ihrer wirtschaftlich erfolgreichen Unternehmensführung. 

Dabei begleiten wir unsere Mandanten von der Firmengründung über die Expansion bis zu dem Verkauf oder einer Nachfolgeregelung. Ob Steuerberatung, Finanzbuchhaltung, Bilanzen und Steuererklärungen, Lohn- und Gehaltsabrechnungen oder Steuerprognosen: Auf unsere hohe Beratungsqualität können Sie sich verlassen. 

Zudem bieten wir die Möglichkeit einer kostenlosen betriebswirtschaftlichen Erstberatung.

Von: Steuerberater Björn Darge
Tags: Steuerberater Björn DargeSteuern

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