Nach wie vor ist das Auto des Deutschen liebstes Kind, auch wenn hohe Benzinpreise und Versicherungsgebühren das Fahrvergnügen empfindlich trüben können. Wie gut, dass der Fiskus zumindest etwas Entlastung gewährt. Denn grundsätzlich gilt: Für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann jeder Berufstätige – Unternehmer oder Mitarbeiter – für seine täglichen Fahrten zur Arbeit (erste Betriebsstätte/erste Tätigkeitsstätte) 0,30 Euro je Entfernungskilometer als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehen.
Zusätzlich wurde zum 1. Januar 2021 für diejenigen, die mehr als 20 Kilometer von der Arbeit entfernt wohnen, die Entfernungspauschale in zwei Stufen nochmals erhöht, allerdings nur befristet bis zum 31. Dezember 2026. Aber Achtung: Dabei gilt die höhere Pauschale bei längeren Anfahrtswegen nicht automatisch ab dem ersten Kilometer, sondern erst ab Kilometer 21.
Seit dem 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2026 sind abziehbar:
- 0,30 Euro für die ersten 20 Entfernungskilometer
- 0,38 Euro ab dem 21. Entfernungskilometer
Beispiel: Ein Unternehmer wohnt 38 Kilometer von seiner 1. Tätigkeitsstätte entfernt. Er fährt im Jahr 2023 an 220 Tagen zur Arbeit. Der Unternehmer kann 2023 insgesamt 2.824,80 Euro als Entfernungspauschale abziehen. (220 Tage x 20 km x 0,30 € = 1.320,00 € + 220 Tage x 18 km x 0,38 € = 1.504,80 €)
Ob dabei tatsächlich das Auto oder aber das Fahrrad oder ein öffentliches Verkehrsmittel genutzt bzw. der Weg zu Fuß zurückgelegt wird, spielt dabei keine Rolle. Einzig betragsmäßig besteht eine Begrenzung auf 4.500 Euro jährlich. Davon ausgenommen ist lediglich die Nutzung eines eigenen Pkw. Sofern hier eine höhere Entfernungspauschale als 4.500 Euro anfällt, kann auch diese geltend gemacht werden.
Tipp: Durch die höhere Entfernungspauschale können Unternehmer ihren Arbeitnehmern auch höhere pauschal mit 15 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) versteuerte Fahrtkostenzuschüsse zahlen.
Auch Unternehmer und Arbeitnehmer mit doppelter Haushaltsführung profitieren von der höheren Entfernungspauschale, denn sie gilt auch für die wöchentliche Familienheimfahrt.
Besonderheit bei Unternehmern
Nutzt der Unternehmer sein Firmenfahrzeug auch für die Fahrten zur Betriebsstätte, muss er neben der Privatnutzung auch die Nutzung des Fahrzeugs für die Fahrten zur Arbeit als Entnahme versteuern. Sofern kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird, sind monatlich für jeden Entfernungskilometer 0,03 % des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung als Entnahme anzusetzen.
Nutzt der Unternehmer aus vorgenanntem Beispiel sein Firmenfahrzeug mit einem Bruttolistenpreis von 40.000 Euro also für die Fahrten zur Arbeit, bedeutet das eine Entnahme in Höhe von 2.647,20 Euro, die seinem Gewinn hinzuzurechnen ist.
Nutzungsanteil für Fahrten zur Arbeit
0,03 % x 40.000 € x 12 Monate x 38 km = 5.472 €
5.472 € pauschale Nutzungsentnahme abzgl. 2.824,80 € Entfernungspauschale = 2.647,20 €
Hinweis: Bei Dienstreisen bleibt hingegen alles beim Alten. Hier sind die tatsächlichen Fahrtkosten für ein öffentliches Verkehrsmittel abziehbar oder 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer, sofern der eigene Pkw genutzt wird. Beim betrieblichen Fahrzeug kann der Unternehmer nach wie vor alle anfallenden Fahrzeugkosten (Benzin, Versicherung, Kfz-Steuer, Reparaturkosten) sowie die Abschreibung als Betriebsausgaben abziehen.
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