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Barnim Aktuell » Ratgeber » Mit dem Jobticket Steuern sparen

Mit dem Jobticket Steuern sparen

Auch das Deutschlandticket kann steuer- und betragsfrei bezuschusst werden
  • 08. Juli 2023
  • Ratgeber
Steuern
In Steuerthemen kommt es auf Genauigkeit an. Foto: Towfiqu barbhuiya
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Geld allein macht zwar nicht glücklich, aber ohne eine attraktive Vergütung sind Mitarbeiter heutzutage weder zu finden, noch langfristig im Unternehmen zu halten. Dies gilt umso mehr in Zeiten des aktuellen Personalmangels. Doch so erfolgreich die Gehaltsverhandlung am Ende auch ausgehen mag, so fade ist beim Arbeitnehmer dann meist auch der Beigeschmack, wenn der erste Gehaltszettel zeigt, dass ein Großteil der Gehaltserhöhung für Steuern und Sozialversicherungen abgezogen wurde. Und auch für den Arbeitgeber ist es mit dem Gehaltsplus alleine nicht getan, denn für ihn fallen in der Regel circa 20 Prozent „on top“ in Form von Sozialversicherungsbeiträgen an.

Das ist ärgerlich, aber es geht besser. Eine Möglichkeit ist die Gestellung eines sogenannten Jobtickets. Darunter versteht man eine preisermäßigte Monats- oder Jahreskarte, die vom Arbeitgeber erworben und dem Mitarbeiter zur Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung gestellt wird. Schon bisher sind Job-Tickets oder Zuschüsse zu Einzel-, Monats- oder Jahreskarten ein beliebtes Mittel, das Portemonnaie der Mitarbeiter zu entlasten. Das Ganze sogar steuer- und sozialabgabenfrei, wenn die Tickets oder Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Die Tickets darf der Arbeitnehmer nicht nur für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen, sondern auch für private Fahrten – steuer- und beitragsfrei allerdings nur für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und nicht für Fahrten im Fernverkehr.

Deutschlandticket als Jobticket möglich

Damit können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern auch das Deutschlandticket als Jobticket gewähren, welches seit dem 1. Mai 2023 im monatlich kündbaren digitalen Abonnement für 49 Euro erworben werden kann, denn es ist zwar bundesweit, jedoch ausschließlich im Personennahverkehr nutzbar. Sie erhalten dabei bis zum 31. Dezember 2024 sogar einen Abschlag von 5 Prozent, wenn sie das Ticket mit mindestens 25 Prozent bezuschussen. Der Zuschuss ist dann komplett steuer- und sozialabgabenfrei. Natürlich können Arbeitgeber auch wie bisher einen Zuschuss zahlen, wenn der Arbeitnehmer das Deutschlandticket erwirbt. Der Zuschuss bis maximal 49 Euro ist ebenfalls steuer- und sozialabgabenfrei. Achtung: Ein Nachweis ist entsprechend im Lohnkonto aufzubewahren.

Bestehende Verträge prüfen

Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern bereits Zuschüsse zu Einzel-, Monats- oder Jahreskarten zahlen, müssen die bestehenden vertraglichen Vereinbarungen prüfen. Denn steuer- und beitragsfrei sind maximal die Aufwendungen des Arbeitnehmers, beim Deutschlandticket also maximal 49 Euro. Wurde jedoch in früheren Zeiten ein höherer Zuschuss vertraglich vereinbart, muss dies schnellstmöglich korrigiert werden. Wer dies nicht tut und mehr als 49 Euro zahlt riskiert, dass die Finanzverwaltung die Steuerfreiheit für den gesamten Zuschuss infrage stellt, denn damit wird gegen das Zusätzlichkeitserfordernis verstoßen. Dieses besagt, dass die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und der Arbeitslohn bei Wegfall der Leistung nicht erhöht werden darf. Wird mehr als 49 Euro gezahlt, ist der darüberhinausgehende Anteil also nicht einfach nur lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Die Absenkung der Kosten könnte durchaus als Wegfall der Leistung durch den Arbeitgeber angesehen werden, da der Arbeitnehmer ja insoweit keine entsprechenden Kosten zu tragen hatte. Zahlt der Arbeitgeber dennoch weiterhin den höheren Zuschuss, erhöht sich der (steuerpflichtige) Arbeitslohn. Und genau das ist nach den Zusätzlichkeitskriterien nicht zulässig.

Fahrtkostenzuschuss mindert Entfernungspauschale

Grundsätzlich können Arbeitnehmer die Kosten, die ihnen für den Weg zur Arbeit entstehen, in ihrer Einkommensteuererklärung steuerlich geltend machen. Dabei müssen sie sich jedoch Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers anrechnen lassen, da ihnen insoweit keine Kosten entstanden sind. Arbeitgeber müssen daher darauf achten, dass der Zuschuss im Lohnkonto des Arbeitnehmers entsprechend erfasst wird, damit der steuerfreie geldwerte Vorteil auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden kann. Dieser Ausweis erleichtert dem Finanzamt die Anrechnung des steuerfreien Geldwerts des Jobtickets auf die zu berücksichtigende Entfernungspauschale. Bei einem Zuschuss sollte nicht nur der gewährte Betrag im Lohnkonto erfasst werden, sondern auch ein Nachweis für die korrekte Verwendung des Zuschusses durch den Arbeitnehmer. Dies kann beispielsweise durch einen Abbuchungsbeleg durch den örtlichen ÖPNV erfolgen.

Kein steuerfreier Zuschuss für den privaten Pkw

Mit der Steuerbegünstigung des Jobtickets soll die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel gefördert werden. Daher ist ein Zuschuss für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit, die mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt werden, auch weiterhin steuerpflichtig. Der Fahrtkostenzuschuss kann aber bis zur Höhe der möglichen Entfernungspauschale (0,30 Euro je Entfernungskilometer; für die Jahre 2022 bis 2026 ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 Euro) pauschal mit 15 % Lohnsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. zuzüglich Kirchensteuer besteuert werden, was eine grundsätzlich auch eine Sozialversicherungsfreiheit bewirkt.


Steuerberater Björn Darge

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Von: Steuerberater Björn Darge
Tags: Steuerberater Björn DargeSteuern

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