Wer realistisch in die Zukunft blickt weiß, dass er ohne eine entsprechende Altersvorsorge später nicht weit kommen wird. Meist wird dieses unliebsame Thema aber immer wieder aufgeschoben, sei es, dass man sich eher am Anfang seiner Berufstätigkeit befindet oder aber man vermeintlich über zu wenig freie Liquidität verfügt. Gerade für Selbständige ist es aber wichtig, rechtzeitig vorzusorgen, da sie für ihre Alterseinkünfte meist komplett alleine verantwortlich sind. Das Gute dabei: Auch der Staat fördert die Beiträge zur Altersvorsorge in unterschiedlichem Maße. Steuerlich begünstigt werden nicht nur die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder einem berufsständischen Versorgungswerk, sondern auch die private und betriebliche Altersvorsorge. So werden insbesondere Beiträge zugunsten eines Rürup- oder Riester-Rentenvertrages steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt.
Gesetzliche Rentenversicherung
Unterliegt die selbständige Tätigkeit der Rentenversicherungspflicht, stellt sich die Frage nach der Höhe der Beitragszahlung. Für rentenversicherungspflichtige Unternehmer beträgt der einkommensunabhängige Regelbeitrag 631,47 Euro in den alten Bundesländern und 611,94 Euro in den neuen Bundesländern. Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre nach dem Jahr der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit können sich Unternehmer für den sogenannten halben Regelbeitrag entscheiden. Dann sind in den alten Bundesländern 315,74 Euro und 305,97 Euro in den neuen Bundesländern zu zahlen. Pflichtversicherte können sich aber auch für einen einkommensgerechten Beitrag entscheiden.
Wer nicht bereits per Gesetz versicherungspflichtig ist, kann sich überlegen, ob eine freiwillige Versicherung infrage kommt. Die Beitragshöhe kann im Jahr 2023 stufenlos zwischen 96,72 Euro (Mindestbeitrag/monatlich) und 1.357,80 Euro (Höchstbeitrag/monatlich) frei gewählt werden. Mindest- und Höchstbeitrag gelten in den alten und neuen Bundesländern gleichermaßen.
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde ab dem Jahr 2023 ein Abzug der Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben von 100 Prozent bis zur Höhe des jeweiligen Höchstbetrags zur knappschaftlichen Rentenversicherung (in 2023: 26.528 Euro) beschlossen. Bei Ehepaaren/eingetragenen Lebenspartnerschaften verdoppelt sich der Höchstbetrag.
Riester & Rürup
Ist ein Unternehmer rentenversicherungspflichtig, kann er als unmittelbar Zulageberechtigter auch eine weitere Möglichkeit zur Altersvorsorge wählen, die Riester-Rente. Bei der Riester-Rente bezuschusst der Staat einen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierten Riester-Vertrag mit einer jährlichen Grundzulage und Kinderzulage für jedes Kind. Um die vollen Zulagen zu erhalten, muss ein entsprechender Mindestbeitrag in den Vertrag eingezahlt werden, der vom Einkommen abhängt. Wer weniger zahlt, bekommt nur einen entsprechenden Anteil der Förderung.
Die Grundzulage beträgt 175 Euro pro Jahr. Die Kinderzulage beträgt 185 Euro für bis Ende 2007 geborene Kinder und 300 Euro für ab 2008 geborene Kinder. Der Mindestbeitrag für die volle Förderung liegt bei vier Prozent des rentenversicherungspflichtigen Einkommens, aber maximal bei 2.100 Euro. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wird dann geprüft, ob die erhaltenen Zulagen oder der Sonderausgabenabzug von 2.100 Euro günstiger sind. In der Auszahlungsphase ist die Riester-Rente voll steuerpflichtig. Außerdem können in der Auszahlungsphase Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge anfallen, bspw. bei freiwillig gesetzlich Versicherten.
Nicht rentenversicherungspflichtige Unternehmer können mittelbar zulagenberechtigt sein, wenn ihr Ehepartner rentenversicherungspflichtig beschäftigt ist.
Eine weitere staatlich geförderte Altersvorsorge ist die Basis- oder Rürup-Rente. Rürup-Renten sind Leibrentenversicherungen, die die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres (60. Lebensjahr bei Vertragsabschluss vor dem 1. Januar 2012) des Berechtigten vorsehen. Die Ansprüche dürfen nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar, nicht vererbbar und nicht kapitalisierbar sein. Außerdem darf über den Leibrentenanspruch hinaus kein Anspruch auf Auszahlung bestehen.
Die Beiträge können als Aufwendungen für die Altersvorsorge zu 100 Prozent im Rahmen der Höchstbeträge (einheitlicher Höchstbetrag für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu Rürup-Renten, 26.528 Euro in 2023) steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Ab dem Renteneintritt erfolgt die Besteuerung der Jahresbruttorente abzüglich eines festen persönlichen Rentenfreibetrags, dessen Höhe sich nach dem Jahr des Renteneintritts bestimmt.
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