Betriebskosten werden nicht ohne Grund als die „Zweite Miete“ bezeichnet, denn sie machen oft bis zu einem Viertel der Kaltmiete aus. Dies ist natürlich auch ein Grund dafür, dass Mieter sich verstärkt die jährliche Betriebskostenabrechnung für ihre Wohnung genauer anschauen bzw. sich dazu sogar professionellen Rat einholen.
Betriebskostenabrechnungen unterliegen strengen formalen Anforderungen. So muss die Betriebskostenabrechnung schriftlich erfolgen und eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten. Bei Gebäuden mit mehreren Wohnungen muss eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, der zugrunde liegende Verteilerschlüssel, der Anteil des Mieters und der Abzug der bereits geleisteten Vorauszahlungen aus der Betriebskostenabrechnung ersichtlich sein. In der Konsequenz muss ein durchschnittlich gebildeter, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulter Mieter die Betriebskostenabrechnung überprüfen können. Allerdings dürfen auch von Seiten des Mieters keine übertriebenen Anforderungen an die Betriebskostenabrechnung gestellt werden.
Abgerechnet wird in der Regel mit den Betriebskosten immer ein Jahr. Dies ist meist ein Kalenderjahr, also vom 01.01. bis zum 31.12. eines Jahres. Nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes hat der Vermieter genau ein Jahr Zeit abzurechnen. Das heißt, wenn der Abrechnungszeitraum am 31.12. eines Jahres endet, muss die Betriebskostenabrechnung spätestens am 31.12. des Folgejahres beim Mieter zugegangen sein. Anschließend hat der Vermieter in der Regel keinen Anspruch mehr auf eine unter Umständen bestehende Nachzahlung der Betriebskosten. Bei Gewerberaummietverträgen kann dies allerdings wieder anders sein.
Nach Eingang der Betriebskostenabrechnung hat der Mieter das Recht beim Vermieter Einsicht in die Abrechnungsunterlagen zu nehmen. In dem Fall sollten Mieter und Vermieter die Chance nutzen gemeinsam Unklarheiten auszuräumen, damit unnötiger Streit vermieden wird. Der Vermieter kann auch gebeten werden Kopien anzufertigen. Die Kosten hat der Mieter zu tragen.
Sollte der Mieter nach Überprüfung der Betriebskostenabrechnung der Auffassung sein, dass diese fehlerhaft ist, muss er seine Bedenken („Einwendungen gegen die Abrechnung“) spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitteilen. Anschließend kann der Mieter Einwendungen nur geltend machen, wenn er die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat (§ 556 Abs. 3 BGB).
Inzwischen über 22 Jahre, 20 davon im Wandlitzer Ortsteil Basdorf, bin ich nun für meine Mandanten als Rechtsanwalt tätig. Häufig in den Bereichen des Familien- und Erbrechts aber auch nach Verkehrsunfällen, bei Schwierigkeiten mit dem Arbeitgeber sowie im Strafrecht.
Zur Vermeidung teurer Gerichtsverfahren bemühe ich mich dabei um eine außergerichtliche Streitbeilegung.
In den Ausgaben des Heidekraut Journal werde ich fortlaufend Ausführungen zu interessanten Rechtsgebieten, mit denen ich in meiner anwaltlichen Praxis häufig konfrontiert bin, machen.